Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.2/2003 KI-generiert

Driver Recidivism and Aggravating Factors Upheld 18-Month License Withdrawal for Drunk Driving

Geschäftsnummer 6A.2/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was stopped by police for driving violations, including performing a "rolling stop" at a stop sign and ignoring a "no right turn" signal, while under the influence of alcohol. At the time of the incident, the person's blood alcohol concentration was determined to be above the legal limit. This was not the first offense, as the individual had a prior restriction on driving privileges due to a previous drunk driving incident. As a result of the recent violations, the local authorities revoked the driving license for 18 months. The individual appealed this decision, seeking to reduce the duration of the license suspension. The administrative court upheld the decision, leading to the case being brought before the federal court for review.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 5 SVG, Art. 104 lit. a OG, Art. 105 Abs. 1 OG, Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 17 SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; Driver Recidivism and Aggravating Factors Upheld 18-Month License Withdrawal for Drunk Driving: Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG, SR 741.01). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 24 Abs. 5 SVG ).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug qualifizierte Fahrunfähigkeit Verletzung der Verkehrsregeln Aussetzungsfrist Alkoholmissbrauch Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 Abs. 5 SVG
Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 24 Abs. 5 SVG ).
Art. 104 lit. a OG
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden ( Art. 104 lit. a OG ).
Art. 105 Abs. 1 OG
Soweit als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist es an deren Feststellung des Sachverhalts jedoch gebunden, falls dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 1 OG ).
Art. 16 Abs. 3 SVG
2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist (lit.
Art. 17 SVG
Art. 17 SVG regelt die Dauer des Führerausweisentzugs.
Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG
Er setzt die minimale Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ).
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG
Wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist, beträgt der Entzug mindestens zwei Monate ( Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG ); ist er innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren, beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr ( Art.
Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG
b SVG ); ist er innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren, beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr ( Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

B.2018.68 (2018-07-12) · sg
Medical Fitness-to-Drive Examination Upheld Based on Erratic Driving and Observed Instability
«…kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt (vgl. BGer 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003 E. 2.2.1) und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkun…»
B.2018.68 (2018-07-12) · sg
Fitness to Drive Examination Upheld Due to Erratic Driving and Mental Instability
«…kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt (vgl. BGer 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003 E. 2.2.1) und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkun…»
IV.2017.152 (2018-02-22) · sg
Medical Fitness-to-Drive Examination Upheld Despite Procedural Flaw
«…te Verkehrsgefährdung hervorzurufen, und ist strafrechtlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu bezeichnen (siehe BGer 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.2.1; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV 2005/121 vom 1. März 2006, E. 2, in: www.g…»
IV.2017.152 (2018-02-22) · sg
Driver Fitness Review and Mandatory Medical Examination
«…te Verkehrsgefährdung hervorzurufen, und ist strafrechtlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu bezeichnen (siehe BGer 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.2.1; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV 2005/121 vom 1. März 2006, E. 2, in: www.g…»
IV.2010.88 (2011-04-28) · sg
German National Driving on Chinese License After German Revocation
«…Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) sachgemäss anzuwenden (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichts 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung auszufällende Massn…»
IV.2011.29 (2011-04-28) · sg
Driver License Withdrawal for Dangerous Overtaking and Speeding
«…llt, sachgemäss anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 5.2; zum früheren Recht 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2010.88 (2011-04-28) · sg
Liechtenstein and Swiss Speeding vs. Validity of Chinese License During German Revocation
«…Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) sachgemäss anzuwenden (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichts 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung auszufällende Massn…»
IV.2011.29 (2011-04-28) · sg
Driver License Revocation for Dangerous Overtaking and Speeding
«…llt, sachgemäss anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 5.2; zum früheren Recht 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2025…»
IV.2010.63 (2010-11-25) · sg
Administrative Authority Bound by Criminal Conviction in License Suspension Case
«…abgekürzt: StGB) sachgemäss anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 5.2, und 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen zum früheren Recht). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung…»
IV.2010.63 (2010-11-25) · sg
License Withdrawal Upheld Based on Parallel Criminal Finding of Serious Traffic Violation
«…abgekürzt: StGB) sachgemäss anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 5.2, und 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen zum früheren Recht). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung…»
IV.2009.93 (2009-12-17) · sg
Administrative Appeal Commission Upholds Extended License Suspension for Repeat Serious Traffic Offenses
«…s Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) sachgemäss anzuwenden (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichts 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung auszufällende Mass…»
IV.2009.93 (2009-12-17) · sg
Administrative Commission Upholds License Revocation for Repeat Severe Traffic Violations
«…s Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) sachgemäss anzuwenden (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichts 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung auszufällende Mass…»
VB 2004 5 (2004-06-16) · gr
Appeal Against Driving License Suspension for Traffic Violation
«…htigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen und den Ausweisin- haber besonders hart treffen (nicht amtl. publ. BGE 6A.2/2003). Die erschwerte Er- reichbarkeit des Arbeitsplatzes und der anfallende organisatorische und finanzielle Mehraufwand in…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.2/2003 /kra

Urteil vom 21. Februar 2003

Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiberin Kistler.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

13. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A. Am 7. Juli 2002 bog X.________ in Olten um ca. 01.30 Uhr mit seinem Personenwagen aus südlicher Richtung von der A.________strasse in den B.________weg ein. Dabei führte er beim dortigen Stoppsignal lediglich einen "Rollstop" durch und fuhr anschliessend in Richtung C.________strasse weiter. An der Einmündung B.________weg / C.________strasse missachtete X.________ das Signal "Abbiegen nach rechts verboten" und wurde kurz darauf von einer Polizeipatrouille, der seine Fahrweise aufgefallen war, angehalten und kontrolliert. Aufgrund des festgestellten Alkoholgeruches führten die anwesenden Polizisten einen Atemlufttest mit positivem Resultat durch. Die spätere Blutanalyse ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.86  (maximal 1.24 ). Das Strafverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen ist noch hängig.

X.________ wurde in den Jahren 1993 und 1994 drei Mal wegen Geschwindigkeitsübertretungen administrativ verwarnt. Ferner wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 4. Januar 2002 durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen am 14. November 2001, für drei Monate entzogen.

B. Wegen des Vorfalls vom 7. Juli 2002 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ am 11. Oktober 2002 den Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten.

Die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. Dezember 2002 ab.

C. X.________ hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Dauer des Ausweisentzuges auf maximal sechs Monate zu beschränken.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG, SR 741.01). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 24 Abs. 5 SVG ).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden ( Art. 104 lit. a OG ). Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht frei. Soweit als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist es an deren Feststellung des Sachverhalts jedoch gebunden, falls dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 1 OG ). Dies schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismitteln weitgehend aus ( BGE 126 II 202 E. 1b S. 205; 125 II 217 E. 3a S. 221).

2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dauer des Ausweisentzuges auf maximal sechs Monate zu beschränken.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist (lit. b). Die Angetrunkenheit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn die Blutalkoholkonzentration mehr als 0,8 Promille beträgt (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung; VRV, SR 741.11). Art. 17 SVG regelt die Dauer des Führerausweisentzugs. Er setzt die minimale Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ). Wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist, beträgt der Entzug mindestens zwei Monate ( Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG ); ist er innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren, beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr ( Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG ).

Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des Warnungsentzugs nach den Umständen festzusetzen ( Art. 17 Abs. 1 SVG ). Massgebend für die Bemessung sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen ( Art. 33 Abs. 2 VZV ; SR 741.51). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird ( BGE 124 II 44 E. 1 S. 46). Bei Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine Handlung ist Art. 68 StGB sinngemäss anzuwenden. Dasselbe gilt für den Fall, in welchem durch mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt werden bzw. die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden ( BGE 122 II 180 E. 5b S. 183; 120 Ib 54 E. 2a S. 57; 108 Ib 258 E. 2a S. 259).

Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten ( BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).

2.2 Der angefochtene Entscheid geht von diesen Bemessungskriterien aus.

2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat einen Warnungsentzug von 16 Monaten für das Fahren in angetrunkenem Zustand und von je einem Monat für das Nichtanhalten an einer Stoppstrasse und für das Missachten des Signals "Abbiegen nach rechts verboten" - jeweils ohne Unfallfolge - als angemessen erachtet. Es ist gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG zu Recht von einer minimalen Entzugsdauer von zwölf Monaten ausgegangen; mit Verfügung vom 4. Januar 2002 hatte das Departement des Innern des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer den Führerausweis bereits für drei Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Die kurze Zeitspanne zwischen Erst- und Zweittat (wenig mehr als ein halbes Jahr) wirkt sich bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend aus (vgl. SJ 1991 S. 533; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N. 2461 und dort angefügte Tabellen; Bussy/Rusconi, Commentaire du Code suisse de la circulation routière, Lausanne 1996, N. 2.4, S. 222).

Das Signal "Stop" verpflichtet den Führer eines Fahrzeuges, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren ( Art. 36 Abs. 1 SSV , SR 741.21). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Gefahr der dortigen Einmündung gekannt zu haben. Dieser Einwand geht indes fehl. Insbesondere vermindert er sein Verschulden nicht. Stoppsignale wie auch das Signal "Abbiegen nach rechts verboten" ( Art. 25 Abs. 1 SSV ) stellen elementare Verkehrsregeln dar. Solche Signale dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit und werden regelmässig dort angebracht, wo latent gefährliche Verkehrssituationen entstehen können. Deren Anordnungen sind klar und unmissverständlich und eröffnen daher keinen Interpretationsspielraum. Die Missachtung dieser Signale ist geeignet, eine erhöhte Verkehrsgefährdung hervorzurufen und ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu bezeichnen (zum Stoppsignal, vgl. BGE 110 IV 39 ). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt aus diesen Gründen nicht leicht, was die Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs rechtfertigt.

2.2.2 Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält - durch drei Geschwindigkeitsübertretungen aus den Jahren 1993 und 1994 getrübt. Das wirkt sich nachteilig auf die Festsetzung der Entzugsdauer aus.

2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Aussendienstmitarbeiter aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Er befürchtet, für die Dauer des Ausweisentzuges keine neue Anstellung zu finden, was sich auf seine finanzielle und gesellschaftliche Situation auswirken würde.

Im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit der Entzug des Führerausweises verhältnismässig ist, ist auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, zu beachten. Die berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesenen Personen werden wegen der grösseren Massnahmenempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lang entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide Fahrzeugführer das gleiche Verschulden trifft. Die Reduzierung bemisst sich danach, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist. Erst bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente ist zu prüfen, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für sich allein oder allenfalls zusammen mit andern Beurteilungsmerkmalen (z.B. einem günstigen automobilistischen Leumund) eine Herabsetzung der "Einsatzmassnahme" rechtfertigt ( BGE 123 II 572 E. 1 S. 574).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Mechaniker mit Berufserfahrung im Bereich Fahrdienst/Aussendienst ist und sich zur Zeit auf Arbeitssuche befindet. Die meisten Arbeitsplätze im Raum Olten - Mittelland sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen; der Beschwerdeführer ist daher nicht dringend auf den Gebrauch eines Autos angewiesen. Es ist ihm zudem zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen, in der er beruflich für die Dauer des Entzuges nicht auf das Führen eines Fahrzeuges angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer beklagten Nachteile sind die Folge jedes Führerausweisentzugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.

2.3 Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte Entzugsdauer von 18 Monaten erweist sich bei gesamthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundesrechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen vergleichbarer Fälle. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: