Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.15/2004 KI-generiert

License Revocation Upheld for Refusal of Blood Test After Driving Incident

Geschäftsnummer 6A.15/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the revocation of a driver's license due to the refusal of a blood test following an incident where the individual was found in an intoxicated state after having previously operated a motorcycle. The traffic safety department of the relevant canton imposed a two-month suspension on the license, which was upheld by multiple legal entities, including the cantonal government and the regional court, after the complainant challenged the decision asserting that he was not intoxicated while driving. The central issue was that the refusal to take the blood test warranted the license revocation regardless of the individual's claimed sobriety during driving.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; License Revocation Upheld for Refusal of Blood Test After Driving Incident: Die Verweigerung der Blutprobe zieht gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG den Entzug des Führerausweises nach sich, wobei die Entzugsdauer mindestens einen Monat beträgt ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Blutprobe Polizeibeamter Atemlufttest qualifizierte Fahrunfähigkeit Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.15/2004 /kra

Urteil vom 22. April 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 17/Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom

14. Januar 2004.

Sachverhalt:

A. Die Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entzog S.________ am 3. April 2003 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten wegen Verweigerung der Blutprobe. Eine Beschwerde des Betroffenen wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 12. August 2003 ab. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. Januar 2004 ab.

B. S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Eine Polizeipatrouille, die sich am 3. September 2001 wegen eines Familienstreites ins Haus des Beschwerdeführers begeben hatte, traf diesen in alkoholisiertem Zustand an. Da er zuvor mit dem Motorrad unterwegs war, ordnete der Untersuchungsrichter eine Blutprobe an. Der Beschwerdeführer verweigerte diese mit der Begründung, erst nach seiner Rückkehr Alkohol konsumiert zu haben.

2. Die Verweigerung der Blutprobe zieht gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG den Entzug des Führerausweises nach sich, wobei die Entzugsdauer mindestens einen Monat beträgt ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ).

Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholte Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht in angetrunkenem Zustand gefahren, weshalb sich ein Führerausweisentzug nicht rechtfertige, geht an der Sache vorbei. Denn der Ausweisentzug wurde nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angeordnet, sondern wegen Verweigerung der Blutprobe. Durch diese hätte sich - unter Berücksichtigung des erst nachträglich zu Hause konsumierten Alkohols - gerade klären lassen, ob der Beschwerdeführer schon während der Fahrt angetrunken war oder nicht.

Da dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1998 der Führerausweis für zwei Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen werden musste, ist die Entzugsdauer von zwei Monaten nicht zu beanstanden, zumal es der Verwaltungsbehörde erlaubt ist, sich am Massnahmerahmen des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mindestens zwei Monate bei erstmaligem Vergehen, ein Jahr bei Rückfall innert fünf Jahren; Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG ) zu orientieren, sofern die Schwere des Verschuldens und der Gefährdung sowie die persönlichen Umstände es rechtfertigen ( BGE 121 II 134 E. 3d).

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Verkehrsabteilung, Administrativdienst und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: