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6A.13/2007 KI-generiert

Driver Fails to Reduce Mandatory Three-Month License Withdrawal for Excessive Speeding

Geschäftsnummer 6A.13/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who was accused of exceeding the speed limit by 38 km/h on a highway, resulting in the revocation of their driving license for three months by the local traffic authority. Following an unsuccessful appeal to the regional commission responsible for driver measures, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking a reduction of the license withdrawal period to one month. The Court examined the arguments presented and ultimately rejected the appeal, upholding the initial decision regarding the license suspension due to the driver's acknowledged violation of traffic speed regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 16 Abs. 3 Satz, Art. 104 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Driver Fails to Reduce Mandatory Three-Month License Withdrawal for Excessive Speeding: Following an unsuccessful appeal to the regional commission responsible for driver measures, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking a reduction of the license withdrawal period to one month. The Court examined the arguments presented and ultimately rejected the appeal, upholding the initial decision regarding the license suspension due to the driver's acknowledged violation of traffic speed regulations.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Motorfahrzeugbenutzung Verfahrensverletzungen Zwangslizenz Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited to establish that the previous procedural law (OG) was applicable because the decision was rendered before the BGG came into force.
Art. 36a Abs. 3 OG
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
Art. 16 Abs. 3 Satz
a SVG von drei Monaten nicht unterschritten werden durfte ( Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG ).
Art. 104 OG
Dieses kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden ( Art. 104 OG ), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the previous procedural law (OG) was applicable because the decision was rendered before the BGG came into force.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.13/2007 /rom

Urteil vom 20. März 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 1. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, am 21. Mai 2006, um ca. 23.15 Uhr, auf der A53 bei Volketswil als Lenker eines Lieferwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h überschritten zu haben. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit a SVG auf die Dauer von drei Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 1. November 2006 abgewiesen.

X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Ausweisentzug sei auf einen Monat zu reduzieren.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG .

3. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6 E. 2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Die Vorinstanz warf ihm unbewusste Fahrlässigkeit vor. Er habe pflichtwidrig nicht auf die Geschwindigkeitssignalisation geachtet (angefochtener Entscheid S. 5). Dieser Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens ist auch berechtigt, wenn der Beschwerdeführer sich, wie er vor Bundesgericht behauptet, "in seiner Fahrweise absolut sicher, beherrscht und konzentriert" gefühlt haben sollte (Beschwerde Ziff. 1). Auch wer sich sicher fühlt, hat selbstverständlich die Signalisation zu beachten. Da der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet, mit 118 km/h gefahren zu sein, ist nicht ersichtlich, was er aus der angeblich "unvollständigen Beweisvorlage" (Beschwerde Ziff. 2) für sich ableiten will. Und schliesslich konnte die Vorinstanz die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 4) nicht berücksichtigen, weil die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG von drei Monaten nicht unterschritten werden durfte ( Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG ). Soweit die Beschwerde den Führerausweisentzug betrifft, ist sie abzuweisen.

Am Rande bemängelt der Beschwerdeführer, er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er im Rekursverfahren allenfalls werde Kosten tragen müssen (Beschwerde Ziff. 3). Die Vorinstanz stützt sich in dieser Frage auf das kantonale Verfahrensrecht (angefochtener Entscheid S. 6). Dieses kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden ( Art. 104 OG ), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: