Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.13/2005 KI-generiert

Driver License Withdrawal Upheld Despite Minor Speeding in Hazardous Zone

Geschäftsnummer 6A.13/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who was penalized for exceeding the speed limit on a road with a maximum speed of 60 km/h, where they drove at 82 km/h, resulting in a fine for traffic violations. Following this incident, the local traffic authority suspended their driving license for one month. The driver contested this decision, claiming that a mere warning would suffice, but the administrative court upheld the suspension, considering their previous speeding incident just over a year prior. The driver subsequently appealed to the federal court, arguing that the court's assessment did not align with national law, particularly regarding the classification of their offense as a "light case." The appeal was based on a series of legal evaluations concerning the nature of the offense and the driver's driving record.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 16 Abs. 2 Satz, Art. 31 Abs. 2 VZV, Art. 156 Abs. 1 OG; Driver License Withdrawal Upheld Despite Minor Speeding in Hazardous Zone: 3.1 Nach der Rechtsprechung kann bei Verkehrsregelverletzungen auf den Entzug des Führerausweises nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG ist. Die Voraussetzungen des leichten Falls werden in Art. 31 Abs. 2 VZV näher umschrieben. Danach muss die Verkehrsregelverletzung unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeuglenker als leicht erscheinen. Der leichte Fall setzt somit kumulativ ein geringes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund voraus ( BGE 126 II 202 E. 1a S. 204).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug einfache Verkehrsregelverletzung qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren in fahrunfähigem Zustand Kontrollfahrt Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 2 SVG
Entzug des Führerausweises ( Art. 16 Abs. 2 SVG ),
Art. 90 Ziff. 1 SVG
November 2004 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr.
Art. 16 Abs. 2 Satz
für sich allein betrachtet objektiv als leichten Fall, in dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG grundsätzlich eine Verwarnung ausgesprochen werden kann.
Art. 31 Abs. 2 VZV
Die Voraussetzungen des leichten Falls werden in Art. 31 Abs. 2 VZV näher umschrieben.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

603 2019 52 (2019-07-03) · fr
Appeal Against Indeterminate Driving License Withdrawal for Speeding
«…localités, la limite de vitesse a été augmentée à 60 km/h (cf. déjà arrêts TF 6S.99/2004 du 25 août 2004 consid. 2.4 et 6A.13/2005 du 3 juin 2005 consid. 1). Partant, le seul critère déterminant pour l'application des barèmes ressort de l'art. 1 OSR…»
IV.2014.188 (2015-04-02) · sg
Driver License Withdrawal Upheld for Excessive Urban Speeding
«…Innerortsbereich von 70 km/h und 80 km/h angedeutet (Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4, 6A.13/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2 und 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3). c) Der Bereich "innerorts" beginnt gemäss Art. 1…»
IV.2014.188 (2015-04-02) · sg
Driver License Revocation for Excessive Speeding in Urban Area
«…Innerortsbereich von 70 km/h und 80 km/h angedeutet (Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4, 6A.13/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2 und 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 4.3). c) Der Bereich "innerorts" beginnt gemäss Art. 1…»
VWBES.2012.232 (2012-11-13) · so
Driver Exceeding Urban Speed Limit Successfully Contests Administrative Measure Based on Road Characteristics
«…isierten Höchstgeschwindigkeiten von 70 oder gar 80 km/h in Betracht zu ziehen wäre, könne offen bleiben. Im Urteil 6A.13/2005 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die Beschwerdeführerin mit einem Personenwagen ausserorts…»
IV.2009.19 (2009-08-26) · sg
Driver License Suspension Appeal Regarding Speeding Zone Classification
«…Innerortsbereich von 70 km/h und 80 km/h angedeutet (Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.4; 6A.13/2005 vom 3. Juni 2005, E. 2). Der Bereich "innerorts" beginnt gemäss Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SR 741.21…»
IV.2009.19 (2009-08-26) · sg
Speeding Fine Upheld Based on Urban Zone Classification
«…Innerortsbereich von 70 km/h und 80 km/h angedeutet (Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.4; 6A.13/2005 vom 3. Juni 2005, E. 2). Der Bereich "innerorts" beginnt gemäss Art. 1 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SR 741.21…»
6A.81/2006 (2006-12-22)
Driver Speeding Fine Upheld Despite Argument for Out-of-Town Classification
«…he mit der üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Entscheid 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4; s. a. Entscheid 6A.13/2005 vom 3. Juni 2005 E. 1). 4.4 Was der Beschwerdeführer gegen den angeordneten Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16c…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.13/2005 /pai

Urteil vom 3. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises ( Art. 16 Abs. 2 SVG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 20. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 30. September 2004 mit dem Personenwagen ihrer Arbeitgeberin auf der Mohrentalstrasse in Rottenschwil, für die eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert war, mit 82 km/h (nach Abzug von 5 km/h Toleranzmarge). Die fragliche Strecke liegt ausserorts. Das Bezirksamt Muri bestrafte sie am 12. November 2004 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 320.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

Das Verkehrsamt Schwyz entzog ihr wegen der genannten Geschwindigkeitsüberschreitung am 14. Dezember 2004 den Führerausweis für einen Monat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 20. Januar 2005 ab. Zugleich bestätigte es den einmonatigen Führerausweisentzug.

B. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts und damit zugleich die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz aufzuheben. Sie sei lediglich zu verwarnen.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten (AS 2004, S. 2849). Sie berührt ebenfalls die Regelung des Führerausweisentzugs. Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die hier zu beurteilende Tat, die am 30. September 2004 geschah, ist daher noch das alte Recht (aSVG) massgebend.

2. Anlass für den angefochtenen Führerausweisentzug bildet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h auf einer Ausserortsstrecke, auf der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug. Die Vorinstanz qualifiziert diese Verkehrsregelverletzung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 128 II 131 E. 2a S. 132) für sich allein betrachtet objektiv als leichten Fall, in dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG grundsätzlich eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Sie geht damit davon aus, dass der ganze Ausserortsbereich nach dem gleichen Massstab zu beurteilen ist und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, die hier nur 60 km/h und nicht wie im Regelfall 80 km/h betrug, grundsätzlich keine Bedeutung zukommt. Sie tönt freilich am Schluss ihrer Erwägungen an, dass in einem solchen Fall eine strengere Beurteilung angezeigt sein könnte.

Das Bundesgericht hat es jüngst zwar abgelehnt, Innerortsstrecken, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, anders zu beurteilen als solche mit der üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, aber zugleich angedeutet, dass bei Höchstgeschwindigkeiten von 70 oder 80 km/h innerorts eine Differenzierung zu prüfen wäre (Entscheid 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.4). Ob auch bei der hier gegebenen umgekehrten Konstellation, in der die Höchstgeschwindigkeit wegen Einmündungen auf einer Ausserortsstrecke von 80 km/h auf 60 km/h herabgesetzt ist, eine Unterscheidung angezeigt erscheint, kann offen bleiben. Aus den nachstehenden Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als unbegründet.

3. Die Vorinstanz berücksichtigt neben der objektiven Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. September 2004 auch den automobilistischen Leumund der Beschwerdeführerin. Dabei stellt sie fest, dass diese bereits am 24. Juni 2003 wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 30 km/h verwarnt wurde. Aus diesem Grund hält sie für die neue Missachtung eine Verwarnung als unzureichende Sanktion und bestätigt den vom Verkehrsamt angeordneten Führerausweisentzug von einem Monat.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Betrachtungsweise stehe mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang und verletze Bundesrecht.

3.1 Nach der Rechtsprechung kann bei Verkehrsregelverletzungen auf den Entzug des Führerausweises nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG ist. Die Voraussetzungen des leichten Falls werden in Art. 31 Abs. 2 VZV näher umschrieben. Danach muss die Verkehrsregelverletzung unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeuglenker als leicht erscheinen. Der leichte Fall setzt somit kumulativ ein geringes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund voraus ( BGE 126 II 202 E. 1a S. 204).

Die Grösse des Verschuldens bestimmt sich zunächst auf Grund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung. Wenn allein danach - wie vorliegend (vgl. E. 2) - ein leichter Fall gegeben ist, muss weiter geprüft werden, ob nicht die konkreten Umstände (Anwesenheit von Fussgängern, schlechtes Wetter usw.) das Verschulden des Lenkers als grösser erscheinen lassen ( BGE 128 II 86 E. 2c S. 88 f.).

Zur Bedeutung des automobilistischen Leumunds erklärt die Rechtsprechung, dass ein Verstoss gegen Verkehrsregeln innerhalb eines Jahres nach der Verwarnung wegen eines solchen Delikts die Annahme eines leichten Falls ausschliesst. Denn diesfalls hat die Verwarnung offensichtlich nicht die erwünschte Wirkung gezeitigt, weshalb eine erneute Verwarnung von vornherein nicht in Betracht kommt. Umgekehrt ist eine zweite Verwarnung grundsätzlich möglich, wenn die neue Widerhandlung leicht ist und mehr als ein Jahr seit der ersten Verwarnung zurückliegt ( BGE 128 II 86 E. 2c S. 89 f.).

3.2 In die Ausserortsstrecke, auf der die Beschwerdeführerin die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, münden zwei Nebenstrassen ein. Aus diesem Grund ist dort die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h hinabgesetzt. Die Vorinstanz hält fest, dass erschwerende Umstände vorliegen und daher von einem grösseren Verschulden der Beschwerdeführerin als im Normalfall auszugehen ist.

Diese Bewertung steht im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung. Unabhängig von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit lässt die durch die Einmündungen geschaffene Gefahrensituation das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Geschwindigkeitsüberschreitung schwerer erscheinen, als wenn sie diese auf einer normalen Ausserortsstrecke begangen hätte.

3.3 Die Beschwerdeführerin beging die hier zu beurteilende Widerhandlung rund 15 Monate nach der Verwarnung wegen eines gleichen Verstosses. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass unter dem zeitlichen Gesichtspunkt eine erneute Verwarnung grundsätzlich in Frage käme. Sie übersieht jedoch, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht ausschliesst, den automobilistischen Leumund auch unter anderen Gesichtspunkten als dem rein zeitlichen Aspekt zu würdigen.

Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht fest, dass beim ersten Vorfall die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn - nach Abzug der Toleranzmarge - 30 km/h betrug und damit an der Grenze zum mittelschweren Fall lag, der einen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätte. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung einer Verkehrsregelverletzung die Schwere einer früheren Widerhandlung und die Gleichartigkeit des erneuten Verstosses mitzuberücksichtigen.

3.4 Gesamthaft betrachtet bestehen somit sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch unter jenem des automobilistischen Leumunds sachliche Gründe, die gegen die Annahme eines leichten Falles sprechen. Der angefochtene Entscheid verletzt daher kein Bundesrecht.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: