Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.117/2006 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6A.117/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an administrative appeal filed against a decision by the Recourse Commission of the Canton of Bern regarding the revocation of a driving license and the order for traffic education. The individual sought to contest the decision but failed to pay the required court fee by the specified deadline. Consequently, the court considered the failure to have properly received the necessary court documents, as they were returned uncollected, and determined that the appeal could not proceed due to the lack of the fee payment.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 150 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Vorladung unbezahlte Mietkaution verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG.
Art. 150 OG
Dezember 2006 gestützt auf Art. 150 OG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.117/2006 /hum

Urteil vom 30. Januar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,

Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom

27. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und Anordnung von Verkehrsunterricht vom 27. September 2006 ans Bundesgericht.

2. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 gestützt auf Art. 150 OG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Die Gerichtsurkunde, mit der die Verfügung versandt wurde, wurde von der Post am 5. Januar 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" dem Bundesgericht retourniert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, so dass er sie in Empfang nehmen kann. Wird der Empfänger einer Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so wird fingiert, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem hängigen Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; 116 Ia 90 E. 2a; 115 Ia 12 E. 3a).

Da der Beschwerdeführer die Gerichtsurkunde nicht abgeholt hat, ist zu fingieren, dass er sie erhalten hat. Da er zudem innert Frist bis zum 15. Januar 2007 den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: