Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.11/2005 KI-generiert

Driver License Revocation Upheld for Failure to Adapt Speed to Winter Conditions

Geschäftsnummer 6A.11/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who experienced a car accident on a highway entrance and was subsequently penalized for speeding and disregarding traffic signals. Initially, the individual contested the penalty but later withdrew their opposition. The local administration then suspended their driver's license for one month, a decision upheld by the cantonal administrative court. The individual appealed this decision to the federal court, arguing for a lesser penalty based on their claim of unintentional violation due to encountering unexpected icy road conditions. The case revolves around the interpretation of traffic regulations and the assessment of the severity of the traffic violation, particularly whether it warranted a suspension of the driver's license.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 98 lit. g OG, Art. 104 lit. c OG, Art. 105 Abs. 2 OG; Driver License Revocation Upheld for Failure to Adapt Speed to Winter Conditions: Initially, the individual contested the penalty but later withdrew their opposition. The local administration then suspended their driver's license for one month, a decision upheld by the cantonal administrative court. The individual appealed this decision to the federal court, arguing for a lesser penalty based on their claim of unintentional violation due to encountering unexpected icy road conditions. The case revolves around the interpretation of traffic regulations and the assessment of the severity of the traffic violation, particularly whether it warranted a suspension of the driver's license.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Verkehrsunfall Fahreignung Herabsetzung der Busse Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 1 SVG
März 2004 verurteilte ihn der Strafbefehls-richter Basel-Stadt wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, Nichtbeachtens der Signale "Linkskurve" und "Schleudergefahr" sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr.
Art. 97 Abs. 1 OG
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt ( Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 Abs. 1 VwVG
Cited in the reasoning section in conjunction with Art. 97 Abs. 1 OG to establish jurisdiction over the case.
Art. 98 lit. g OG
1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG , Art.
Art. 104 lit. c OG
Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ( Art. 104 lit. c OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
Art. 114 Abs. 1 OG
An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).
Art. 16 Abs. 2 aSVG
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 aSVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1; Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning section in conjunction with Art. 97 Abs. 1 OG to establish jurisdiction over the case.

Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01]

Cited in the reasoning section to confirm the applicability of the law concerning the administrative court appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.11/2005 /gnd

Urteil vom 6. April 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer L. Fringeli,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

12. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. Am 25. Januar 2004 verunfallte X.________ auf der Autobahneinfahrt A2 in Basel. Am 8. März 2004 verurteilte ihn der Strafbefehls-richter Basel-Stadt wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, Nichtbeachtens der Signale "Linkskurve" und "Schleudergefahr" sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Unfallfolge in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--. Gegen den Strafbefehl erhob X.________ zunächst Einsprache, zog diese am 25. August 2004 aber wieder zurück.

B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ den Führerausweis für einen Monat. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-tungsgericht des Kantons Solothurn am 12. Januar 2005 ab.

C. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-gericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter bean-tragt er Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.

D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt ( Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG , Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01]).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Nach ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt ( BGE 120 Ib 287 E. 3a und d, 111 Ib 202 E. 2). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ( Art. 104 lit. c OG ). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).

2. Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen wurden mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über die Änderung des Strassenverkehrs revidiert (BBl 1999 4462). In Kraft getreten ist das neue Recht auf den 1. Januar 2005. Nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung wird nach den neuen Bestimmungen beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (AS 2002 2780). Da die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Gesetzes-revision erfolgte, kommt hier das alte Recht zur Anwendung.

3.

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 aSVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1; Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a aSVG; vgl. auch BGE 123 II 225 E. 2b/cc). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 aSVG Satz 2; Art. 31 Abs. 2 VZV ). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat ( Art. 32 Abs. 1 und 2 VZV ; BGE 126 II 206 E. 1 mit Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet somit den besonders leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG; keine Administrativmassnahme), den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 aSVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG).

Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG ist. Bei einem mittelschweren Fall fällt ein Verzicht nur in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besondere Umstände, wie z.B. die Anwen-dung von Art. 66bis StGB , vorliegen ( BGE 118 Ib 229 ; vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b). Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist ( BGE 126 II 202 E. 1a und 358 E. 1a; 125 II 561 E. 2; 118 Ib 229 ).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VZV . Nach dieser Bestimmung kann eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind und der Fall nach dem Verschulden und dem Leumund als Motorfahrzeugführer leicht erscheint. Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist (vgl. zuletzt BGE 128 II 282 ). Die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ( BGE 128 II 285 ; 126 II 191 E. 2c und 202 E. 1b).

3.2 Der Beschwerdeführer geriet auf einer zweispurigen Autobahnauffahrt, auf der linken Fahrspur ausgangs einer Linkskurve ins Schleudern, indem das Heck seines Fahrzeugs ausbrach. Er versuchte das Fahrzeug durch Gegensteuer gerade zu stellen, was bewirkte, dass das Heck auf die andere Seite ausbrach, das Fahrzeug auf den Normalstreifen geriet und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Eingangs der Kurve waren die Signale Linkskurve und Schleuder-gefahr angebracht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand-punkt, er habe der Signalisierung Rechnung getragen. Er habe auch die Fahrgeschwindigkeit von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h gesenkt, sei dann allerdings ausgangs der Kurve von einer vereisten Stelle überrascht worden, die ihn ins Schleudern gebracht habe. Es liege nur eine leichte Verkehrsregelverletzung vor, zu deren Ahndung angesichts seines ungetrübten automobilistischen Leumunds eine Verwarnung ausreiche. Er beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er bei seinem Rückzug der Einsprache zum Strafbefehl klar festgehalten habe, mit dem Vorwurf der Missachtung der Signalisation nicht einverstanden zu sein. Er habe lediglich den Vorwurf der Nichtanpassung der Geschwindigkeit aufgrund der "unerwarteten vereisten Stelle" zur Kenntnis genommen.

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verkennt das Verwaltungsgericht dies nicht. Es geht davon aus, dass die Geschwindigkeit angesichts der Strassenverhältnisse übersetzt war und unter-stellt als wahr, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der nassen Fahrbahn, sondern wegen einer vereisten Stelle ins Schleudern geraten war. Es nimmt aber an, dies bedeute zugleich, dass er der Signalisation nicht die nötige Beachtung geschenkt habe, weil er bei winterlichen Verhältnissen mit vereisten Stellen auf der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht. Zu Recht hält das Verwaltungsgericht fest, Gefahrensignale seien im Kontext mit den konkreten Sicht- und Witterungsverhältnissen zu verstehen, zu denen beim Signal "Schleudergefahr" im Winter auch die Möglichkeit vereister Stellen gehört. Hat es der Beschwerdeführer versäumt, dieser Gefahr durch markante Reduktion der Geschwindig-keit Rechnung zu tragen, so ergibt sich daraus zugleich, dass er nicht nur die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst, sondern auch die Signalisation missachtet hat.

Das Verwaltungsgericht verletzte auch kein Bundesrecht, wenn es diesen Fahrfehler des Beschwerdeführers nicht mehr bloss als leichtes, sondern als mittelschweres Verschulden wertet. Mit zu hoher Geschwindigkeit angesichts winterlicher Verhältnisse in eine Kurve zu fahren, bei der die Gefahr des Schleuderns ausdrücklich signalisiert ist, gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich das Auftreten einer vereisten Stelle auch nicht als zufällige Unfallursache qualifizieren, für die er verschuldensmässig nicht einzustehen hätte, denn die Signali-sation sollte den Beschwerdeführer gerade vor der Schleudergefahr, im Winter wegen möglicherweise vereisten Stellen, warnen und ihn zu angepasster Geschwindigkeit anhalten.

Da keine besondereren Umstände vorliegen, bei welchen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf eine Massnahme ver-zichtet werden könnte, verletzt der Entzug des Fahrausweises kein Bundesrecht. Den beruflichen Verhältnissen und der Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Ausweis ist mit der verfügten Minimal-dauer des Entzugs von einem Monat Rechnung getragen.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbe-gründet und ist abzuweisen.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: