Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.105/2002 KI-generiert

Traffic License Withdrawal Upheld Due to Persistent Reckless Driving History

Geschäftsnummer 6A.105/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual with a history of significant traffic violations, resulting in multiple administrative procedures and temporary suspensions of their driving license over the years. Following a series of infractions, including speeding and dangerous driving, the authorities conducted psychological assessments to determine the individual's fitness to drive. Two conflicting evaluations emerged: one suggested a lack of psychological issues, while the other attributed the individual's driving problems to character issues, leading to a recommendation for a permanent license revocation. After the administrative body upheld the recommendation based on the latter assessment, the individual contested this decision, seeking a re-evaluation from an independent expert. However, the appeal for a further independent assessment was denied by the court, which concluded that the initial assessment adequately reflected the individual's unsuitability as a driver based on their repeated offenses and lack of insight into their behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 24 Abs. 5 SVG, Art. 104 OG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 33 VZV; Traffic License Withdrawal Upheld Due to Persistent Reckless Driving History: Following a series of infractions, including speeding and dangerous driving, the authorities conducted psychological assessments to determine the individual's fitness to drive. Two conflicting evaluations emerged: one suggested a lack of psychological issues, while the other attributed the individual's driving problems to character issues, leading to a recommendation for a permanent license revocation. After the administrative body upheld the recommendation based on the latter assessment, the individual contested this decision, seeking a re-evaluation from an independent expert. However, the appeal for a further independent assessment was denied by the court, which concluded that the initial assessment adequately reflected the individual's unsuitability as a driver based on their repeated offenses and lack of insight into their behavior.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Fahreignungsuntersuchung Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG

Cited regarding the requirement that an applicant must provide assurance that they will observe traffic regulations and respect others.

Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited as the general legal basis for license withdrawal when legal requirements are no longer met.

Art. 17 Abs. 1bis SVG

Cited as the basis for indefinite license withdrawal due to character-related unsuitability.

Art. 24 Abs. 2 SVG

Cited to confirm that the final cantonal decision on license withdrawal is reviewable by the Federal Tribunal via administrative court appeal.

Art. 24 Abs. 5 SVG

Cited to confirm the appellant's right to appeal (legitimation).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

26492 (2021-12-28) · nw
License Revocation Upheld After Accident and Prior Offenses
«…hlenden charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Fahrzeuges auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bietet nicht Gewähr, sich künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges a…»
7H 21 18 (2021-02-10) · lu
License Revocation Upheld for Repeated Traffic Offenses
«…erkehrsgesetzes vom 31.3.1999, in: BBl 1999 4490 f.; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3 [Pra 2013 Nr. 83]; s. auch BGer-Urteil 6A.105/2002 vom 21.3.2003 E. 3.2.4; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 96 vom 19.1.2021 E. 4.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 16…»
603 2020 35 (2020-03-31) · fr
Security Revocation for Repeated Qualified Drunk Driving Upheld
«…able d’inaptitude caractérielle à la conduite après trois infractions graves (cf. ATF 139 II 95 consid. 3.4.2; arrêt TF 6A.105/2002 du 21 mars 2003 consid. 3.2.4); qu'un retrait de sécurité en raison d’une inaptitude caractérielle se justifie même en…»
V 2019 77 (2020-01-28) · zg
License Revocation Upheld Due to Repeated Serious Speeding and Prior Record
«…ion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil BGer 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4). Die vom Strassenverkehrsamt vorgenommene Erhöhung um drei Urteil V 2019 77…»
IV.2015.255 (2016-05-26) · sg
License Revocation Upheld for Speeding and Prior Offenses
«…g. 6.- Einem Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG kommt die Bedeutung eines Sicherungsentzugs zu (BGer 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4; Philippe © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2015.255 (2016-05-26) · sg
Speeding Violation and License Withdrawal Upheld Due to Gross Negligence
«…g. 6.- Einem Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG kommt die Bedeutung eines Sicherungsentzugs zu (BGer 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4; Philippe © Kanton St.Gallen 2025…»
PVG 2015 4 (2015-12-31) · gr
Driver License Revocation for Repeated Alcohol-Related Offenses
«…noch gutachterlich abgeklärt werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d Rz. 43 mit Hinweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E.3.2.4). Sicherheitsentzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SV…»
U 2015 22 (2015-05-19) · gr
License Revocation for Driving While Suspended After Prior Offenses
«…achterlich abgeklärt werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d Rz. 43 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E.3.2.4). Sicherheitsentzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit.…»
OGVE.2014.15.30.htm (2014-15-30) · ow
Unsuitability to Drive: Alcohol Offense Triggers Security Withdrawal, Cannabis Assessment Disallowed
«…Zürich 2011, Art. 16d N. 45; BGE 139 II 95 = Pra 102 (2013) Nr. 83, E. 3.4.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003, E. 3.2.4). Bei dieser Entzugsform steht der sichernde Charakter im Vordergrund: Der Warnungsentzug w…»
IV.2011.116 (2012-01-06) · sg
Administrative Commission v. Driver Regarding Indefinite License Withdrawal for Tailgating
«…das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003, E. 3.2.4). © Kanton St.Gallen 2024 S…»
IV.2011.116 (2012-01-06) · sg
Driver License Revocation for Aggressive Tailgating and Repeated Offenses
«…das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003, E. 3.2.4). © Kanton St.Gallen 2025 S…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.105/2002 /pai

Urteil vom 21. März 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jörg Zumstein, Hirschengraben 7, Postfach 8823, 3001 Bern,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,

Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit; Einholung eines Obergutachtens,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 6. November 2002.

Sachverhalt:

A. X.________, geboren am 11. Mai 1970, war Inhaber des Führerausweises der Kategorie B seit dem 10. Mai 1989. Wegen zahlreicher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden gegen ihn diverse Administrativverfahren eröffnet. Den Verfahren lagen - wenigstens teilweise - jeweils mehrere Vorfälle zu Grunde. (1.) Am 24. Februar 1993 wurde X.________ wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und anderen Verkehrsregelverletzungen verwarnt. (2.) Am 20. Mai 1994 wurde ihm der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Monat entzogen; ausserdem wurde X.________ zur Teilnahme an einem Verkehrskundekurs verpflichtet. Es folgten ebenfalls wegen Geschwindigkeitsexzessen (3.) am 9. Januar 1995 und (4.) am 30. Juni 1995 Führerausweisentzüge von zwei beziehungsweise sechs Monaten (eine vorher durchgeführte verkehrspsychologische Abklärung war zum Schluss gekommen, die Fahreignung könne - wenn auch nur mit grossen Vorbehalten - bejaht werden). Weil X.________ trotz Ausweisentzugs in der Folge mehrfach ein Fahrzeug lenkte, wurde ihm (5.) am 8. August 1996 der Führerausweis für weitere zwölf Monate entzogen.

Am 27. Mai 1998 wurde wiederum ein Administrativverfahren wie auch ein Strafverfahren eröffnet, weil X.________ am 28. Februar 1998 auf der Autobahn den ausreichenden Abstand gegenüber einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und anschliessend dieses Fahrzeug vorsätzlich in unzulässiger Art und Weise überholt hatte. Diese Verfahren waren noch nicht abgeschlossen, als X.________ am 8. August 2000 und am 15. November 2000 die zulässige Höchstgeschwindigkeit abermals überschritt. Am 14. Dezember 2000 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und ordnete die Abklärung der Fahreignung von X.________ an. Der Bericht des Integriert forensisch-psychiatrischen Dienstes des Kantons Bern (IFPD) kam zum Schluss, dass dem wiederholt gesetzwidrigen Verhalten des Exploranden im Strassenverkehr keine psychische Störung zu Grunde liege. Darauf entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (6.) den damals bereits vorsorglich entzogenen Führerausweis am 13. März 2001 warnungshalber für vier Monate. Der Entzug endete am 14. April 2001.

Mit Strafmandat vom 30. Mai 2001 erkannte das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland X.________ wegen des Vorfalls vom 28. Februar 1998 der Nötigung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen bei einer Probezeit von vier Jahren. In der Folge verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 30. Januar 2002 "im Sinne einer Zusatzmassnahme" zum viermonatigen Warnungsentzug vom 13. März 2001 den Entzug des Führerausweises für einen weiteren Monat.

B. Auf Beschwerde von X.________ hin hob die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 3. April 2002 den Entscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes auf und verfügte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Es wies die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurück mit der Weisung, es sei die Fahreignung des Rekurrenten durch das Institut für Angewandte Psychologie Bern (IAP) abklären zu lassen.

Das IAP kam in seinem Bericht vom 28. Mai 2002 zum Schluss, dass die Fahreignung des Exploranden nicht gegeben sei, und es beantragte den Sicherungsentzug des Führerausweises mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren.

Weil der Gutachter voreingenommen gewesen sei und die Umstände nicht objektiv gewürdigt habe, beantragte X.________, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, und es sei eine neutrale Stelle mit der Begutachtung zu beauftragen.

Mit seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2002 zu den Einwendungen von X.________ hielt das IAP an Inhalt und Antrag seines Gutachtens vollumfänglich fest.

Gestützt auf das Gutachten vom 28. Mai 2002 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 22. August 2002 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, jedoch für mindestens zwei Jahre. Es entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und es verpflichtete X.________ zu klaglosem Verhalten während der Probezeit und zur Absolvierung von 20 Verkehrstherapie-Sitzungen bei einem Verkehrspsychologen für den Fall, dass er den Führerausweis wieder erlangen wolle.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 6. November 2002 ab.

C. X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Obergutachten zur Beurteilung der Fahreignung einzuholen.

D. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 24 Abs. 5 SVG ). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).

2.

2.1 Wie bereits die Verwaltungsbehörde stützt sich die Rekurskommission für ihren Entscheid - zusätzlich zur einschlägigen Vorgeschichte - auf das IAP-Gutachten, welches die Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen im Unterschied zum IFPD-Gutachten verneint. Sie setzt sich dabei auch mit den bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Qualität und die Neutralität des IAP-Gutachtens auseinander. Die Differenzen zwischen den beiden Gutachten erklärt die Rekurskommission damit, dass sich der Gutachter des IFPD vorwiegend auf medizinisch-psychiatrische Fragen konzentrierte, wogegen der Gutachter des IAP vor allem die für den Strassenverkehr relevanten charakterlichen Persönlichkeitsmerkmale geprüft habe. Das Gutachten des IFPD beantworte die Frage nach den tatsächlichen Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers nicht. Es müssten für den Sicherungsentzug des Fahrausweises jedoch nicht medizinische beziehungsweise neurologische oder psychiatrische Störungen vorliegen; es genüge, dass ein Fahrzeuglenker aus charakterlichen Gründen ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Der Beschwerdeführer zeige kaum Einsicht. Es sei deshalb nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen. Dies ergebe sich unter anderem auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 erneut wegen eines Geschwindigkeitsexzesses habe verzeigt werden müssen.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Gutachten, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung, zumindest den Anschein der Voreingenommenheit erwecke und dass sich die negative Einstellung des Gutachters im Bericht in stossender Weise niedergeschlagen habe. Unzutreffend sei die Feststellung, wonach das Gutachten des IFPD ungeeignet sei, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weil es dessen charakterlichen Verkehrseignung zu wenig Beachtung schenke. Aus dem Gutachten des IFPD gehe schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer, gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung, in verkehrspsychologischer Hinsicht umfassend gewürdigt worden sei. Schliesslich spreche klar für die Einholung eines Obergutachtens, dass der Beschwerdeführer im Abstand von eineinhalb Jahren zweimal auf Grund der gleichen Aktenlage und der gleichen Fragen mit diametral entgegengesetzten Resultaten verkehrspsychologisch untersucht worden sei.

3.

3.1 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51). Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, unter anderem wenn der Führer "aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen"; mit dem Entzug ist eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu verbinden ( Art. 17 Abs. 1bis SVG ; vgl. auch Art. 33 VZV ). Nach Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (Peter Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 40). Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten gemäss Art. 9 Abs. 1 VZV anzuordnen.

3.2 Vorliegend ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das IAP-Gutachten den Sicherungsentzug anordnen durfte oder ob sie wegen der abweichenden Schlussfolgerungen des IFPD-Gutachtens ein Obergutachten hätten einholen müssen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht die Voreingenommenheit des Gutachters des IAP geltend, weil dieser ihn als Lügner mit asozialen und tendenziell kriminellen Verhaltensweisen bezeichnet habe. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an Verkehrsdelikte gegenüber der Polizei mehrfach unwahre Angaben machte und dass er in einem Fall erst bereit war, seine richtige Identität bekannt zu geben, als er für eine Nacht in Polizeigewahrsam genommen worden war. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer eine hohe Leugnungsbereitschaft attestiere. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine tendenziell kriminelle Verhaltensweise anlässlich des Vorfalls vom 28. Februar 1998 unter Beweis gestellt habe, weil er dort einen anderen Automobilisten vorsätzlich und konkret gefährdete. Seine tendenziell asoziale Verhaltensweise bringt der Beschwerdeführer im Übrigen damit zum Ausdruck, dass er - was seine automobilistische Vorgeschichte unter Beweis stellt - nicht bereit zu sein scheint, die auch dem Schutze Dritter dienenden Verkehrsregeln zu beachten.

Von einer seine Neutralität und Objektivität in Frage stellenden persönlichen Voreingenommenheit des Gutachters kann allein wegen der negativen persönlichen Qualifizierung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Deshalb ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung, wonach die - nach Auffassung der Vorinstanz Objektivität verbürgenden - wissenschaftlichen Tests zur Erfassung verkehrsrelevanter Persönlichkeitsmerkmale von der Interpretation des Gutachters abhängig sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gutachter bei der Interpretation der Testergebnisse von persönlichen Vorurteilen hätte leiten lassen.

3.2.2 Die Vorinstanz setzt sich mit den Differenzen zwischen den beiden Gutachten auseinander und erklärt diese mit dem Umstand, dass der Gutachter des IFPD sich auf medizinisch-psychiatrische Fragen konzentrierte und die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers kaum untersuchte. Diese im angefochtenen Entscheid ausführlich begründete Erklärung ist nicht offensichtlich unrichtig ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch der Gutachter des IFPD eine neuropsychologische Fahreignungsprüfung vorgenommen habe, vermag die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Bestimmte Charaktereigenschaften müssen die Grenze einer psychiatrisch erfassbaren Störung nicht überschritten haben, um den Sicherungsentzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Insofern ist die Schlussfolgerung des IFPD-Gutachtens , die lediglich ein Störung verneint, welche Grund zur Annahme bieten würde, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig nicht an die Vorschriften halten würde, nicht geeignet, die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers für künftiges Wohlverhalten im Strassenverkehr zu begründen. Dazu äussert sich der Gutachter des IPD - gestützt auf seine Untersuchungen - jedoch ausführlich, und seine Feststellungen sind durchwegs negativ. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen.

3.2.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Übrigen nicht allein auf das Gutachten des IAP ab. Sie würdigt die gesamten Umstände und insbesondere die automobilistische Vorgeschichte des Beschwerdeführers eingehend. Dabei fallen vor allem die Vielzahl an Admininstrativmassnahmen, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurden, wie auch die Tatsache negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer während laufendem Verfahren im Januar 2002 erneut wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verzeigt werden musste. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer künftig die Vorschriften des Strassenverkehrs beachten wird. Der Beschwerdeführer selbst macht solche Gründe auch nicht geltend. Unter diesen Umständen erkennt die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen der charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.2.4 Dieses Resultat erscheint auch im Lichte des noch nicht in Kraft getretenen revidierten Strassenverkehrsgesetzes (AS 2002 S. 2770 f.) als richtig: Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d dieses Erlasses ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen, wenn einem erneut straffälligen Lenker in einem Zeitraum von zehn Jahren vor der Tat der Führerausweis bereits mehrfach (zweimal bzw. dreimal, je nach Schwere der jeweiligen Verkehrsregelverletzung) entzogen worden war. Kraft gesetzlicher Vermutung wird hier unter bestimmten objektiven Gründen von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem Sicherungsentzug des geltenden Rechts identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: