Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.85/2006 KI-generiert

Debtor Challenges Court Order Directing Pension Fund to Transfer Disability Payments for Spousal Maintenance

Geschäftsnummer 5P.85/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a husband was ordered by a court to pay alimony and cover various expenses for his estranged wife, including mortgage interest, phone bills, and car operating costs, amounting to a total of CHF 2,700 per month. After failing to comply with these payments starting January 2005, his wife requested that a pension fund be instructed to withhold a larger monthly sum from his disability pension to cover these obligations, which the court initially approved. The husband contested this decision, claiming that the amounts were not adequately supported by evidence and arguing that he was unable to meet the financial demands. However, his appeal to a higher court was dismissed, leading him to file a constitutional complaint that ultimately was not accepted, as he failed to adequately substantiate his claims or show changes in financial circumstances since the initial support judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG; Debtor Challenges Court Order Directing Pension Fund to Transfer Disability Payments for Spousal Maintenance: Allerdings stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung. Diese setzt gemäss Art. 152 OG unter anderem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass das Gesuch abzuweisen ist.

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung ehelicher Unterhalt Zahlungsbefehl Unterhaltskosten Sozialversicherungsstreitigkeit Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 177 ZGB
(Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ),
Art. 291 ZGB
15, Art. 291 ZGB betreffend).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( BGE 129 I 113 E.
Art. 152 OG
Diese setzt gemäss Art. 152 OG unter anderem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.85/2006 /bie

Urteil vom 5. April 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Althaus,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.

Gegenstand

Art. 9 BV

(Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 27. Januar 2006.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Glarus vom 18. Februar 2000 wurde A.________ (Beschwerdeführer) verpflichtet, an den Unterhalt seiner von ihm getrennt lebenden Ehegattin B.________ (Beschwerdegegnerin) monatlich Fr. 2'700.-- zu bezahlen; zudem hat er für die Hypothekarzinsen der von der Ehegattin bewohnten (ehelichen) Liegenschaft aufzukommen und hat ihr die Telefongebühren und die Betriebskosten eines Autos zu erstatten.

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht ab Januar 2005 nicht mehr nachgekommen war, stellte die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2005 das Begehren, es sei die Sammelstiftung BVG der C.________ Lebensversicherungsgesellschaft gestützt auf Art. 177 ZGB anzuweisen, von der dem Beschwerdeführer zustehenden BVG-Invalidenrente monatlich Fr. 3'677.-- abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Die Kantonsgerichts-Vizepräsidentin entsprach dem Gesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 2005.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 Rekurs beim Obergericht des Kantons Glarus mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventuell sei pro Monat der Betrag von Fr. 1'637.-- anzuweisen. Das Obergericht wies den Rekurs am 27. Januar 2006 ab.

C. Mit Eingabe vom 2. März 2006 hat der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die richterliche Anweisung an den Schuldner des Unterhaltspflichtigen ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Es handelt sich deshalb nicht um eine Zivilsache, so dass sowohl die Berufung ( Art. 43 ff. OG ) als auch die Nichtigkeitsbeschwerde ( Art. 68 ff. OG ) ausgeschlossen sind ( BGE 130 III 489 E. 1 S. 491; 110 II 9 E. 2 S. 14). Bei dieser Sachlage ist die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde zulässig ( Art. 84 ff. OG ).

2. Der Beschwerdeführer beanstandet die richterliche Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB . Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Schuldner des Ehegatten, der seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung setzt eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner - was hier nicht streitig ist - seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden ( BGE 110 II 9 E. 4 S. 15, Art. 291 ZGB betreffend). Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Autobetriebskosten und die Telefonkosten seien nie durch Belege ausgewiesen worden und die Hypothekarzinsen seien schwankend. Im Ergebnis müsse der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbeitrag bezahlen, der zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, indem einerseits ein schwankender monatlicher Hypothekarzins und andererseits nicht belegte Autobetriebs- und Telefonkosten angewiesen würden. Dies sei offensichtlich unhaltbar und laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.

Das erstinstanzliche Gericht hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin verlange die monatliche Anweisung von Fr. 3'677.--. Im Eheschutzentscheid sei ihr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- monatlich zuzüglich der Hypothekarzinsen der auf der Liegenschaft Altweg 13 in Näfels lastenden Grundpfandschulden, Telefonkosten sowie der Betriebskosten eines Autos zugesprochen worden. Die Hypothekarzinsen, die Telefonkosten sowie die Betriebskosten des Autos (inkl. obligatorische Haftpflichtversicherung) überstiegen die Differenz zwischen dem im Begehren verlangten Anweisungsbetrag von Fr. 3'677.-- und dem ziffernmässig festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- ohne weiteres. Der beantragte Anweisungsbetrag sei somit belegt. In seinem Rekurs an das kantonale Obergericht hat sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Rügen vorgebracht werden. Erlaubt sind lediglich solche neuen Vorbringen, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen ( BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).

Der Beschwerdeführer hätte Anlass gehabt, die erwähnte Überlegung des erstinstanzlichen Gerichts in seinem Rekurs vom 24. Oktober 2005 an das Obergericht hinreichend begründet zu beanstanden. Das hat er nicht getan. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin erhalte die IV-Zusatzrente des Beschwerdeführers von Fr. 600.-- direkt, was im Ergebnis dazu führe, dass der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'277.-- bezahlen müsse.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen ( BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189 je mit Hinweisen). Dass und inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang ein verfassungsmässiges Recht des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die von ihm aufgeworfene Frage das vorliegende Anweisungsverfahren und nicht - wenn überhaupt - den ihm zugrunde liegenden Eheschutzentscheid betrifft. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er erreiche - entgegen der obergerichtlichen Annahme - das betreibungsrechtliche Existenzminimum eben gerade nicht. Er legt zum Nachweis eine Existenzminimumsberechnung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus vom 10. Januar 2006 zu den Akten. Dass und wo er dieses Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren eingebracht hat, legt er nicht dar. Dieses ist daher unbeachtlich. Im Übrigen müsste er sich mit den ausführlichen Berechnungen und Darlegungen des Obergerichts zur Berechnung des Existenzminimums auseinandersetzen und darlegen, dass und inwiefern sich seine finanzielle Situation seit dem Eheschutzentscheid verändert hat. Dies alles tut er nicht, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist.

3. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Allerdings stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung. Diese setzt gemäss Art. 152 OG unter anderem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass das Gesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: