Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.8/2005 KI-generiert

Debtor v. Creditor: Documentary Evidence Requirement for Debt Extinguishment Under Article 85 SchKG

Geschäftsnummer 5P.8/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two debt collection orders were issued against an individual, who contested them by filing a request for their cancellation with the district court, claiming that the debt had been settled based on an earlier agreement. The district court denied this request, leading the individual to file a constitutional complaint against the court's decision, asserting that the court had not required appropriate proof of the alleged debt settlement. The matter revolves around the interpretation of a loan agreement with associated claims, the sufficiency of the provided evidence, and the legal standards applied in evaluating the merits of the claims during the debt collection process.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 85 SchKG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 1 OR, Art. 18 OR; Debtor v. Creditor: Documentary Evidence Requirement for Debt Extinguishment Under Article 85 SchKG: The district court denied this request, leading the individual to file a constitutional complaint against the court's decision, asserting that the court had not required appropriate proof of the alleged debt settlement. The matter revolves around the interpretation of a loan agreement with associated claims, the sufficiency of the provided evidence, and the legal standards applied in evaluating the merits of the claims during the debt collection process.

Schlagwörter

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Betreibungshandlung Darlehensvertrag Konkursforderung Beweis durch Urkunden Vollstreckungsentscheid Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85 SchKG

The appeal was granted based on the arbitrary violation of this provision regarding the strict evidence required in debt collection proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 140 III 41
Debtor's Action to Annul Debt Collection Suit Under Art. 85 SchKG Before Opposition Ruling
«…kundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend ( BGE 125 III 149 E. 2b/aa S. 151 f.; Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 3.1). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen, manifest sein (Urteil 5A_674/2013 vom 4. F…»
5A_299/2024 (2024-09-19)
Company v. Former Executive: Debt Enforcement Annulment/Stay based on COVID-19 Stay and Set-Off Denied
«…chKG materiellrechtliche Gründe - wenn auch nur vorfrageweise - ebenfalls zu beachten (s. vorne E. 2; vgl. auch Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1…»
DG.2016.27 (2018-10-02) · bs
Revision of Debt Enforcement Cost Allocation Due to Fraudulent Agreement
«…teil wirkt nur im Rahmen des betreffenden Betreibungsverfahrens (statt vieler BGE 125 III 149 E. 2.b/aa S. 150 f.; BGer 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1 und 3.2; Bodmer/Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz ü…»
PS140096 (2014-07-09) · zh
Debtor's Claim of Fee Deferral Based on Unsigned Note Fails
«…en Urkundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (BGE 140 III 41; BGE 125 III 149; Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen bzw. manifest sein (Urteil 5A_674/2013 vom 4. Febr…»
5A_344/2013 (2014-01-06)
Debtor's Action to Cancel Debt Enforcement Based on Non-Existence of Debt Requires Strict Documentary Proof
«…kundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend ( BGE 125 III 149 E. 2b/aa S. 151 f.; Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 3.1). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen, manifest sein (Urteil 5A_674/2013 vom 4. F…»
PS120127 (2013-04-04) · zh
Debt Collection Annulment Denied Due to Insufficient Proof of Debt Absence
«…der an Sicherheit gren- zenden Wahrscheinlichkeit (sog. strikter Beweis); blosse Glaubhaftmachung ge- nügt nicht (BGer, 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005, E. 3.1 m.H.). Der strikte Beweis gilt als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbeh…»
RT120101 (2012-08-13) · zh
Appeal of Foreclosure Suspension Denial Due to Insufficient Documentary Proof of Set-Off
«…im Gegensatz zu Art. 120 Abs. 2 OR. Da Art. 85 SchKG einen strikten Urkundenbeweis verlangt (Urteil des Bundesgerichts 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 3.1 m.w.H.), wird jede nur eini- germassen ernstzunehmende Bestreitung der Gegenforderung seitens de…»
100.2010.689 (2010-11-09) · bl
Debtor's Right to Challenge Enforcement Despite Refused Waiver of Prescription
«…mmt in Bezug auf den Bestand der strittigen Forderung keine materielle Rechtskraft zu (BGE 125 III 149, E. 2.b)aa); BGE 5P.8/2005, E. 1.1; Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 35). Über den Bestand der Forderung wird also nicht entschieden. Darin liegt d…»
copy.of.2010.45 (2010-11-09) · bl
Negative Declaratory Action for Debt Enforcement Despite Objection and Statute of Limitations Refusal
«…mmt in Bezug auf den Bestand der strittigen Forderung keine materielle Rechtskraft zu (BGE 125 III 149, E. 2.b)aa); BGE 5P.8/2005, E. 1.1; Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 35). Über den Bestand der Forderung wird also nicht entschieden. Darin liegt d…»
PS120127 · zh
Debt Enforcement Annulment: Legal Interest and Proof Requirements for Art. 85 DEBA Action
«…der an Sicherheit gren- zenden Wahrscheinlichkeit (sog. strikter Beweis); blosse Glaubhaftmachung ge- nügt nicht (BGer, 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005, E. 3.1 m.H.). Der strikte Beweis gilt als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbeh…»
PS140096 · zh
Debtor's Attempt to Annul Debt Enforcement Based on Unsigned Note of Payment Suspension Fails Due to Lack of Clear Documentary Proof.
«…en Urkundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (BGE 140 III 41; BGE 125 III 149; Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen bzw. manifest sein (Urteil 5A_674/2013 vom 4. Febr…»
RT120101 · zh
Debtor's Appeal to Annul Real Estate Enforcement Dismissed Due to Insufficient Documentary Proof of Offset
«…im Gegensatz zu Art. 120 Abs. 2 OR. Da Art. 85 SchKG einen strikten Urkundenbeweis verlangt (Urteil des Bundesgerichts 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 3.1 m.w.H.), wird jede nur eini- germassen ernstzunehmende Bestreitung der Gegenforderung seitens de…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.8/2005 /bnm

Urteil vom 3. Mai 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Avvocatessa Paola Masoni D'Andrea,

Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos, Doggilochstrasse 29, 7250 Klosters.

Gegenstand

Art. 9 BV (Aufhebung von Betreibungen gemäss

Art. 85 SchKG ),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom

19. November 2004.

Sachverhalt:

A. Mit Zahlungsbefehlen vom 7. Juli 2004 bzw. vom 3. August 2004 wurden gegen X.________ zwei Betreibungen eingeleitet für Fr. 1'076'533.33 bzw. Fr. 800'000.--, jeweils nebst Zins. Gläubiger ist in beiden Fällen Y.________.

B. Mit Prozesseingabe vom 13. September 2004 verlangte X.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos gestützt auf Art. 85 SchKG die Aufhebung der beiden Betreibungen. Mit Urteil vom 19. November 2004 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Begehren ab.

C. Gegen dieses Urteil gelangt X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt dessen Aufhebung.

Y.________ schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgerichtspräsidium hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 129 I 302 E. 1 S. 305).

1.1 Einem Begehren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG kommt - auch wenn eine materiell-rechtliche Vorfrage zu behandeln ist - nur betreibungsrechtliche Bedeutung zu. Ein Urteil in dieser Sache entfaltet seine Wirkungen nur innerhalb der hängigen Betreibung. Damit ist gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich ( BGE 96 I 1 E. 1 S. 2; Bernhard Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 34 zu Art. 85 SchKG ).

1.2 Gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums ist - wie dieses in der Rechtsmittelbelehrung ausführt - kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Der Entscheid erweist sich damit als letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 OG ).

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur ( BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257 ; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Es kann regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr, namentlich die Neuverlegung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten durch das Bundesgericht verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können in der Regel keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind ( BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 ; 129 I 49 E. 3 S. 57). Dies gilt auch für die Beschwerdeantwort. Die vom Beschwerdegegner vor Bundesgericht erstmals eingereichten Unterlagen sind daher aus dem Recht zu weisen.

2. Mit Vertrag vom 16. Februar 1998 bzw. mit Nachtrag dazu vom 26. Februar 1999 gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer sowie der Z.________ AG ein Darlehen. Das Darlehen sollte der Finanzierung des vom Beschwerdeführer und der Z.________ AG geplanten Bauvorhabens "A.________" dienen. Gemäss angefochtenem Urteil haften die beiden Borger solidarisch für die Rückzahlung des Darlehens. Bei den gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich gemäss Angaben des Beschwerdegegners um seine Restforderung (Anteil Kapital und Darlehenszinsen) aus diesem Vertrag.

Der Beschwerdeführer behauptet dagegen im Wesentlichen, die Schuld aus dem Darlehensvertrag sei getilgt. Er stützt sich dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien vom 4. Februar 2004. Darin ist die unter anderem folgende Bestimmung enthalten: "Mit dieser Vereinbarung rechnet die Baugesellschaft A.________ mit [dem Beschwerdegegner] per Saldo aller Ansprüche ab."

3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Verletzung von Bundesrecht. Er macht geltend, das Bezirksgerichtspräsidium habe entgegen der Vorschrift von Art. 85 SchKG für den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Willensmangel keinen Urkundenbeweis verlangt.

3.1 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letztern Fall die Einstellung der Betreibung verlangen ( Art. 85 SchKG ). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass im Verfahren nach Art. 85 SchKG nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Zudem wird ein strikter Beweis für die Tilgung bzw. Stundung gefordert, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht ( BGE 102 Ia 363 E. 2 S. 364 ff.; 116 III 66 E. 4a S. 68; 125 III 149 E. 2b/aa S. 151). Diese Beweisanforderungen gelten für beide Parteien, also auch für einen allfälligen Gegenbeweis des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichts 5P.138/2002 vom 31. Mai 2002, E. 3b/cc, publ. in: Pra 2002 Nr. 176 S. 941).

3.2 Damit verstösst das angefochtene Urteil zunächst insoweit in willkürlicher Weise gegen Bundesrecht, als darin gestützt auf kantonales Prozessrecht ausgeführt wird, zulässige Beweismittel in einem Verfahren nach Art. 85 SchKG seien (auch) schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen der Partei. Gleiches gilt, soweit das Bezirksgerichtspräsidium angenommen hat, der Beschwerdegegner habe sich in Bezug auf die Vereinbarung von 4. Februar 2004 in einem wesentlichen Irrtum nach Art. 23 ff. OR befunden. Für einen solchen Willensmangel hat der Beschwerdegegner keine urkundlichen Beweise vorgelegt. Keine Urkunde im Sinne von Art. 85 SchKG ist namentlich das Schreiben des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2004, in welchem dieser dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben hat, er fühle sich von ihm betrogen. Da dem Verfahren nach Art. 85 SchKG - wie oben dargelegt (E. 1.1) - keine materielle Rechtskraft zukommt, ist es dem Beschwerdegegner aber unbenommen, die Einrede des Willensmangels in einem (ordentlichen) Verfahren ohne entsprechende Beweisbeschränkung erneut vorzubringen.

3.3 Weiter hat das Bezirksgerichtspräsidium erwogen, aus der Vereinbarung vom 4. Februar 2004 lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner für eine "Per-Saldo-Lösung" eine adäquate Gegenleistung im Umfang von rund Fr. 1,8 Millionen erhalten habe, die seiner Darlehensforderung samt aufgelaufenem Zins entsprochen hätte. Es sei schlichtweg nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdegegner - ohne entsprechende Gegenleistung - auf einen solchen Betrag hätte verzichten sollen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Punkt Aktenwidrigkeit geltend und verweist auf die Vereinbarung vom 4. Februar 2004, in welcher diverse (Gegen-)Leistungen zu Gunsten des Beschwerdegegners enthalten seien.

In Punkt 1 der strittigen Vereinbarung wird eine andere Vereinbarung vom 19. Mai 2001 als ungültig erklärt. In dieser waren die Parteien überein gekommen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Fr. 750'000.-- am Gewinn einer Überbauung in B.________ beteilige. Zudem sollte der Beschwerdegegner die Liegenschaft "C.________" gemäss "den bereits bestehenden Kaufverträgen" übernehmen. Aus dieser Vereinbarung lässt sich - namentlich ohne Kenntnis der darin erwähnten Kaufverträge - nicht eindeutig entnehmen, welche (finanziellen) Vorteile dem Beschwerdegegner durch deren Aufhebung erwachsen sind. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Vereinbarung vom 4. Februar 2004 auf Benützungsrechte, welche zu Lasten des Beschwerdegegners bestanden hätten, verzichtet habe. Dies trifft gemäss Wortlaut der Vereinbarung zwar zu, indes ist der Wert dieser Benützungsrechte nicht bestimmt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich auf Grund der Akten nicht überprüfen lässt, ob der Per-Saldo-Klausel ein Austausch von adäquaten Leistungen vorausgegangen ist. Dies kann indes offen bleiben: Ob die Leistungen gleichwertig gewesen sind, bzw. ob der Beschwerdegegner eine für sich ungünstige Vereinbarung abgeschlossen hat, kann in erster Linie für die Annahme eines allfälligen Willensmangels von Bedeutung sein. Das Vorliegen eines solchen kann, wie oben dargelegt, im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht geprüft werden. Das Bezirksgerichtspräsidium hat damit die ihm zustehende Kognition überschritten (vgl. BGE 124 III 501 E. 3a S. 503 betreffend definitive Rechtsöffnung), wenn es die Angemessenheit der Vereinbarung von 4. Februar 2004 untersucht hat.

4. Das Bezirksgerichtspräsidium hat weiter erwogen, die Vereinbarung vom 4. Februar 2004 betreffe gemäss Ingress nur die Liegenschaft "C.________" (Grundbuchparzelle Nr. ... der Gemeinde D.________). Wenn zwischen den Parteien per Saldo aller Ansprüche abgerechnet sein soll, dann nur betreffend diese Liegenschaft. Es sei nicht erstellt, dass das vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer und der Z.________ AG geborgte Geld nur der Liegenschaft "C.________" gedient hätte, weshalb eine Per-Saldo-Lösung im Bereich des Möglichen hätte liegen können. Vielmehr sei gemäss Darlehensvertrag der Beschwerdegegner daran interessiert gewesen, an der Finanzierung der gesamten Überbauung teilzunehmen, also nicht nur an derjenige von Parzelle Nr. ... Der Beschwerdeführer rügt als aktenwidrig, dass sich die Vereinbarung vom 4. Februar 2004 nur auf die Liegenschaft "C.________" bezogen habe.

Diese Rüge erweist sich als begründet. Neben Bestimmungen, welche die Liegenschaft "C.________" betreffen, sind in der Vereinbarung auch Regelungen enthalten, welche zumindest ihre Grundlagen in der gesamten Überbauung A.________ haben (Steuern, Bauabrechnung). Daneben beziehen sich mehrere Punkte auf die Überbauung in B.________. Die Argumentation des Bezirksgerichtspräsidiums, die Saldo-Klausel könne sich nur auf Ansprüche aus der Liegenschaft "C.________" beziehen, weil die Vereinbarung vom 4. Februar 2004 nur diese betreffe, erweist sich als aktenwidrig und willkürlich.

Damit ist der Erwägung des Bezirksgerichtspräsidiums der Boden entzogen, die Saldoklausel komme "überraschend", wenn sie entgegen dem eingangs der Vereinbarung ausdrücklich geäusserten Betreff nicht nur die Liegenschaft "C.________" betreffen solle. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ungewöhnlichkeitsregel, welche das Bezirksgerichtspräsidium in diesem Punkt sinngemäss angewendet hat, auf die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugeschnitten ist ( BGE 109 II 452 E. 4 u. 5 S. 456 ff.; 119 II 443 E. 1a S. 445 f.). Dies gilt ebenfalls bezüglich der Unklarheitenregel, auf welche im angefochtenen Urteil verwiesen wird ( BGE 122 III 118 E. 2d S. 124; 123 III 35 E. 2c/bb S. 44). Die vom Bezirksgerichtspräsidium in diesem Zusammenhang zitierte Literatur (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, N. 109 zu Art. 1 OR und N. 48 zu Art. 18 OR ) bezieht sich denn auch auf die Auslegung von AGB.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Bundesrecht in willkürlicher Weise verletzt hat, weil es die Beweisbeschränkung von Art. 85 SchKG nicht beachtet hat. Weiter hat es die Vereinbarung vom 4. Februar 2004 willkürlich gewürdigt, indem es zum Schluss gelangt ist, diese beziehe sich nur auf die Liegenschaft "C.________". Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 19. November 2004 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: