Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.74/2001 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Voidance and Cost Assessment

Geschäftsnummer 5P.74/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a bankruptcy proceeding was initiated against an individual following a petition by a company. The individual contested the bankruptcy, claiming to have proven their ability to pay the owed amount and to have deposited the required sum with the court. The lower court accepted these arguments and annulled the bankruptcy. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint, arguing procedural irregularities, including inadequate representation during the hearings and the lack of proper signature on the court’s decision. The complaints were largely dismissed, leading to a decision against the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 6 EMRK, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Voidance and Cost Assessment: Aufl. , Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N. 118 zu Art. 6, S. 245 f.; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. , Bern 1999, S. 192 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Stellungnahme der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht worden, aktenwidrig.

Schlagwörter

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Konkursforderung Betreibungskosten Kostenfestsetzung Zahlungsbefehl öffentliche Schulden Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV etc. (Rechtsverweigerung
Art. 174 Abs. 2 SchKG
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts erachtete die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung als erfüllt, weil der Schuldner einerseits seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, anderseits den geschuldeten Betrag überwiesen habe.
Art. 6 EMRK
Schliesslich sei im Verfahren des Kantonsgerichts das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihm die Stellungnahme der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, und auch Art. 6 EMRK sei mangels Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verletzt.
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Der Beschwerdeführer hätte sich mit der Regelung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auseinandersetzen und dartun müssen, dass das Kantonsgericht diese Norm nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet hat ( Art.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2 SchKG auseinandersetzen und dartun müssen, dass das Kantonsgericht diese Norm nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet hat ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

5P.74/2001/SAT/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

6. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd und

Gerichtsschreiber Schett.

In Sachen

G.W.________, Beschwerdeführer,

gegen

L.________ AG, Beschwerdegegnerin, Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG,

betreffend

Art. 9 BV etc. (Rechtsverweigerung

in einem Konkurseröffnungsverfahren),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 hat der stellvertretende Gerichtspräsident von Wil auf Begehren der L.________ AG über G.W.________ den Konkurs eröffnet. Hiergegen gelangte G.W.________ mit Rekurs an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, und stellte zugleich die noch ausstehende Forderung durch Überweisung von Fr. 7'000.-- an die Kasse des Kantonsgerichts sicher. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts erachtete die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung als erfüllt, weil der Schuldner einerseits seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, anderseits den geschuldeten Betrag überwiesen habe. Entsprechend hob der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Konkurseröffnung auf, bestätigte den erstinstanzlichen Kostenspruch, auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Schuldner und wies die Kasse des Kantonsgerichts an, den vom Schuldner einbezahlten Betrag von Fr. 7'000.-- für die Tilgung der Forderung der Gläubigerin (Fr. 5'754. 30) sowie für die aufgelaufenen Verfahrenskosten des Konkursamtes (Fr. 317. 90) und die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 400.--) zu verwenden, den Rest (Fr. 527. 80) dem Schuldner auszuzahlen.

2.- Gegen diesen Entscheid hat G.W.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er stellt den Antrag, den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend, der erstinstanzliche Entscheid sei von einem Gerichtsschreiber und nicht von einem gewählten Richter gefällt worden. Auch hätte dieser Entscheid von einem Richter und einem Gerichtsschreiber unterschrieben werden müssen.

Denselben Mangel weise der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts auf, sei der Entscheid doch einzig von Kantonsrichter W.G.________ unterschrieben, der keinen Gerichtsschreiber beigezogen habe. Vor Bezirksgericht Wil sei kein Protokoll geführt worden. Willkürlich sei, dass die eingelegten Beweise nicht gewürdigt worden seien. An der Verhandlung vor Bezirksgericht Wil habe J.B.________, der gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der L.________ AG und der L.________ Zürich AG sei, erklärt, der geschuldete Betrag sei bezahlt worden, aber an die falsche Firma, weshalb er wieder zurückgeflossen sei. Zu bezahlen sei an die L.________ Zürich AG. Tatsächlich habe er aber an die korrekte Firma, nämlich an die L.________ AG bezahlt, lediglich auf das Konto der Filiale in S.________ und nicht am Sitz in Z.________. Somit sei die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt. Eine Nichtwürdigung dieser Tatsachen in der Motivation des angefochtenen Entscheids und die Verwechslung der Parteien seien bundesrechtswidrig.

Schliesslich sei im Verfahren des Kantonsgerichts das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihm die Stellungnahme der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, und auch Art. 6 EMRK sei mangels Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verletzt.

3.- Mit dem angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts ist der Konkurs aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht beschwert ( BGE 120 II 5 E. 2a S. 7; 114 Ia 93 E. 1a S. 94). Für einen Streit über die Entscheidungsgründe kann die staatsrechtliche Beschwerde nicht ergriffen werden.

Denkbar wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Entscheid im Hauptpunkt, sondern gegen die Verwendung des sichergestellten Betrages, namentlich dessen Auszahlung an die Gläubigerin, wenden wollte. Doch fehlt es der staatsrechtlichen Beschwerde diesbezüglich an jeder Begründung.

Der Beschwerdeführer hätte sich mit der Regelung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auseinandersetzen und dartun müssen, dass das Kantonsgericht diese Norm nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet hat ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E. 2a). Daran fehlt es vorliegend vollständig. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen bloss, was er im kantonalen Verfahren ausgeführt hat, setzt sich aber nicht mit der Auffassung des Einzelrichters am Kantonsgericht auseinander, wonach auf die Einwendungen des Schuldners gegen die Konkurseröffnung nicht mehr eingegangen zu werden braucht, weil die Konkurseröffnung schon wegen Hinterlegung des geschuldeten Betrags und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aufgehoben werden kann.

Unzureichend begründet ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid hätte nicht nur vom Einzelrichter des Kantonsgerichts, sondern darüber hinaus von einem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden müssen. Der blosse Hinweis auf Art. 75 des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987, wonach Präsident und Gerichtsschreiber die Entscheide des Gerichtes unterzeichnen, ist hiefür nicht ausreichend.

Zunächst wäre darzutun, dass Rekurse gegen die Konkurseröffnung nicht vom Einzelrichter allein, sondern unter Beizug eines Gerichtsschreibers, zu entscheiden sind. Dazu fehlen in der staatsrechtlichen Beschwerde aber Ausführungen.

Da der Rekurs keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwarf, die nicht in angemessener Art und Weise aufgrund der Akten hätten beurteilt werden können, ist auch Art. 6 EMRK nicht dadurch verletzt, dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet hat, nachdem eine solche schon in erster Instanz durchgeführt worden war (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,

2. Aufl. , Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N. 118 zu Art. 6, S. 245 f.; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. , Bern 1999, S. 192 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Stellungnahme der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht worden, aktenwidrig.

4.- Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten erwachsen, die zu entschädigen wären, da eine Vernehmlassung nicht eingeholt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG) schriftlich mitgeteilt.

________________

Lausanne, 6. April 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: