Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.73/2005 KI-generiert

Father's Appeal Against Child Support Denial of Legal Aid Upheld

Geschäftsnummer 5P.73/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding child support between a father and his two children, one from his marriage and one from an extramarital relationship. The extramarital child requested monthly support, which was awarded by a district court. The father subsequently appealed the decision, seeking legal aid due to claimed financial hardship. However, the president of the cantonal court denied the request for free legal assistance, arguing that the appeal lacked merit. The father contested this denial, submitting a constitutional complaint to a higher court, asserting that he was unfairly deprived of necessary legal support when he had yet to fully articulate his appeal. The court examined the issues surrounding his right to free legal assistance and the conditions under which such assistance can be denied.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 2 OG; Father's Appeal Against Child Support Denial of Legal Aid Upheld: The extramarital child requested monthly support, which was awarded by a district court. The father subsequently appealed the decision, seeking legal aid due to claimed financial hardship. However, the president of the cantonal court denied the request for free legal assistance, arguing that the appeal lacked merit. The father contested this denial, submitting a constitutional complaint to a higher court, asserting that he was unfairly deprived of necessary legal support when he had yet to fully articulate his appeal. The court examined the issues surrounding his right to free legal assistance and the conditions under which such assistance can be denied.

Schlagwörter

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Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen rechtsungleiche Behandlung Rechtsfähigkeit Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 3 BV
The appeal was dismissed because the challenged decision did not violate the constitutional minimum guarantee of free legal aid.
Art. 87 Abs. 2 OG
Gegen einen solchen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Demzufolge ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Sie ist jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ), unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Jans ( Art.
Art. 152 Abs. 2 OG
1 OG ), unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Jans ( Art. 152 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The appeal was dismissed because the challenged decision did not violate the constitutional minimum guarantee of free legal aid.

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U 2020 100 (2020-11-26) · gr
Legal Aid Financial Reassessment and Repayment Schedule Modification
«…icht nachkommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Beschwerdefüh- rerin hat keine Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass s…»
U 2020 100 (2020-11-26) · gr
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«…nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat - 11 - ke…»
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«…gen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen muss, nicht nach- gekommen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dieses Versäumnis geht zulasten des Beschwerdeführers, weshalb die von der B…»
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«…kommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 5P.73/2005 E.2.3, BGE 120 Ia 179 E.3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforde-…»
U 2019 117 (2020-03-11) · gr
Tax Authority Recoupment of Legal Aid Costs Upheld Based on Income Review
«…en auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen muss, nicht nachgekommen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dieses Versäumnis geht zulasten des Beschwerdeführers, weshalb die…»
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«…mmt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 5P.73/2005 E.2.3, BGE 120 Ia 179 E.3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten…»
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Reimbursement of State-Funded Legal Aid Due to Failure to Disclose Improved Financial Situation
«…ommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten…»
U 2018 55 (2018-11-20) · gr
Reimbursement of Legal Aid Due to Failure to Cooperate
«…hkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten…»
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Repayment of Legal Aid Costs Due to Failure to Substantiate Finances
«…ommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten…»
U 2018 40 (2018-10-16) · gr
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«…hkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten…»
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«…komplexer die ökonomischen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 164 f. E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 5P.73/2005 vom 26.4.2005 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 181 f. E. 3a). Dies widerspricht den prozessrechtlichen Grundsätzen nic…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.73/2005 /blb

Urteil vom 26. April 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jans,

gegen

Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Kindesunterhalt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ (Ehemann) ist verheiratet mit Y.________ (Ehefrau), mit welcher er das gemeinsame, am xxxx geborene Kind A.________ hat. Zudem hat er mit Z.________ den am xxxx 2002 geborenen ausserehelichen Sohn B.________, den er noch gleichentags als Kind anerkannte.

B. Mit Klage vom 11. Mai 2004 verlangte B.________ von seinem Vater monatliche Unterhaltsbeiträge bis zum vollendeten sechsten Altersjahr von Fr. 350.--, danach bis zum vollendeten zwölften Altersjahr von Fr. 400.-- und anschliessend bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von Fr. 500.--. Mit Urteil vom 23. November 2004 sprach die bezirksgerichtliche Kommission K.________ B.________ die geforderten Kinderalimente zu.

Dagegen erklärte X.________ am 7. Januar 2005 kantonale Berufung und verlangte hierfür die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, die Berufung sei aussichtslos.

C. Gegen diese Verfügung hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sodann verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das kantonale Berufungsverfahren nicht abschliesst. Gegen einen solchen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1 S. 283 f.). Dies trifft auch auf die angefochtene Verfügung zu, derzufolge ohne Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf die kantonale Berufung nicht eingetreten wird. Damit kann die angefochtene Verfügung für den Beschwerdeführer, der behauptet, den Kostenvorschuss nicht aufbringen zu können, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Januar 2005 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.

2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f. ; 128 I 225 E. 2.3 S. 226). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots; hingegen prüft es in rechtlicher Hinsicht frei, ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt worden ist ( BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f. ; 127 I 202 E. 3a S. 205).

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ( § 80 ff. ZPO /TG); vielmehr beruft er sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV , weshalb nachfolgend nur der betreffende bundesverfassungsrechtliche Minimalanspruch zu prüfen ist.

2.1 Aus Art. 29 Abs. 3 BV fliesst der Anspruch einer jeden Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( BGE 127 I 202 E. 3b S. 205). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 ; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer sieht seinen verfassungsmässigen Anspruch insofern verletzt, als er bislang erst im Sinn von § 225 ZPO /TG Berufung erklärt habe. Die Berufungsinstanz habe der Partei alsdann gemäss § 228 ZPO /TG Frist zu setzen, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen oder die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu verlangen. Im vorliegend anwendbaren vereinfachten Verfahren nach § 232 ZPO /TG werde eine schriftliche Berufungsbegründung und eine schriftliche Berufungsantwort eingeholt.

Nachdem ihm keine Frist gemäss § 228 ZPO /TG angesetzt worden sei, um nach § 232 ZPO /TG eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen und damit Anträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen oder aber Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, sei es verfehlt, ihm die Aussichtslosigkeit der Berufung mit der Begründung vorzuhalten, es fehle an relevanten neuen Vorbringen und Beweismitteln. Aus formellen Gründen sei er noch gar nicht gehalten gewesen, diese bereits im betreffenden Verfahrensstadium vorzubringen. Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mithin in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem er noch gar keine Gelegenheit gehabt habe, die Berufung zu begründen.

2.3 Bei seinen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Obergerichtspräsident - im Unterschied zum angerufenen Urteil 1P.445/2004, wo der angefochtene Entscheid allein mit einem Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid begründet worden war - es nicht bei einem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen hat bewenden lassen. Vielmehr hat seine Kernaussage darin bestanden, dass mangels neuer Vorbringen und Beweismittel nicht zu erkennen sei, wie das Obergericht im Berufungsverfahren zu anderen Schlüssen gelangen könnte als die Vorinstanz. Der Obergerichtspräsident hat mithin verlangt, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (finanzielle Bedürftigkeit des Rechtssuchenden, Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung, vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232) im Gesuch wenigstens summarisch darzulegen sind.

Mit diesem Erfordernis ist der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende verfassungsmässige Minimalanspruch nicht verletzt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Nichts anderes gilt für den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit als weitere Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird ( BGE 124 I 304 E. 2c S. 307 ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 ; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136). Entsprechend müssen in diesem Zeitpunkt aus den Akten, zu denen namentlich auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehört, Anhaltspunkte ersichtlich sein, die für die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens sprechen (vgl. auch Krieger, Quelques considérations relatives à l'assistance judiciaire en matière civile, in: L'avocat moderne, Basel 1998, S. 83 unten).

Ob vorliegend das kantonale Recht, das den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie regelt ( BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 ; 128 I 225 E. 2.3 S. 226), über den bundesrechtlichen Minimalanspruch hinausgehen und von einer Begründungspflicht für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege absehen oder den Richter bei fehlender Begründung zu weiteren Nachforschungen oder beispielsweise zur Einvernahme des Gesuchstellers anhalten würde (vgl. § 80 Abs. 2 ZPO /TG und Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 6a zu § 80), kann offen gelassen werden, da nicht eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts gerügt, sondern einzig Art. 29 Abs. 3 BV angerufen und eine Verletzung der betreffenden Minimalgarantie geltend gemacht wird.

3. Was der Beschwerdeführer schliesslich zu den Erfolgschancen seiner kantonalen Berufung vorträgt, scheitert am Novenverbot, sind doch neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig ( BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 ; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160), soweit nicht erst der angefochtene Entscheid zu deren Geltendmachung Anlass gibt ( BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122), was vorliegend nicht zutrifft; auf die betreffenden Vorbringen ist folglich nicht einzutreten. Ohnehin würde der kritisierte Rechnungsfehler, ausgehend von der erstinstanzlichen Berechnungsweise, ohne Einfluss auf den Kindesunterhalt bleiben, vermöchte doch der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge, zu denen er erstinstanzlich verurteilt worden ist, auch mit einem korrigierten Überschuss von Fr. 550.-- statt dem erstinstanzlich errechneten von Fr. 650.-- zu bezahlen. An der Sache vorbeigehen würde auch das Argument, die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge an seinen ausserehelichen Sohn seien höher als der in der Unterhaltsberechnung für seinen ehelichen Sohn eingesetzte Betrag, was das Gleichbehandlungsgebot verletze. Der Unterhaltsbeitrag an den ausserehelichen Sohn umfasst nicht nur den (beim ehelichen Sohn berücksichtigten) Grundbetrag, sondern anteilsmässig ebenso Positionen, die für den Beschwerdeführer und seinen ehelichen Sohn in der Unterhaltsberechnung gesondert ausgewiesen sind, wie Wohnungsmiete und Krankenkassenprämien.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sie ist jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ), unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Jans ( Art. 152 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Peter Jans wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: