Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.64/2002 KI-generiert

State Tax Enforcement Against Spouses Upheld Despite Insolvency Claim

Geschäftsnummer 5P.64/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an application by a local municipality for the definitive opening of enforcement proceedings against two individuals for unpaid state and municipal taxes amounting to a significant sum, along with associated costs and interest, covering several years. Initially, a lower court denied the request, citing the financial claims’ reliance on previous tax assessments and the individuals' assertion of insolvency. However, an appellate court later reversed this decision, emphasizing that one of the individuals reportedly possessed significant assets abroad, which negated claims of insolvency. Subsequently, the individuals filed a constitutional complaint against the appellate court's ruling. The court ultimately concluded that the complaint did not sufficiently address the appellate court's rationale regarding insolvency and thus dismissed the case.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; State Tax Enforcement Against Spouses Upheld Despite Insolvency Claim: 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, die ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu ( Art. 159 Abs. 2 OG , analog; dazu BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerausstände Zahlungsunfähigkeit Besteuerung von Ehepaaren Staatshaftung Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, die ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu ( Art. 159 Abs. 2 OG , analog; dazu BGE 125 I 182 E.

Zitierte Rechtsprechung

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«…ie Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 5P.64/2002 vom 13. März 2002 E. 2b, publ. in Pra 2002 Nr. 113 S. 647 ff., mit Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer…»
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«…ie Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 5P.64/2002 vom 13. März 2002 E. 2b, publ. in Pra 2002 Nr. 113 S. 647 ff., mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer rügen als Verstoss…»
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Volltext

[AZA 0/2]

5P.64/2002/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

13. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und

Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Z.________ und Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357, 8501 Frauenfeld,

gegen

Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, Obergericht des Kantons Thurgau,

betreffend

Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-a) Am 27. Juni 2001 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde B.________ das Gesuch, es sei ihr in den gegen Z.________ und Y.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1993 bis 1999 im Betrag von Fr. 256'937. 45 sowie für Verzugszinsen, Kosten und Entschädigung. Das Gerichtspräsidium C.________ wies das Gesuch am 5. Oktober 2001 ab. Es erwog, die Gemeinde B.________ stütze sich zwar auf formell rechtskräftige und vollstreckbare Steuerveranlagungen, doch habe Z.________ in einem Brief vom 30. Januar 2001 an die Steuerbehörde erklärt, er besitze kein Vermögen mehr. Der Rechtsöffnungsrichter hielt dafür, dass die Finanzverwaltung unter diesen Umständen von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit von Z.________ hätte ausgehen müssen, was sie verpflichtet hätte, für jeden der Ehegatten eine separate einsprachefähige Haftungsverfügung zu erlassen.

b) Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess den von der Gemeinde B.________ gegen diesen Entscheid geführten Rekurs am 12. Dezember 2001 gut und erteilte für den anbegehrten Betrag die definitive Rechtsöffnung.

c) Am 12. Februar 2002 haben Z.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde B.________) hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

d) Durch Präsidialverfügung vom 4. März 2002 ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.

2.- a) Das Obergericht hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit zwei selbstständigen Begründungen gutgeheissen. Einerseits hat es mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer Z.________ in Brasilien über ein namhaftes Vermögen verfüge und deshalb nicht zahlungsunfähig sei; die Beschwerdeführer hätten daher keinen Anspruch auf getrennte Haftungsverfügungen. Andererseits hat die kantonale Rekursinstanz einlässlich ausgeführt, dass, wenn angenommen würde, Z.________ sei zahlungsunfähig, sein Verhalten rechtsmissbräuchlich wäre.

b) Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist.

Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; 115 II 288 E. 4 S. 293; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,

2. Auflage, Bern 1994, S. 368; Marc Forster, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht,

2. Auflage, Basel 1998, Rz. 2.60).

c) Die Beschwerdeführer befassen sich mit hinreichender Begründung nur mit der Frage des Rechtsmissbrauchs. Zur Frage der Zahlungsfähigkeit führen sie lediglich aus, es sei aktenkundig, dass Z.________ zahlungsunfähig sei. Diese schlichte Behauptung genügt nicht, um nachzuweisen, dass die detailliert begründete gegenteilige Schlussfolgerung des Obergerichts willkürlich ist. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, die ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu ( Art. 159 Abs. 2 OG , analog; dazu BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 13. März 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:/