Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.62/2001 KI-generiert

Wife's Appeal Against Partial Reduction of Divorce Court Costs Dismissed

Geschäftsnummer 5P.62/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was ordered to pay court costs amounting to CHF 1,999 in a divorce ruling from the Cantonal Court. After her request for a waiver of these costs was denied by the Financial Department, she appealed to the government, which also rejected her appeal. The complainant subsequently sought judicial review of this decision, arguing violations of her rights including issues of discrimination and denial of legal representation. The appellate court partially granted her request by reducing the amount owed. Dissatisfied, she filed a constitutional complaint alleging further violations of her legal rights and requested legal aid. The proceedings were halted pending the resolution of her complaint, which was later deemed inadmissible due to lack of standing in the matter of cost waivers. The court further concluded that her claims lacked sufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 8 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 12 BV, Art. 89 Abs. 2 OG, Art. 88 OG; Wife's Appeal Against Partial Reduction of Divorce Court Costs Dismissed: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV verschafft das allgemeine Willkürverbot, das bei jeder staatlichen Tätigkeit zu beachten ist, für sich allein dem Betroffenen keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG . Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt ( BGE 117 Ia 93 E. 2b ; 121 I 267 E. 2 S. 269). An dieser Rechtsprechung hat das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556), insbesondere deren Art. 9, nichts geändert ( BGE 126 I 81 E. 2a S. 84).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Herabsetzung der Verfahrenskosten Teilklage Auflösung der Ehe rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 I 253
Lawyer's Complaint Against Immunity Revocation Denial Rejected
BGE 117 Ia 93
Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt ( BGE 117 Ia 93 E.
BGE 126 I 81
Haitian National Residence Permit Renewal Denial Upheld Over Arbitrariness Claim
BGE 105 Ia 271
Teacher Non-Re-election Standing Challenge
BGE 122 I 373
Taxpayer Standing to Challenge Refusal of Tax Remission
BGE 114 Ia 307
Cabaret Business Challenge to Reduced Foreign Dancer Permit Quota
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

502 2022 138 (2022-07-18) · fr
Appellant's Language Choice in Transferred Criminal Proceedings
«…s. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil BGer 5P.62/2001 vom 4. März 2002 E. 2c; Urteile KGer FR 502 2015 253 E. 1a, 502 2019 166 E. 5.2.2). 4.2. Zuständige Behörde ist vor…»
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«…ll ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind die Verfahrensakten der Vorinstanz teilweise in französischer Sprache und te…»
502 2015 153 (2015-10-20) · fr
Appellant's Lack of Standing to Appeal Prosecutor's Discontinuance of Criminal Proceedings
«…ll ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer S…»
502 2015 130 (2015-07-21) · fr
Company Lacks Standing to Appeal Parking Violation Dismissal and Fee Denial
«…ll ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind die nur wenige Seiten umfassenden Verfahrensakten sowohl in deutscher wie au…»
502 2015 15 (2015-05-22) · fr
Appeal Regarding Denial of Compensation Following Partial Cessation of Criminal Proceedings
«…ll ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer S…»
502 2015 46 (2015-04-08) · fr
Blood Test Cost Imposition Upheld Despite Negative Results
«…ll ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer S…»
5P.442/2004 (2004-12-10)
Applicant v. Canton of Solothurn: Cost Remission in Divorce Proceedings
«…chtsanspruch zu verneinen, jedenfalls dann, wenn es sich um eine Kann-Vorschrift handelt ( BGE 122 I 373 E. 1a; Urteil 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Im vorliegenden Fall knüpft § 14 Abs. 1 des Gebührentarifs den Erlass der Gerichtsgebühren an…»

Volltext

[AZA 0/2]

5P.62/2001/otd

II. Z I V I L A B T E I L U N G

4. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der

II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter

Meyer und Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

betreffend

Art. 9 BV etc.

(Erlass der Verfahrenskosten), hat sich ergeben:

A.-G.________ wurden mit Ehescheidungsurteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 9. November 1998 die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'999.-- auferlegt. Sie stellte in der Folge beim Finanzdepartement das Gesuch, es seien ihr die Kosten zu erlassen. Am 3. März 1999 wies das Finanzdepartement das Gesuch ab.

B.-Gegen diese Verfügung erhob G.________ Rekurs beim Regierungsrat, welcher mit Entscheid vom 16. November 1999 abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Dezember 2000 teilweise gut und erliess die Kosten von Fr. 1'999.-- zur Hälfte.

C.-Dagegen hat G.________ am 18. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 BV ), wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie wegen Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen ( Art. 12 BV ) erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Verfahren ist mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2001 bis zum Entscheid des Obergerichts über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde suspendiert worden. Die Beschwerdeführerin hat ihre staatsrechtliche Beschwerde mit weiteren Eingaben vom 25. Mai 2001 sowie vom 11. und 19. Februar 2002 ergänzt bzw. präzisiert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2001 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist infolge des Wochenendes vom 17./18. Februar 2001 am Montag, den 19. Februar 2001 abgelaufen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Eingabe vom 18. Februar 2001 mit den Schreiben vom 25. Mai 2001, 11. und 19. Februar 2002 ergänzt bzw. präzisiert, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 89 Abs. 2 OG ).

2.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 125 I 253 E. 1a S. 254; 412 E. 1a S. 414; 125 II 497 E. 1a S. 499). Ob die kantonalen Behörden die Legitimation bejaht haben oder nicht, ist für das Bundesgericht nicht entscheidend.

a) Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist legitimiert, wer durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen ist ( Art. 88 OG ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV verschafft das allgemeine Willkürverbot, das bei jeder staatlichen Tätigkeit zu beachten ist, für sich allein dem Betroffenen keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG . Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt ( BGE 117 Ia 93 E. 2b ; 121 I 267 E. 2 S. 269). An dieser Rechtsprechung hat das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556), insbesondere deren Art. 9, nichts geändert ( BGE 126 I 81 E. 2a S. 84).

Was für das Willkürverbot gilt, ist auch massgebend für das Gebot rechtsgleicher Behandlung ( BGE 105 Ia 271 E. 2c S. 275; 112 Ia 174 E. 2c S. 178 mit Hinweis).

b) Gemäss Art. 116a ZPO /SH (SHR 273. 100) kann das Departement die Bezahlung der auferlegten Gebühren und Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, wenn daraus eine übermässige Belastung des Kostenpflichtigen entstehen würde.

Der Erlass erfolgt unter dem Vorbehalt der nachträglichen Einforderung, falls dem Pflichtigen die Zahlung später zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsungleiche und willkürliche Anwendung dieser Bestimmung und setzt zur Begründung auseinander, das Institut des Kostenerlasses sei vor knapp 10 Jahren (am 9. September 1991, in Kraft getreten am 1. April 1992) in die ZPO aufgenommen worden.

Den Grund für den Vorschlag dieser Novelle habe der Regierungsrat mit seiner Botschaft vom 27. November 1990 nicht angegeben, sondern lediglich ausgeführt, bisher habe in der ZPO eine Bestimmung über die Zuständigkeit zum Erlass von Gerichtsgebühren, die zu einer übermässigen Belastung des Kostenpflichtigen führen würden, gefehlt. Die Verhandlungen des Grossen Rates hätten keine weitere Begründung erbracht.

c) Die Bestimmung ist den kantonalen Vorschriften über den Steuererlass nachgebildet, welche es den Steuerpflichtigen erlauben, nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung um ganzen oder teilweisen Erlass der Steuern nachzusuchen.

Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger nur dann in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, wenn ihm das kantonale Recht einen Rechtsanspruch auf den Erlass einräumt. Ein Rechtsanspruch liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das kantonale Recht genau umschreibt, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist. Sofern die Voraussetzungen vage umschrieben sind, indem etwa eine Notlage des Pflichtigen, ein besonderer Härtefall oder wie vorliegend eine übermässige Belastung vorausgesetzt werden, ist kein Rechtsanspruch anzunehmen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich wie in der ZPO Schaffhausen zusätzlich um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt ( BGE 122 I 373 E. 1a).

Der Kanton Schaffhausen räumt den Behörden beim Entscheid über einen beantragten Erlass ein grosses Ermessen ein, ohne festzulegen, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden muss. Somit ist die Beschwerdeführerin mangels eines Rechtsanspruchs auf Gebührenerlass in der Sache nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze das Rechtsgleichheitsgebot und sei materiell willkürlich, kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 122 I 373 mit zahlreichen Hinweisen).

3.- a) Unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, wie dies beim Anspruch auf rechtliches Gehör der Fall ist ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei ( BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 125 II 86 E. 3b S. 94 ; 126 I 81 E. 3b S. 86).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe seinen Entscheid unter anderem damit begründet, dass es ihr vorgeworfen habe, von einer anwaltlich vertretenen Partei könne erwartet werden, dass sie wisse, ob sie im Scheidungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt habe. Diesen Vorhalt habe weder die Gegenpartei noch der Regierungsrat oder das Finanzdepartement gemacht; sie habe sich deshalb dazu nicht äussern können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Obergericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat und die Parteien keinen Anspruch haben, zu dessen rechtlichen Überlegungen Stellung nehmen zu können ( BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295; 116 II 721 E. 4 S. 724 ; 126 I 19 E. 2c/aa). Weiter ist dieses Begründungselement für den Entscheid nicht allein massgebend gewesen, zumal das Obergericht den Erlass im Gegensatz zu den Vorinstanzen teilweise gewährt hat. Die Rüge ist unbegründet.

4.-Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 BV , welcher jeder in Not geratenen Person unter anderem Anspruch auf die Mittel gewährt, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Sie führt allerdings selber aus, dass sie seit vielen Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Sie legt dagegen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid daran etwas ändern könnte und ihr durch diesen die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, vorenthalten werden könnten. Auf die Rüge ist mangels Substanziierung nicht einzutreten ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a ; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen).

5.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, muss auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 4. März 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: