Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.59/2007 KI-generiert

Spousal maintenance modification after retirement: foreseeability of income change as legal question for federal appeal, not constitutional complaint.

Geschäftsnummer 5P.59/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal (II. Civil Law Division) dismissed the appellant's constitutional complaint for lack of admissibility, upholding the cantonal decisions and leaving the contested ruling in force. The dispute concerned the appellant's action to modify a divorce judgment to terminate or reduce spousal maintenance payments after his retirement, which the cantonal courts rejected on grounds of foreseeability. The Federal Tribunal held that the lower courts' conclusion that the appellant and his spouse had foreseen and accounted for the financial effects of retirement at the time of the divorce was based on general life experience, not on specific evidence or indicia, making it a legal question reviewable via ordinary appeal (federal appeal) rather than constitutional complaint. It further ruled that, under prior Art. 153 para. 2 ZGB, the key issue is not foreseeability per se but whether the maintenance amount was set with that foreseeable change in mind, and where a factual presumption of such consideration derives from general life experience, it too must be challenged through the federal appeal, not constitutional complaint. The court imposed a court fee of CHF 1,000 on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB, Art. 63 OG, Art. 84 Abs. 2 OG; Spousal maintenance modification after retirement: foreseeability of income change as legal question for federal appeal, not constitutional complaint: Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, so dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 gegen das obergerichtliche Urteil vom 13. November 2006 als staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 ff. OG ) und als eidgenössische Berufung ( Art. 43 ff. OG ) zu behandeln sind. Der Regel entsprechend ( Art. 57 Abs. 5 OG ), ist über die staatsrechtliche Beschwerde zuerst zu entscheiden.

Schlagwörter

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Einkommensveränderung Pensionierung Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung finanzielle Verhältnisse Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt vorsorgliche Scheidungsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Abänderung des Scheidungsurteils),
Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss Art. 132 Abs.
Art. 57 Abs. 5 OG
Der Regel entsprechend ( Art. 57 Abs. 5 OG ), ist über die staatsrechtliche Beschwerde zuerst zu entscheiden.
Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB
Gemäss - dem hier anwendbaren (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB) - aArt.
Art. 63 OG
4.2.4 zu Art. 63 OG ; Spühler, Wann sind Grundsätze der Lebenserfahrung allgemeine Rechtssätze?, SJZ 93/1997 S.
Art. 84 Abs. 2 OG
Basis for declaring the constitutional complaint inadmissible because the issue could be reviewed by federal appeal.
Art. 129 ZGB
Art. 43 OG
4.3.3 zu Art. 43 OG ; Hohl, Le contrôle des présomptions et autres déductions par le Tribunal fédéral, en particulier en matière de preuve facilitée, FS Schüpbach, Basel 2000, S.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 2 OG

Basis for declaring the constitutional complaint inadmissible because the issue could be reviewed by federal appeal.

Art. 156 Abs. 1 OG

Legal basis for imposing the court fee on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

AA080101 (2009-07-20) · zh
Minority Shareholder Dissolution Suit Remanded Over Fiduciary Breach Claims
«…undesgericht ebenfalls frei überprüft wurde (Messmer/Imboden, a.a.O., N 95; Entscheide des Bundesgerichts vom 12.7.2007 5P.59/2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 9.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der bundesge- richtlichen…»
AA070185 (2009-02-11) · zh
Tree Nuisance and Setback Dispute Remand
«…falls frei überprüft wurde (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zü- rich 1992, N 95; BGer 5P.59/2007 vom 12.07.2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 09.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der bunde…»
AA070061 (2008-02-12) · zh
Personality Infringement Claim Dismissed Due to Lack of Federal Jurisdiction Over Procedural Errors
«…oden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, N 95; Entscheide des Bundesgerichts vom 12.7.2007 5P.59/2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 9.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht er- sichtlich, dass sich bezüglich der bundesgerichtlichen…»
5C.52/2007 (2007-07-12)
Husband's Claim for Maintenance Reduction Post-Retirement Denied Due to Foreseeability of Retirement Funds
«…rde des Klägers ist die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (5P.59/2007). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Klägers ist als Berufung ( Art. 43 ff. OG ) zu behandeln (E.…»
AA070061 · zh
Bürki v. XY Bank (Personality Rights in Legal Briefs)
«…oden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, N 95; Entscheide des Bundesgerichts vom 12.7.2007 5P.59/2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 9.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht er- sichtlich, dass sich bezüglich der bundesgerichtlichen…»
AA070185 · zh
Plaintiff v. Neighbor (Tree Nuisance Dimensions and Procedural Remand)
«…falls frei überprüft wurde (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zü- rich 1992, N 95; BGer 5P.59/2007 vom 12.07.2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 09.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der bunde…»
AA080101 · zh
Shareholder Dissolution Claim Remanded on Procedural Grounds Despite Subsidiarity Doctrine Conflict
«…undesgericht ebenfalls frei überprüft wurde (Messmer/Imboden, a.a.O., N 95; Entscheide des Bundesgerichts vom 12.7.2007 5P.59/2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 9.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der bundesge- richtlichen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.59/2007 /blb

Urteil vom 12. Juli 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,

Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Gegenstand

Art. 9 BV (Abänderung des Scheidungsurteils),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 13. November 2006.

Sachverhalt:

A. Die Ehe zwischen X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) wurde am 2. Dezember 1985 geschieden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau gestützt auf aArt. 151 Abs. 1 ZGB monatlich Fr. 1'650.-- während den ersten zehn Jahren und daraufhin Fr. 1'350.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge waren mit einer gerichtsüblichen Indexklausel versehen.

B. Am 2. Mai 2005 leitete X.________ den Abänderungsprozess ein. Er beantragte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht vorab mit der Begründung, infolge Pensionierung habe sich sein Einkommen verringert. Das Kantonsgericht und - auf Appellation von X.________ hin - das Obergericht des Kantons Nidwalden wiesen die Klage wegen Vorhersehbarkeit der Veränderung der Verhältnisse ab (Urteile vom 29. März 2006 und vom 13. November 2006).

C. X.________ hat gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, so dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 gegen das obergerichtliche Urteil vom 13. November 2006 als staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 ff. OG ) und als eidgenössische Berufung ( Art. 43 ff. OG ) zu behandeln sind. Der Regel entsprechend ( Art. 57 Abs. 5 OG ), ist über die staatsrechtliche Beschwerde zuerst zu entscheiden.

2. Gemäss - dem hier anwendbaren (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB) - aArt. 153 ZGB ist die Aufhebung oder Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge unter anderem dann zulässig, "wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen" (Abs. 2). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar sein ( BGE 96 II 301 Nr. 41; 117 II 211 E. 5a S. 217 und 359 E. 3 S. 363; 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Beide kantonalen Instanzen haben die Unvorhersehbarkeit verneint und angenommen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung sowohl die Pensionierung als auch deren finanziellen Auswirkungen vorhersehbar gewesen seien. Das Obergericht hat dabei vollumfänglich auf die kantonsgerichtlichen Ausführungen (E. 3.4 S. 12 ff.) verwiesen (E. 4c S. 10 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet dagegen Willkür in der Beweiswürdigung ein (S. 5 ff. Ziff. 3-6). Er macht weiter geltend, auf die Vorhersehbarkeit komme es nicht an. Ausschlaggebend sei vielmehr einzig, ob die Unterhaltsbeiträge mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgesetzt worden seien, wofür sich keinerlei Hinweise fänden und das Obergericht lediglich allgemeine Grundsätze anführe (S. 7 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).

3. Der Abänderung gemäss aArt. 153 Abs. 2 ZGB unterliegen nicht bloss durch Urteil festgelegte, sondern auch von den Parteien vereinbarte und anschliessend gerichtlich genehmigte Renten ( BGE 105 II 166 E. 1 S. 169). Von welchen Vorstellungen die Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung ausgegangen sind, ist Tatfrage und kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung grundsätzlich nicht überprüft werden ( BGE 105 II 166 E. 2 S. 169). Anders verhält es sich, wenn das kantonale Gericht die Vorhersehbarkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse weder zum Gegenstand der Beweisführung gemacht noch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt, sondern darüber ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung entschieden hat. Derartige Annahmen über die mutmasslichen Erwartungen der Parteien im Scheidungszeitpunkt können im Verfahren der eidgenössischen Berufung gleich Rechtsfragen frei überprüft werden ( BGE 118 II 229 E. 3a S. 232/233; allgemein: Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 4.2.1 S. 533 f., N. 4.2.3 und N. 4.2.4 zu Art. 63 OG ; Spühler, Wann sind Grundsätze der Lebenserfahrung allgemeine Rechtssätze?, SJZ 93/1997 S. 392 ff., mit weiteren Beispielen).

Der Beschwerdeführer hebt hervor, es bestünden keinerlei Indizien, dass die Parteien im Scheidungszeitpunkt vorhergesehen hätten, wie sich sein Einkommen zur Zeit der Pensionierung konkret verändern würde. Die kantonalen Gerichte haben auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt. Das Obergericht ist - in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht - davon ausgegangen, dass das Dreisäulenkonzept im Grundsätzlichen, aber auch das damit bezweckte Leistungsziel der Sicherung von 60 % des letzten Einkommens mit Hilfe der 1. und 2. Säule (AHV/IV und BVG) sowohl den Parteien und ihren Rechtsvertretern wie auch dem Scheidungsgericht zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sein dürfte und dass die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung deshalb im Wissen und in Berücksichtigung der finanziellen Folgen der dereinstigen Pensionierung des Beschwerdeführers ergangen sei.

Die obergerichtliche Schlussfolgerung beruht auf allgemeiner Lebenserfahrung und stützt sich weder auf Indizien noch sonstwie auf Ergebnisse eines Beweisverfahrens. Sie kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung überprüft werden, so dass sich die staatsrechtliche Beschwerde insoweit als unzulässig erweist ( Art. 84 Abs. 2 OG ).

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde ( BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199 mit Hinweisen). Dabei ist allerdings im Sinne einer tatsächlichen Vermutung anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt wurden (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 12 zu aArt. 153 ZGB; vgl. auch Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 2006, N. 9, und Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 7, je zu Art. 129 ZGB ).

Wird eine tatsächliche Vermutung aus konkreten Umständen eines Einzelfalls abgeleitet, gehört sie zur (Indizien-) Beweiswürdigung, die ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann. Beruht die tatsächliche Vermutung aber auf der allgemeinen Lebenserfahrung, kann sie im Verfahren der eidgenössischen Berufung gleich einer Rechtsfrage frei überprüft werden ( BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; allgemein: Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 4.3.3 zu Art. 43 OG ; Hohl, Le contrôle des présomptions et autres déductions par le Tribunal fédéral, en particulier en matière de preuve facilitée, FS Schüpbach, Basel 2000, S. 187 ff., S. 190 f., mit weiteren Beispielen).

Der Beschwerdeführer hebt hervor, die kantonalen Gerichte stützten sich weder auf Indizien noch auf Anhaltspunkte in den Scheidungsakten oder sonstige Hinweise. Es werde ausgeführt, dass im Sinne einer tatsächlichen Vermutung anzunehmen sei, die Veränderung - die finanziellen Folgen der dereinstigen Pensionierung - seien damals mitberücksichtigt worden. Findet die tatsächliche Vermutung ihre Grundlage somit in der allgemeinen Lebenserfahrung, hat der Beschwerdeführer seine Rüge, die Vermutung sei unzutreffend, mit eidgenössischer Berufung vorzubringen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unzulässig ( Art. 84 Abs. 2 OG ).

5. Aus den dargelegten Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: