Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.55/2007 KI-generiert

Sibling V. Sibling Regarding Lakefront Property Division

Geschäftsnummer 5P.55/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute among three siblings regarding the division of their deceased parents' estate, particularly focused on a specific parcel of land. One sibling filed a lawsuit seeking to acquire the parcel, proposing a use right for another sibling. The other sibling agreed to the claim while one demanded to be awarded the parcel directly or suggested public auction as an alternative. The initial court ruled in favor of the claimant, assigning the parcel under specific conditions, but this decision was overturned on appeal, leading to further proceedings for evidence gathering. The plaintiff then filed a constitutional complaint against the appellate court's ruling, which was ultimately deemed inadmissible by the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 86 OG, Art. 87 OG, Art. 50 OG, Art. 156 OG; Sibling V. Sibling Regarding Lakefront Property Division: Der angefochtene Entscheid stellt keinen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid gemäss Art. 86 OG dar. Nach der Rechtsprechung ist die gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde aus der Sicht von Art. 87 OG nur zulässig, falls gleichzeitig eine im Sinne von Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden ist ( BGE 117 II 349 E. 2 S. 350). Das Gleiche gilt für ein Teilurteil. Die gegen ein Teilurteil geführte staatsrechtliche Beschwerde ist ebenfalls nur zulässig, falls die gleichzeitig erhobene Berufung zulässig ist (Urteil vom 7. November 1995, E. 1, Rep 1995 S. 97 f.).

Schlagwörter

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Geschwister Eigentumsteilung Zwischenentscheid ordentliches Verfahren Teilentscheid Feststellung der Erbenstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 132 Abs. 1 BGG
Art. 132 Abs. 1 BGG ), so dass auf das Verfahren das Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege (OG) anzuwenden ist.
Art. 86 OG
Der angefochtene Entscheid stellt keinen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid gemäss Art. 86 OG dar.
Art. 87 OG
Nach der Rechtsprechung ist die gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde aus der Sicht von Art. 87 OG nur zulässig, falls gleichzeitig eine im Sinne von Art.
Art. 50 OG
87 OG nur zulässig, falls gleichzeitig eine im Sinne von Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden ist ( BGE 117 II 349 E.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.55/2007

Urteil vom 11. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Elias Bischof, Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil,

gegen

1. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,

2. Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peter Spring,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Art. 9 BV (Erbteilung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. August 2006.

Sachverhalt:

A. X.________, Y.________ und Z.________ sind Geschwister und stehen in einem Erbteilungsprozess aufgrund des Todes ihrer Eltern. Dabei geht es praktisch nur noch um das Schicksal der Seeparzelle Nr. xxxx in S.________/TG; über weitere strittige Punkte (Schmuck, weitere Objekte sowie ein Bankkonto) ist ein Teilvergleich zustande gekommen. Mit Klage vom 23. September 2004 gegen Z.________ und X.________ beantragte Y.________ (Kläger, Beschwerdegegner 1), dass ihm die fragliche Parzelle zuzuteilen sei, unter Einräumung eines durch Dienstbarkeitsrecht gesicherten Nutzungsrechts zugunsten von Z.________; eventualiter sei die Parzelle unter den Erben real zu teilen. Z.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin 2) anerkannte die Klage, währenddem X.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) die Zuteilung der Parzelle an ihn beantragte (unter Einräumung einer Dienstbarkeit an Z.________); eventualiter verlangte er die öffentliche Versteigerung.

B. Mit Urteil vom 29. Juni 2005 wies das Bezirksgericht die umstrittene Parzelle Y.________ zu, und zwar zum Anrechungswert von Fr. 153'000.-- und unter Einräumung eines durch Dienstbarkeit gesicherten Nutzungsrechts von Z.________ für das Badehäuschen "A". Sodann wurde zugunsten von X.________ und Z.________ ein Gewinnbeteiligungsrecht bei Veräusserung der Parzelle innert 20 Jahren nach Rechtskraft des Teilurteils eingeräumt. Hiergegen gelangte X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 29. August 2006 hiess das Obergericht die Berufung gut und wies die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurück.

C. X.________ führt mit Eingabe vom 14. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D. In der gleichen Sache hat X.________ auch Berufung erhoben, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten ist (Verfahren 5C.49/2007).

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil ist vor dem 1. Januar 2007 ergangen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ), so dass auf das Verfahren das Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege (OG) anzuwenden ist.

2. Der angefochtene Entscheid stellt keinen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid gemäss Art. 86 OG dar. Nach der Rechtsprechung ist die gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde aus der Sicht von Art. 87 OG nur zulässig, falls gleichzeitig eine im Sinne von Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden ist ( BGE 117 II 349 E. 2 S. 350). Das Gleiche gilt für ein Teilurteil. Die gegen ein Teilurteil geführte staatsrechtliche Beschwerde ist ebenfalls nur zulässig, falls die gleichzeitig erhobene Berufung zulässig ist (Urteil vom 7. November 1995, E. 1, Rep 1995 S. 97 f.).

Im vorliegenden Fall ist die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid unzulässig, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 50 OG zu dessen Anfechtung nicht erfüllt sind (Verfahren 5C.49/2007). Aus diesem Grund ist auch die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde unzulässig.

3. Nach dem Dargelegten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und den Beschwerdegegnern keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante