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5P.52/2007 KI-generiert

The case involves a legal dispute in which an individual challenged decisions made by a homeowners' association

Geschäftsnummer 5P.52/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual challenged decisions made by a homeowners' association. The individual filed a constitutional complaint against a circulation resolution issued by the cantonal court, but subsequently failed to pay the required court fees by the specified deadline. After the individual made an additional request for legal aid and proposed to pay the fees in installments, this request was also rejected, leading to the determination that the initial complaint would not be considered due to the non-payment of the fee within the non-extendable timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a legal dispute in which an individual challenged decisions made by a homeowners' association: Das zweite (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um Ratenzahlungen werden abgewiesen.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Frist für Kostenvorschuss Ratenzahlungen Stockwerkeigentum Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mieterverband

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Beschluss jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),
Art. 152 Abs. 1 OG
März 2007 dargelegten Gründen, auf die verwiesen werden kann, keine Aussicht auf Erfolg hat ( Art. 152 Abs. 1 OG ), zumal eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art.
Art. 89 Abs. 1 OG
1 OG ), zumal eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 89 Abs. 1 OG ) ausgeschlossen ist,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
4 OG ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.52/2007/bnm

Urteil vom 28. März 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,

Beschwerdegegnerin, bestehend aus 15 Mitgliedern,

alle 15 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach,

8022 Zürich.

Gegenstand

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass auf das vorliegende Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil die Beschwerde zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Beschluss jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),

dass sodann der Beschwerdeführer mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde abweisendem - Beschluss vom 5. März 2007 samt Formular aufgefordert worden ist, dem Bundesgericht innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 23. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht bezahlt, sondern am letzten Tag der Vorschussfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sich zur Vorschussleistung ausser Stande erklärt und damit sinngemäss ein zweites Mal um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell darum ersucht, den Vorschuss in 10 Ratenzahlungen à Fr. 200.-- begleichen zu dürfen,

dass auch das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil die staatsrechtliche Beschwerde aus den im Beschluss vom 5. März 2007 dargelegten Gründen, auf die verwiesen werden kann, keine Aussicht auf Erfolg hat ( Art. 152 Abs. 1 OG ), zumal eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 89 Abs. 1 OG ) ausgeschlossen ist,

dass in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Vorschussfrist und der Dringlichkeit des Verfahrens auch dem Ratenzahlungsgesuch nicht stattgegeben werden kann,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um Anordnung eines Beweisverfahrens durch das Bundesgericht gegenstandslos wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Das zweite (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um Ratenzahlungen werden abgewiesen.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: