Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.511/2006 KI-generiert

Appeal on Denial of Legal Aid for Modification of Marital Measures

Geschäftsnummer 5P.511/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a state legal complaint against a decision made by the Cantonal Court of Graubünden regarding the adjustment of protective measures in a divorce context. After a prior ruling that set the parameters for legal aid eligibility, the party's request for financial assistance was denied based on a finding of sufficient income to cover legal costs. The party contested this denial, claiming violations of constitutional rights, arguing that certain expenses were not taken into account during the assessment of financial need. Ultimately, the complaint was deemed inadmissible due to insufficient justification and failure to present the case adequately, resulting in the burden of court costs being placed on the party.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 5 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Appeal on Denial of Legal Aid for Modification of Marital Measures: After a prior ruling that set the parameters for legal aid eligibility, the party's request for financial assistance was denied based on a finding of sufficient income to cover legal costs. The party contested this denial, claiming violations of constitutional rights, arguing that certain expenses were not taken into account during the assessment of financial need. Ultimately, the complaint was deemed inadmissible due to insufficient justification and failure to present the case adequately, resulting in the burden of court costs being placed on the party.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsrechtliche Rüge Einspruch gegen die Eheschliessung Abänderung des Scheidungsurteils Willkürverbot Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited as the procedural rule determining the applicability of the old Federal Act on the Organization of the Federal Courts (OG) for the decision, although not directly used in the final orders.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 5 BV
Cited in the reasoning section, but not in the dispositive.
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning section, but not in the dispositive.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, hat sich doch die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 8 BV
Cited in the reasoning section as an alleged violation, but not in the dispositive.
Art. 9 BV
Cited in the reasoning section as an alleged violation, but not in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning section, but not in the dispositive.

Art. 5 BV

Cited in the reasoning section, but not in the dispositive.

Art. 8 BV

Cited in the reasoning section as an alleged violation, but not in the dispositive.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning section as an alleged violation, but not in the dispositive.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural rule determining the applicability of the old Federal Act on the Organization of the Federal Courts (OG) for the decision, although not directly used in the final orders.

Art. 64 LTF

Provisions regarding costs and legal aid are handled via Art. 156 and Art. 152 OG in this case, as the decision was rendered under the old law (OG), so Art. 64 LTF is not applicable or cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

This article is not cited in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.511/2006 /bnm

Urteil vom 23. Januar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium,

Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Art. 8 und 9 BV (unentgeltliche Rechtspflege, Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 20. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 passte der Bezirksgerichtspräsident A.________ die für die Eheleute Y.________ und X.________ angeordneten Eheschutzmassnahmen den veränderten Verhältnissen an. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Ehemann mit Eingabe vom 7. Juni 2006 an das Präsidium des Kantonsgerichts von Graubünden. Am 21. Juni 2006 ersuchte X.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 22. Mai 2006, welchem Begehren das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 20. November 2006 wegen nicht erstellter Bedürftigkeit nicht entsprach.

X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV mit den Begehren, die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidium A.________ und für dasjenige vor dem Kantonsgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein entsprechendes Gesuch stellt sie für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Kantonsgerichtspräsidium beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

2. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131).

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, ausschliesslich kassatorischer Natur (allgemein: BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 Ia 31 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des Entscheides der letzten kantonalen Instanz verlangt, kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ( BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten ( BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26 ; 129 I 49 E. 3 S. 57).

4.1 Nach der angefochtenen Verfügung werden für die Bestimmung des Notbedarfs im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen die im Haupt- bzw. Rekursverfahren angestellten Berechnungen beigezogen. Der Kantonsgerichtspräsident hebt hervor, gemäss der Verfügung vom 6. Oktober 2006 betrage der monatliche Grundbedarf der Beschwerdeführerin einschliesslich eines 20%igen Zuschlages auf dem Grundbetrag Fr. 4'970.--, welchem ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'921.-- gegenüberstehe. Unter Anrechnung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'459.-- ergebe sich ein Überschuss von insgesamt Fr. 1'410.-- pro Monat bzw. von Fr. 16'920.-- pro Jahr, womit die Beschwerdeführerin für die Kosten des Eheschutzverfahrens selbst aufkommen könne. In der Aufstellung der angefochtenen Verfügung finden weder die Geschäftsunkosten noch die herabgesetzten Krankentaggelder Erwähnung.

4.2 Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der Verletzung von Art. 8 bzw. 9 BV damit, dass die ausgewiesenen und anfallenden Geschäftsunkosten sowie das herabgesetze Krankentaggeld nicht berücksichtigt worden seien.

4.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie die betreffenden, für sie massgeblichen Positionen im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege ordnungsgemäss vorgetragen hat. Das Bundesgericht ist nicht in der Lage zu überprüfen, ob die fehlende Berücksichtigung dieser Punkte willkürlich ist bzw. gegen Art. 5 BV verstösst. Aus dem gleichen Grund scheiterte ihre Eingabe aber auch, wenn die Rüge der Beschwerdeführerin als solche der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) entgegegenommen würde (Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S. 125). Abgesehen davon rügt die Beschwerdeführerin nicht rechtgenügend als willkürlich, das Kantonsgerichtspräsidium habe die im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime verletzt.

5. Gesamthaft betrachtet, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, hat sich doch die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: