Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.510/2006 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Revision in International Child Abduction Case Over New Evidence

Geschäftsnummer 5P.510/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a U.S. citizen and a Swiss citizen regarding the custody and return of their son, who holds dual nationality. After their marriage in 2001, the couple had a son in 2004. In 2005, the U.S. citizen sought legal action to have the child returned to the United States, filing a request for enforcement under Swiss law. The initial court ruling denied his request, which was subsequently upheld by higher courts, leading to a revision request from the father in late 2006 citing new evidence and important testimonies. However, the Swiss Federal Tribunal ultimately ruled that the revision lacked grounds sufficient for reconsideration of the earlier judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 137 lit. b OG, Art. 95 OG, Art. 150 Abs. 2 OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 137 OG; Federal Supreme Court Denies Revision in International Child Abduction Case Over New Evidence: A.b Am 31. Oktober 2005 stellte X.________ beim Gerichtspräsidium Baden das Begehren, Y.________ unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, ihm den gemeinsamen Sohn in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen. Eventualiter sei Y.________ unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, den Sohn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen und dort dem Vater zu übergeben. Am 17. Februar 2006 wies das Gerichtspräsidium 1 Baden die Klage auf Rückführung des Kindes ab.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006 Kindesentführung Revision eines Entscheids Recht der Staaten minderjähriges Kind tatsächliche Begründung Zeugenaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 292 StGB
Y.________ sei unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung der Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Gesuchsteller zu übergeben.
Art. 137 lit. b OG
Dezember 2006 hat X.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 137 lit. b OG eingereicht.
Art. 95 OG
Falls erforderlich seien im Revisionsverfahren gestützt auf Art. 95 OG Beweise abzunehmen (Korrigierte Fassung des Gesuchs; act.
Art. 150 Abs. 2 OG
14 f.), den Gesuchsteller anzuhalten, den US-Pass des Kindes beim Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Baden zu hinterlegen; sodann sei er zu einer Sicherheitsleistung nach Art. 150 Abs. 2 OG von mindestens Fr.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Art. 137 OG
Dezember 2006 hat X.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 137 lit.
Art. 139a OG
136, 137 und Art. 139a OG geltend.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 134 III 45
Heirs' Attempt to Revise Public Law Appeal Decision on Forced Execution Fails Due to Lack of Relevance of New Evidence
«…t recevable que pour les motifs qui affectent son arrêt ( ATF 118 Ia 366 consid. 2 p. 367/368 et les références; arrêt 5P.510/2006 du 6 février 2007, consid. 3.1 et 3.2; également, à propos du pourvoi en nullité: ATF 124 IV 92 consid. 1). La demand…»
E-3913/2009 (2013-06-10)
Revision of Asylum Order Denied Due to Post-Decision Evidence
«…nes bundesgerichtli- chen Entscheides hänge damit auch von der Kognition im vorangegan- genen Verfahren ab (vgl. Urteil 5P.510/2006, E. 3 vom 6.2.2007 m.w.H. auf BGE 118 Ia 366 E. 2 und BGE 107 Ia 187 E.2 sowie die Lehre). Die bisherige Praxis, wonach…»
BVGE-2013-22 (2013-06-05)
New Evidence Post-Decision Excluded from Revision
«…htlichen Entscheides hänge damit auch von der Kognition im vorangegangenen Verfahren ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.510/2006 vom 6. Februar 2007 E. 3 m.w.H. auf BGE 118 Ia 366 E. 2 und BGE 107 Ia 187 E. 2 sowie die Lehre). Die bisherige Praxis,…»
E-7893/2008 (2008-12-22)
Revision denied: New evidence not pertinent to asylum case
«…et art. 49 PA applicable par le renvoi de l'art. 37 LTAF; voir arrêts du Tribunal fédéral du 6 février 2007 en la cause 5P.510/2006 et du 23 novembre 2007 en la cause 8F_10/2007 ; ELISABETH ESCHER, Art. 123, no p. II.2.6, p. 1186, in : Bundesgerichtsg…»
5F_5/2007 (2007-10-11)
Supreme Court Rejects Revision of 2005 Judgment Due to Inapplicable New Evidence on Contract Validity
«…que pour les motifs qui affectent son arrêt ( ATF 118 Ia 366 consid. 2 p. 367/368 et les références; arrêt non publié 5P.510/2006 du 6 février 2007, consid. 3.1 et 3.2; également, à propos du pourvoi en nullité: ATF 124 IV 92 consid. 1). La demand…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.510/2006 /blb

Urteil vom 6. Februar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006.

Sachverhalt:

A. A.a X.________ US-amerikanischer Staatsangehöriger und Y.________, schweizerische Staatsangehörige, heirateten 2001 in S.________ und wohnten danach in T.________. Im Jahre 2004 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, A.________, in T.________ geboren. Er besitzt sowohl die schweizerische als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.

A.b Am 31. Oktober 2005 stellte X.________ beim Gerichtspräsidium Baden das Begehren, Y.________ unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, ihm den gemeinsamen Sohn in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen. Eventualiter sei Y.________ unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, den Sohn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen und dort dem Vater zu übergeben. Am 17. Februar 2006 wies das Gerichtspräsidium 1 Baden die Klage auf Rückführung des Kindes ab.

A.c Das Obergericht des Kantons Aargau gab der gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 10. April 2006 nicht statt.

B. Mit Urteil vom 13. Juli 2006 wies das Bundesgericht die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war.

C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2006/18. Dezember 2006 hat X.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 137 lit. b OG eingereicht. Er beantragt, es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2006 aufzuheben, seine Revision gutzuheissen und neu zu urteilen; eventualiter sei die Revision gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Y.________ sei unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung der Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Gesuchsteller zu übergeben. Eventualiter sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, das Kind in der Schweiz abzuholen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Gesuchsgegnerin zu befehlen, den Pass des Kindes beim Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Baden zu hinterlegen und die Schweiz mit dem Kind nicht zu verlassen. Im Widerhandlungsfall sei eine Strafe im Sinne von Art. 292 StGB auszufällen. Diesbezüglich seien geeignete Kontrollmassnahmen anzuordnen. Falls erforderlich seien im Revisionsverfahren gestützt auf Art. 95 OG Beweise abzunehmen (Korrigierte Fassung des Gesuchs; act. 10). In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

D. Die Gesuchsgegnerin widersetzte sich indes dem Erlass vorsorglicher Massnahmen und ersuchte ihrerseits vorsorglich darum (act. 14 f.), den Gesuchsteller anzuhalten, den US-Pass des Kindes beim Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Baden zu hinterlegen; sodann sei er zu einer Sicherheitsleistung nach Art. 150 Abs. 2 OG von mindestens Fr. 5'000.-- zu verpflichten (act. 14). Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und um Sicherheitsleistung ab (act. 16).

E. Der Gesuchsteller hat sich am 12. Januar 2007 unaufgefordert zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 5. Januar 2007 vernehmen lassen (act. 17 f.).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller hat das Revisionsverfahren mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2006 mithin vor Inkrafttreten (1. Januar 2007) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243) eingeleitet. Das vorliegende Revisionsverfahren untersteht damit noch dem Bundesrechtspflegegesetz (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2. Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 2006 (5P.199/2006) auf Art. 137 lit. b OG und trägt Zeugenaussagen vor, die ihm erst kürzlich offeriert worden seien. Es handelt sich dabei um die Aussage des Zeugen M.________ vom 27. November 2006 sowie um die Aussagen von N.________ vom 26. November und 8. Dezember 2006. Der Gesuchsteller produziert in diesem Zusammenhang das Affidavit von M.________ vom 27. November 2006 (Gesuchsbeilage 2) sowie die schriftlichen Bestätigungen von N.________ vom 26. November und 8. Dezember 2006 (Gesuchsbeilage 3/1-2); ferner wird die Einvernahme dieser Zeugen, aber auch die Einvernahme von Oberrichter R.________ beantragt (act. 10, S. 3 I., S. 10.). Sodann produziert der Gesuchsteller Photos und diverse weitere Beilagen. Die erwähnten Aussagen sind nach Auffassung des Gesuchstellers geeignet, die Gesuchsgegnerin als Lügnerin hinzustellen und deren Aussagen im Verfahren als unglaubwürdig erscheinen zu lassen (siehe act. 10, S. 15, Schlussfolgerungen).

3. Nach Art. 137 lit. b OG ist die Revision bundesgerichtlicher Entscheide zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

3.1 Im Urteil vom 13. Juli 2006 (5P.199/2006), um dessen Revision nunmehr ersucht wird, hat das Bundesgericht die Staatsvertragsbeschwerde des heutigen Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. April 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das bundesgerichtliche Urteil ersetzte damit nicht den angefochtenen kantonalen Entscheid; dieser ist vielmehr in Kraft geblieben und kann daher hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen allenfalls Gegenstand einer Revision nach kantonalem Recht bilden ( BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368 mit Hinweisen). Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend ist die Revision bei der letzten ordentlichen Rechtsmittelinstanz anzubringen bzw. bei der Behörde, welche in letzter Instanz in der Sache entschieden hat ( BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 532, Fn. 13).

3.2 Hat eine Instanz - wie das Bundesgericht am 13. Juli 2006 - über ein ausserordentliches Rechtsmittel befunden, so ist das Revisionsbegehren gegen deren Entscheid zulässig, soweit sich der Revisionsgrund in dieser Instanz verwirklicht hat ( BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, N. 2.1 zu Art. 137 OG , N. 2.2 zu Titel VII; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 532, Fn. 13). Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 137 lit. b OG ist in diesem Fall zulässig, wenn das Bundesgericht selbst Tatsachen zur Frage der Zulässigkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels festgestellt oder die mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragenen, neuen Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt und diesbezüglich eigene Feststellungen getroffen hat ( BGE 107 Ia 187 E. 2; 118 Ia 366 E. 2 S. 368; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 25 f. N. 2.1 zu Art. 137 OG ).

3.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006 über eine Staatsvertragsbeschwerde entschieden, mit der grundsätzlich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgetragen werden können ( BGE 128 I 357 E. 6c) und in welcher die Überprüfung des Sachverhalts auf Willkür beschränkt ist, wenn sich die Beschwerde - wie im konkreten Fall - gegen den Entscheid einer richterlichen Instanz richtet ( BGE 129 I 110 E. 1.3 S. 111 f.). Vom generellen Novenverbot hat die Praxis zwar bestimmte Ausnahmen zugelassen ( BGE 128 I 357 E. 6c). Doch hat das Bundesgericht weder bezüglich der Eintretensvoraussetzungen noch in Berücksichtigung des vorgenannten Ausnahmekataloges eigene Tatsachenfeststellungen getroffen. In tatsächlicher Hinsicht hat es lediglich geprüft, ob die obergerichtliche Annahme, es seien von der damaligen Beschwerdegegnerin entscheidrelevante Tatsachen glaubhaft gemacht worden, willkürlich sei (Urteil 5C.199/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.2; zur Beschränkung der Sachverhaltsprüfung auf Willkür: BGE 129 I 110 E. 1.3 S. 111 f.). Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 137 lit. b OG kommt damit nicht in Betracht.

4. Soweit der Gesuchsteller das bundesgerichtliche Urteil als geschlechterdiskriminierend beanstandet (act. 10, S. 14 f. Ziff. 25), macht er damit keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne der Art. 136, 137 und Art. 139a OG geltend. Die Revision dient nicht dazu, den Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu zu beurteilen (Escher, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, § 8 Rz. 8.1, S. 271).

5. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Beide Parteien sind mit ihren Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Sicherstellung nicht durchgedrungen. Im Übrigen ist in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt worden. Daher rechtfertigt es sich, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: