Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.50/2006 KI-generiert

Insurer's Constitutional Challenge to Disability Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5P.50/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a policyholder and a life insurance company regarding disability benefits. The policyholder had previously undergone a surgical procedure that resulted in a long-term impairment, limiting her ability to work as a dentist. After selling her practice, she sought compensation from the insurance company for her disability, which led to a legal battle. Initially, her claim was denied by a lower court, but the appeal to a higher court resulted in a ruling mandating the insurance company to pay her significant retroactive payments and future benefits. The insurance company subsequently filed a constitutional complaint against this decision, challenging the calculations and assumptions made regarding the policyholder's valid income and disability income. Ultimately, the appeal was not upheld, and the higher court's decision was maintained.

Legislator-Regeste

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Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV; Insurer's Constitutional Challenge to Disability Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation: Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen ( Art. 57 Abs. 5 OG ). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Recht des Versicherers verfassungsmässige Anforderung Invalidenversicherung Lebensversicherung Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 57 Abs. 5 OG
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen ( Art. 57 Abs. 5 OG ).
Art. 86 Abs. 1 OG
2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig.
Art. 43 Abs. 1 OG
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben ( Art. 43 Abs. 1 OG ) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich ( Art.
Art. 84 Abs. 2 OG
1 OG ) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll.
Art. 9 BV
Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ), so reicht es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen ( BGE 110 Ia 1 E.
Art. 159 Abs. 2 OG
1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.50/2006 /bru

Urteil vom 23. Juni 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

X._______ Lebensversicherungs- Gesellschaft,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

gegen

Y._______,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth,

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,

2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Art. 8 und 9 BV (Versicherungsvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

2. Zivilkammer, vom 17. November 2005.

Sachverhalt:

A. Y._______ hatte sich bei der X._______ Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: X._______) gegen Erwerbsunfähigkeit versichert. Im Jahr 1992 wurde Y._______ anlässlich einer Operation ein Nerv durchtrennt, der später rekonstruiert werden musste. Nach diesem Eingriff konnte Y._______ ihre Tätigkeit als selbstständige Zahnärztin nur noch unter Schmerzen ausführen. Im Jahr 1997 verkaufte sie ihre Zahnarztpraxis. Seit 2003 arbeitet sie zu 50 % als Mitarbeiterin ICD-Codierung. Ihren Beruf als Zahnärztin könnte Y._______ theoretisch noch zu 50 % ausüben.

B. Mit Klage vom 13. Mai 2004 verlangte Y._______ im Wesentlichen, X._______ sei zu verurteilen, ihr eine Rente auszurichten. Mit Urteil vom 29. Juni 2005 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach die Klage vollumfänglich ab.

Dagegen führte Y._______ Appellation an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses verpflichtete am 17. November 2005 X._______, an Y._______ aufgelaufene Leistungen in der Höhe von Fr. 145'680.-- zuzüglich Zins zu bezahlen und ihr zudem - gestützt auf zwei Policen - jährliche Erwerbsunfähigkeitsrenten auszurichten sowie sie teilweise von der Prämienpflicht zu befreien.

C. X._______ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 17. November 2005.

Y._______ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

In der gleichen Sache ist X._______ auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.50/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen ( Art. 57 Abs. 5 OG ). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 131 I 153 E. 1 S. 156).

2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Obergerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben ( Art. 43 Abs. 1 OG ) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich ( Art. 84 Abs. 2 OG ).

2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ), so reicht es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen ( BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f. ; 125 I 492 E. 1b S. 495 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift - welche in weiten Teilen wortgleich mit der gleichzeitig eingereichten Berufung ist - nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdegegnerin. Sie behauptet, das Obergericht habe auf ein Bruttoeinkommen abgestellt. Bei den in der Erfolgsrechnung 1997 verbuchten Beiträgen an die Sozialversicherungen könne es sich nur um solche auf den Löhnen der Angestellten handeln. Dies bedeute, dass die Sozialabzüge auf dem Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien.

Im angefochtenen Entscheid wird das Valideneinkommen zwar nicht ausdrücklich als "netto" bezeichnet. Das bedeutet indes nicht, dass das Obergericht auf ein Bruttoeinkommen abgestellt hat. Es ist für die Berechnung vom Betriebsgewinn der Zahnarztpraxis ausgegangen und hat anschliessend die Teuerung aufgerechnet. Diese Methode ficht die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich an. Allein aus der Höhe der in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Beiträge an die Sozialversicherungen lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass die Sozialabzüge der Beschwerdegegnerin darin nicht enthalten sind. Auf die Rüge kann damit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

4. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung des Invalideneinkommens. Sie führt aus, das Obergericht sei bei der Bemessung von einer Tätigkeit als angestellte Zahnärztin ausgegangen. Dabei habe es aber zu hohe Sozialabgaben berücksichtigt. Für eine angestellte Zahnärztin würden diese nur 6.05 % betragen und nicht 9 %, wie das Obergericht angerechnet habe. Auch für die berufliche Vorsorge sei nur ein Abzug von 7.5 % zu berücksichtigen statt ein solcher von 10 %.

Zwar ist das Obergericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegnerin eine Rückkehr in die Selbstständigkeit nicht mehr zuzumuten sei. Indes hat es diese Frage für die Höhe des Invalideneinkommens nicht als entscheidwesentlich erachtet: Es hat erwogen, "so oder anders" werde ein Einkommen von Fr. 60'000.-- nicht wesentlich unterschritten. Dabei ist es von einem Einkommen ausgegangen, welches eine Zahnärztin mit eigener Praxis erzielen kann. Inwiefern es unter diesen Umständen geradezu willkürlich sein soll, wenn das Obergericht nicht nur die tieferen Sozialversicherungsabzüge einer unselbstständig Erwerbenden berücksichtigt hat, legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Folglich kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5. Damit ist auf die Rüge, das Obergericht habe ein Brutto-Valideneinkommen mit einem Netto-Invalideneinkommen verglichen, nicht einzugehen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

6. Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: