Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.50/2001 KI-generiert

Vonarburg v. Cantonal High Court (Name Change Legal Aid)

Geschäftsnummer 5P.50/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for a name change made by an individual who sought permission to use the name "von Arburg" instead of their legal name "Vonarburg." The initial application was denied by the Justice Department of the Canton of Lucerne, which led to further appeals to the government and the court system, with the latter also rejecting the request on grounds of insufficient justification and lack of prospects for success. The individual contended that the difficulties stemming from the mispronunciation and misspelling of their name caused significant inconveniences and could negatively impact their academic reputation. Ultimately, the individual submitted a constitutional complaint to the Federal Court, seeking legal assistance for the appeal process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 BV, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Vonarburg v. Cantonal High Court (Name Change Legal Aid): The individual contended that the difficulties stemming from the mispronunciation and misspelling of their name caused significant inconveniences and could negatively impact their academic reputation. Ultimately, the individual submitted a constitutional complaint to the Federal Court, seeking legal assistance for the appeal process.

Schlagwörter

KI-generiert
Namensänderung unentgeltliche Rechtspflege Wegfall des Rechtsschutzinteresses Vorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to free legal aid, which the final order addresses by granting it.

Art. 64 LTF

The legal basis under which the Federal Tribunal grants the application for free legal aid for the federal court proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to exempt the appellant from court costs in the final decision.

Art. 30 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning as the substantive foundation for the applicant's request for a name change, which the court ruled was not merited.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 1/2]

5P.50/2001/min

II. ZIVILABTEILUNG

22. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-

abteilung, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd und

Gerichtsschreiber Schett.

In Sachen

Adrian Vonarburg,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Instruktionsrichterin

der I. Kammer,

betreffend

Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege;

Namensänderung),

hat sich ergeben:

A.- Adrian Vonarburg stellte beim Justizdepartement des

Kantons Luzern das Gesuch, es sei ihm die Führung des Namens

"von Arburg" zu gestatten, was das Justizdepartement mit Ent-

scheid vom 16. Februar 2000 ablehnte. Hiegegen erhob Adrian

Vonarburg Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern,

wobei er weiterhin beantragte, den Namen "von Arburg" führen

zu dürfen, eventuell die Namen "Von Arburg" oder "Arburg".

Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 wies der Regierungsrat des

Kantons Luzern die Beschwerde ab.

B.- Hiegegen reichte Adrian Vonarburg am 11. November

2000 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit

Entscheid vom 8. Januar 2001 wies die Instruktionsrichterin

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ab und ver-

pflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-

schusses.

C.- Adrian Vonarburg hat mit Eingabe vom 4. Februar 2001

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit

dem Antrag, den Entscheid der Instruktionsrichterin aufzuhe-

ben. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht (Instruktionsrichterin) beantragt

die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

D.- Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 22. Februar 2001

als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Be-

schwerdeführer erklärt hatte, das Hauptverfahren sei sistiert

worden und das Gesuch damit gegenstandslos geworden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit-

tel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unent-

geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus-

sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-

wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht-

lichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge-

winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-

gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie

auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des-

halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I

304 E. 2c ; 122 I 267 E. 2b; 119 Ia 251 E. 3b; 109 Ia 5 E. 4

mit Hinweisen).

2.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des

Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilli-

gen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist

erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen

Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der

Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register

eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und

Unterscheidung des einzelnen überwiegt ( BGE 126 III 1 E. 3a;

120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstli-

che Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind,

zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und see-

lische Interessen im Spiele stehen können ( BGE 124 III 401

E. 2b; 108 II 1 E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des

Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuch-

stellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens

wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt

also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich

oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird

( BGE 120 II 276 E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine

Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das

Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aus-

sterben zu verhindern, begründet worden war ( BGE 108 II 247 ).

Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehö-

rigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in

der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem

Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensände-

rung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen ( BGE 126 III 1 ).

b) Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäi-

sche Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensände-

rung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausge-

sprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkei-

ten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post,

fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat

gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er

seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in

dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" be-

kannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht,

den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde,

seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen

"Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetz-

lichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen

publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputa-

tion als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrich-

terin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Be-

schwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen

wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben.

Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt,

gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er

von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzli-

che Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem

Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde.

Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es

in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen

"Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile

für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aus-

sprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es

sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläu-

fig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt wer-

den, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Ent-

scheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher

Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile

halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie

den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerde-

führer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von-

abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts

wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben er-

achtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens

als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist

dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

c) Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend

macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrecht-

lichen Beschwerde:

aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er

das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn

nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu

nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an

die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die

Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob

der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist,

das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch)

eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu

einem Prozess entschliessen würde ( BGE 124 I 304 E. 2c ; 122 I

267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrach-

tungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ablei-

ten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu

nehmen bereit ist.

bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die

unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich

nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden

müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter

Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann

diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit

der Sache umfassend auseinander gesetzt haben.

cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts

musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äus-

sern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu

vergleichen mit der in BGE 120 II 279 abgelehnten nachträg-

lichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels-

tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der

Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aus-

sichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist,

vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren

nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund

für die Namensänderung überhaupt vorläge.

dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsver-

letzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des

Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden

weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese

aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere

Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin

des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grün-

de für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den

weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Ent-

scheids entnehmen lässt.

ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin

darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Ent-

scheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Oberge-

richts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgelt-

liche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade

umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichts-

los qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der

Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch

dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde,

denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu

Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge

der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines

allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht ent-

scheidend.

3.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pro-

zessaussichten für das obergerichtliche Verfahren als gering

eingestuft werden durften und die Verweigerung der unentgelt-

lichen Rechtspflege Verfassungsrecht demnach nicht verletzt.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren kann das Be-

gehren um unentgeltliche Rechtspflege indessen gutgeheissen

werden, weil gewisse Unklarheiten im angefochtenen Entscheid,

auch wenn diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren,

Anlass zur Beschwerdeführung geben mochten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut-

geheissen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem

Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin der

I. Kammer) schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 22. März 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: