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5P.483/2002 KI-generiert

Mother vs. Son's Court Costs Execution Order Annulment

Geschäftsnummer 5P.483/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant challenged two decisions made by a cantonal court regarding a definitive legal opening for a claim of 150 francs, which was part of a debt collection process initiated against her minor son for court costs. The cantonal court rejected the complainant's nullity claim, stating she was liable for her son's costs under applicable law. Additionally, her request for free legal assistance was denied on the grounds of the claim being deemed hopeless. The complainant argued that the decisions were arbitrary, as there was no identity between her and the debtor designated in the opening decree. The matter was subsequently brought before a federal tribunal for review of these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 276 ZGB, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Mother vs. Son's Court Costs Execution Order Annulment: The cantonal court rejected the complainant's nullity claim, stating she was liable for her son's costs under applicable law. Additionally, her request for free legal assistance was denied on the grounds of the claim being deemed hopeless. The complainant argued that the decisions were arbitrary, as there was no identity between her and the debtor designated in the opening decree. The matter was subsequently brought before a federal tribunal for review of these decisions.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren Zivilurteil Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenauflage minderjähriges Kind Vollstreckung von Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The main ground for granting the administrative law appeal, as the lower court's decision regarding the provisional execution was deemed arbitrary.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.483/2002 /bnm

Urteil vom 12. Februar 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Z.________,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht Wallis (Kassationshof in Zivilsachen und dessen Präsident), Justizgebäude, avenue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sion 2.

Gegenstand

Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen zwei Entscheide vom 19. November 2002 des Kantonsgerichts Wallis (Kassationshof in Zivilsachen bzw. dessen Präsident).

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

- in die staatsrechtliche Beschwerde gegen

a) das Urteil vom 19. November 2002 des Kantonsgerichts Wallis (Kassationshof in Zivilsachen), das eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für 150 Franken (nebst Kosten) an die Beschwerdegegnerin (in der von dieser gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________) abgewiesen hat,

sowie gegen

b) den Entscheid vom 19. November 2002 des Kantonsgerichts (Präsident des Kassationshofes), welches das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage abgewiesen hat,

- in die Schreiben vom 29. und 17. Januar 2003 der Beschwerde gegnerin bzw. des Kantonsgerichts, die beide auf Vernehmlassungen verzichtet haben,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht die Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abwies, obgleich der Rechtsöffnungstitel (Entscheid des Polizeigerichts der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2001) den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin (B.________, geb. 2. Januar 1985) zur Zahlung von 150 Franken Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichte, sei es nicht willkürlich, die Rechtsöffnung (in der von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin für den erwähnten Betrag eingeleiteten Betreibung) gegenüber der Beschwerdeführerin zu erteilen, weil diese auf Grund von Art. 276 ZGB für die Prozesskosten ihres Sohnes einzustehen habe,

dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht diese Auffassung zu Recht als unhaltbar und damit als willkürlich ( Art. 9 BV ) rügt,

dass nämlich der Rechtsöffnungsrichter bzw. das Kantonsgericht nicht über eine auf Grund von Art. 276 ZGB gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Forderungsklage für Prozesskosten des Kindes, sondern über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gegenüber dem Betreibungsschuldner zu befinden hatte,

dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig zu prüfen war, ob Identität des Betreibungsschuldners mit dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten bestand (André Panchaud/Marcel Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 106, S. 256f.),

dass es im vorliegenden Fall an der (für die Erteilung der Rechts- öffnung erforderlichen) Identität des aus dem Urteil des Polizeigerichts verpflichteten Sohnes mit der betriebenen Beschwerdeführerin offensichtlich fehlte, weshalb sich die Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen die Erteilung der Rechtsöffnung als ebenso willkürlich erweist wie die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen angeblicher Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels,

dass somit die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen ist und sowohl das Urteil des Kantonsgerichts (Kassationshof in Zivilsachen) vom 19. November 2002 wie auch der Präsidialentscheid vom gleichen Tag aufgehoben werden,

dass die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 2 OG ) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird,

dass die nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen erhält ( BGE 113 Ib 353 E. 6b),

im Verfahren gemäss Art. 36a OG erkannt:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 19. November 2002 des Kantonsgerichts Wallis (Kassationshof in Zivilsachen) sowie der Entscheid vom 19. November 2002 des Kantonsgerichts Wallis (Präsident des Kassationshofes in Zivilsachen) werden aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: