Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.444/2001 KI-generiert

Seaman's Injury Claim Dismissed on Statute of Limitations After International Filing

Geschäftsnummer 5P.444/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after an accident on a Swiss-flagged ship where he fell due to an oil spill, sought compensation from his insurance company for loss of earnings and other damages. Initially treated as a sickness by the insurance, the individual later filed a lawsuit claiming various forms of damages totaling over 600,000 francs, but his claims were dismissed by both the insurance court and a subsequent civil court. Following these rulings, the individual appealed to a higher court while also requesting legal aid, which was ultimately denied. The central point of contention was the handling of the case regarding the statute of limitations and access to judicial recourse for someone residing outside Switzerland.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 BV, Art. 4 aBV, Art. 135 OR, Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 191 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Seaman's Injury Claim Dismissed on Statute of Limitations After International Filing: Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt für diese Begründung eine klare gesetzliche Grundlage; zudem verletze diese Betrachtungsweise das Gleichheitsgebot ( Art. 8 BV bzw.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderungseingabe Verjährungsfrist ausländischer Versicherer Genugtuung Seekonnossement internationaler Zivilprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 BV
Art. 8 BV (Versicherungsvertragsrecht), hat sich ergeben:
Art. 4 aBV
Art. 4 aBV ). Personen mit Wohnsitz im Ausland werde nämlich der Zugang zu den schweizerischen Gerichten im Vergleich zu in der Schweiz Ansässigen erschwert, wenn von ihnen die Aufgabe einer Klage bei einer schweizerischen Poststelle verlangt werde.
Art. 135 OR
Soweit mit diesen Vorbringen die Anwendung verjährungsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 135 OR , in Frage gestellt wird, ist der Beschwerdeführer auf die Berufung zu verweisen ( Art.
Art. 43 Abs. 1 OG
135 OR , in Frage gestellt wird, ist der Beschwerdeführer auf die Berufung zu verweisen ( Art. 43 Abs. 1 OG ).
Art. 191 BV
Seine allgemein gehaltene Kritik an der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheides lässt überdies ausser Acht, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind ( Art. 191 BV ; BGE 116 II 575 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Weitere, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rügen bringt er nicht vor, womit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (zu den Begründungsanforderungen:
Art. 153a Abs. 1 OG
1 und Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, hat sich doch die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwiesen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

5P.444/2001/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

20. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Jakob Trümpy, Steinengraben 42, 4051 Basel,

gegen

Versicherung V.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Luzius Müller, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

betreffend

Art. 8 BV (Versicherungsvertragsrecht), hat sich ergeben:

A.- P.________ schloss am 2. November 1987 in L.________ mit der Z.________ Shipping AG, mit Sitz in X.________, einen Heuervertrag ab, der ihn zum Dienst als 2. Decksoffizier auf dem Hochseeschiff "M.________" verpflichtete. Die "M.________" fährt unter Schweizer Flagge. Die Besatzung des Schiffes ist bei der Versicherung V.________ kranken- und unfallversichert.

Anfangs Mai 1988 lag die "M.________" im Hafen von Y.________ (Portugal) vor Anker, als P.________ gemäss eigenen Angaben wegen eines Ölflecks auf dem Schiffsdeck ausrutschte und auf den Rücken fiel. Die Versicherung V.________ behandelte dieses als Berufsunfall gemeldete Ereignis als Krankheitsfall, kam für die Heilungskosten auf und zahlte 180 Taggelder.

B.-Am 30. Dezember 1993 reichte P.________ sowohl beim Versicherungs- wie beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Versicherung V.________ Forderungsklage ein, mit welcher er Schadenersatz wegen Verdienstausfalls in der Höhe von Fr. 336'000.--, eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- und eine Integritätsentschädigung von Fr. 200'000.-- geltend machte.

Mit Urteil vom 31. Oktober 1994 trat das Versicherungsgericht wegen Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies die Angelegenheit an das Zivilgericht.

Innert Nachfrist machte P.________ am 2. Mai 1996 mit einer verbesserten Eingabe durch seinen zwischenzeitlich beauftragten Anwalt gegenüber der Versicherung V.________ ein Taggeld von insgesamt Fr. 19'480.--, für den Zeitraum vom März 1990 bis September 1996 Rentenleistungen von insgesamt Fr. 249'726. 10, ab Oktober 1996 eine indexierte monatliche Rente von Fr. 3'369. 65 und eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 40'800.--, jeweils mit Zinsen, geltend.

Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage am 16. März 2000 ab. P.________ appellierte gegen dieses Urteil, das vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 26. September 2001 bestätigt wurde.

C.- Gegen dieses Urteil hat P.________ beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Das Appellationsgericht stellte vorab fest, die Beschwerdegegnerin habe bis am 31. Dezember 1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Am 30. Dezember 1993 habe der Kläger seine Eingabe bei der Poststelle in T.________ (Kroatien) aufgegeben, womit die Verjährung nicht unterbrochen worden sei.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt für diese Begründung eine klare gesetzliche Grundlage; zudem verletze diese Betrachtungsweise das Gleichheitsgebot ( Art. 8 BV bzw.

Art. 4 aBV ). Personen mit Wohnsitz im Ausland werde nämlich der Zugang zu den schweizerischen Gerichten im Vergleich zu in der Schweiz Ansässigen erschwert, wenn von ihnen die Aufgabe einer Klage bei einer schweizerischen Poststelle verlangt werde.

Soweit mit diesen Vorbringen die Anwendung verjährungsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 135 OR , in Frage gestellt wird, ist der Beschwerdeführer auf die Berufung zu verweisen ( Art. 43 Abs. 1 OG ). Seine allgemein gehaltene Kritik an der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheides lässt überdies ausser Acht, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind ( Art. 191 BV ; BGE 116 II 575 E. 3).

Weitere, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rügen bringt er nicht vor, womit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (zu den Begründungsanforderungen:

BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a ; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen).

2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei die Gerichtsgebühr seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend zu bemessen ist ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Mangels Vernehmlassung entfällt eine Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, hat sich doch die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwiesen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 20. Februar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: