Court-appointed counsel's fee reduction without reasons in divorce proceedings violates right to be heard under Art. 29(2) BV and Art. 6 ECHR.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Court (Bundesgericht) upheld the attorney's constitutional complaint, annulled the lower court's fee award, and ordered the Canton of Thurgau to pay the attorney CHF 1,000 in costs. The dispute arose from a divorce proceeding where the attorney, acting as court-appointed counsel, challenged the Obergericht's decision to grant him a flat fee of CHF 1,200 instead of his claimed CHF 2,324.20, without providing reasons for the reduction. The Federal Court found that the Obergericht had violated the attorney's right to be heard under Art. 29(2) of the Swiss Federal Constitution and Art. 6 ECHR by failing to justify the fee reduction, and that the award was potentially arbitrary. Because constitutional appeals are generally quashatory only, the court annulled the fee decision entirely and remanded the matter, rather than fixing the amount itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 9 BV; Court-appointed counsel's fee reduction without reasons in divorce proceedings violates right to be heard under Art. 29(2) BV and Art. 6 ECHR: The dispute arose from a divorce proceeding where the attorney, acting as court-appointed counsel, challenged the Obergericht's decision to grant him a flat fee of CHF 1,200 instead of his claimed CHF 2,324.20, without providing reasons for the reduction. The Federal Court found that the Obergericht had violated the attorney's right to be heard under Art. 29(2) of the Swiss Federal Constitution and Art. 6 ECHR by failing to justify the fee reduction, and that the award was potentially arbitrary. Because constitutional appeals are generally quashatory only, the court annulled the fee decision entirely and remanded the matter, rather than fixing the amount itself.
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KI-generiertBasis for upholding the complaint due to the lower court's violation of the attorney's right to be heard by failing to justify the fee reduction.
Basis for the argument that the fee award was arbitrary, supporting the annulment.
Basis for upholding the complaint regarding the procedural right to a reasoned decision in the fee determination.
Used to waive the court fee in the federal proceedings.
Used to order the Canton of Thurgau to pay the attorney a party compensation of CHF 1,000.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.438/2004 /ast
Urteil vom 20. Mai 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 6 EMRK (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Scheidungsprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2004.
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 30. September 2004 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die von B.-A.________ gegen das Scheidungsurteil der Kommission des Bezirksgerichts Bischofszell vom 25. April 2003 erhobene Berufung teilweise gutgeheissen und A.________ namentlich verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau Beiträge von monatlich Fr. 250.-- zu zahlen. Ausserdem wurde erkannt, dass der Offizialanwalt von B.-A.________, Rechtsanwalt lic. iur. X.________, für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'200.-- entschädigt werde (Dispositiv-Ziffer 9).
B. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV sowie von Art. 6 EMRK und verlangt, Dispositiv-Ziffer 9 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben.
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er in der beim Obergericht eingereichten Honorarnote vom 30. September 2004 (einschliesslich Barauslagen von Fr. 163.20 und ohne Mehrwertsteuer) einen Betrag von Fr. 2'324.20 geltend gemacht habe. Indem die kantonale Instanz ihm eine Pauschalentschädigung von lediglich Fr. 1'200.-- zugesprochen habe, ohne die Reduktion zu begründen, habe sie den ihm auf Grund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK zustehenden Gehörsanspruch missachtet. Auch sei in willkürlicher Weise kantonales Recht übergangen worden, sehe doch § 14 der Verordnung des Thurgauer Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vor, dass die Barauslagen zusätzlich zur Gebühr zu vergüten seien; entweder seien jene ganz ausser Acht geblieben, oder sie seien in willkürlicher Weise in der zugesprochenen Pauschale berücksichtigt worden. Im Übrigen stehe die Höhe der Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum geleisteten Aufwand; die Entschädigung erscheine daher als willkürlich tief.
2. In seiner Vernehmlassung anerkennt das Obergericht, dass die Beschwerde zum Teil begründet sei: Auf Grund eines Versehens sei versäumt worden, die Kürzung des Honorars zu begründen, womit die kantonale Instanz zu Recht eine Missachtung der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht einräumt. Ausserdem erklärt sich das Obergericht bereit, der Honorarnote des Beschwerdeführers unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes zu folgen und ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'284.55 zuzusprechen (12 ¼ Stunden zu Fr. 160.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor (dazu BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261 ; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Dass das Bundesgericht selbst das Honorar allenfalls in der vom Obergericht zugestandenen Höhe festsetzen würde, fällt daher von vornherein ausser Betracht. Der angefochtene Honorarentscheid ist daher nach dem Gesagten vollumfänglich aufzuheben. Bei diesem Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ), der Kanton Thurgau jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Als im Sinne dieser Bestimmung notwendig erscheint ein Aufwand, der eine Entschädigung von (pauschal) Fr. 1'000.-- rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2004 aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Der Kanton Thurgau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: