Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.425/2005 KI-generiert

Mother v. Guardianship Authority (Timeliness of Appeal)

Geschäftsnummer 5P.425/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the guardianship of a minor, the mother of the child opposed a decision made by the local guardianship authority to appoint a caregiver. The authority's decision was communicated to her via registered mail at her registered address; however, the mail was redirected to a different post office due to a forwarding request made by the mother. The mother later claimed she had not been properly notified of the decision, leading her to miss the appeal deadline against the authority's ruling. After her complaints were rejected by the regional authority and subsequently by the cantonal court, she sought recourse through the Swiss Federal Tribunal, arguing that the timelines for legal appeals had been improperly applied due to the circumstances of the mail delivery. The court ultimately found that the initial ruling from the authorities was issued without taking into account the proper mailing and notification procedures that the mother had arranged.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 54 Abs. 2 Satz, Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Mother v. Guardianship Authority (Timeliness of Appeal): Mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde ihr am 23. November 2005 beschieden, durch zulässige Berufung werde der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils von Gesetzes wegen gehemmt ( Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG ).

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Kündigungsfrist Beginn des Rentenanspruchs Erziehungsmassnahme elterlicher Konflikt verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV etc. (Erziehungsbeistandschaft),
Art. 54 Abs. 2 Satz
November 2005 beschieden, durch zulässige Berufung werde der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils von Gesetzes wegen gehemmt ( Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG ).
Art. 57 Abs. 5 OG
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen ( Art. 57 Abs. 5 OG ).
Art. 86 Abs. 1 OG
2.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin damit nicht nur das kantonal letztinstanzliche Urteil des Obergerichts ( Art. 86 Abs. 1 OG ), sondern auch den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5.
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.425/2005 /bnm

Urteil vom 20. Januar 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 9 BV etc. (Erziehungsbeistandschaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 13. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Im Rahmen der beabsichtigten Verbeiständung des Kindes Y.________, geb. 1995, wurde dessen Mutter, X.________, am 11. Mai 2005 angehört. Am 18. Mai 2005 ordnete der Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte einen Beistand. Die Vormundschaftsbehörde sandte ihren Entscheid der Mutter der Verbeiständeten am 19. Mai 2005 an die Wohnadresse B.________ in A.________. Aufgrund eines Nachsendeauftrages "postlagernd" wurde die Sendung indes an die von der Mutter angegebene Adresse Postamt A.________ 1 weitergeleitet, wo sie am 23. Mai 2005 eintraf und am 30. Mai 2005 abgeholt wurde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 gelangte die Mutter gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde an den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern mit dem Begehren, den Entscheid der Vormundschaftsbehörde aufzuheben. Am 5. September 2005 trat der Regierungsstatthalter wegen verspäteter Eingabe auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein, auferlegte der Mutter die Kosten des Verfahrens und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.

B. Mit kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2005 beantragte die Mutter dem Obergericht des Kantons Luzern, der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. September 2005 sei aufzuheben; auf die Verwaltungsbeschwerde vom 9. Juni 2005 sei einzutreten und von einer Erziehungsbeistandschaft sei abzusehen; eventuell sei der Mutter eine Beiständin ihrer Wahl zur Seite zu geben bzw. ihr ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2005 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, gab ferner dem Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit nicht statt und auferlegte ihr überdies die Kosten des Verfahrens.

Das Obergericht hielt im Wesentlichen dafür, nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gälten postlagernd adressierte Briefsendungen in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden. Geschehe dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist von einem Monat, gelte die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt ( BGE 111 V 99 E. 2). In einem neueren Entscheid ( BGE 127 III 173 E.

1) habe das Bundesgericht allerdings offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne oder vielmehr der Adressat, welcher eine Postsendung erwarte, dafür zu sorgen habe, dass ihn die Post innerhalb der bei Gerichtsurkunden oder eingeschriebenen Sendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen (hier ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle) erreicht. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Entscheid BGE 111 V 99 habe die Behörde ihren Entscheid nicht von sich aus "postlagernd" versandt, sondern per Einschreiben an die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Wohnadresse B.________ in A.________.

Da aber die Beschwerdeführerin bereits am 26. Februar 2005 einen Nachsendeauftrag "postlagernd" erteilt habe, sei kein Zustellungsversuch am Wohnort vorgenommen, sondern die eingeschriebene Postsendung am 20. Mai 2005 von der Poststelle A.________ 2 an das Postlager der Poststelle A.________ 1 nachgesandt worden. Werde die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellung bei postlagernd adressierten Sendungen auf Fälle wie den vorliegenden angewandt, in welchem die Behörde von einem Nachsendeauftrag "postlagernd" keine Kenntnis habe, so habe es eine Partei in der Hand, den Fristenlauf von Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden erheblich zu verzögern.

Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung, welche nach den infolge der Privatisierung der Post per 1. Januar 1998 geltenden AGB "Postdienstleistungen" weiterhin anwendbar sei ( BGE 127 I 31 E. 2a), eine nicht zustellbare eingeschriebene Postsendung, die dem Adressaten nicht ausgehändigt werden könne, als zugestellt, wenn sie innert einer Frist von sieben Tagen seit der Hinterlegung der Abholungseinladung im Briefkasten bzw. seit der Ankunftsmeldung im Postfach nicht abgeholt wird ( BGE 123 III 492 E. 1). Im vorliegenden Fall habe die Adressatin sich für längere Zeit vom angegebenen Adressort entfernt, ohne für eine Nachsendung der Post zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo sie nunmehr erreichbar sei, und habe auch keinen Vertreter bestellt, dem die Postsendung habe ausgehändigt werden können.

Sie habe mit der Zustellung des behördlichen Aktes rechnen und daher aufgrund von Treu und Glauben dafür besorgt sein müssen, dass ihr die Sendung zugestellt werden könne.

Im Lichte dieser Ausführungen ging das Obergericht davon aus, dass der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 18. Mai 2005 am 19. Mai 2005 an die angegebene Wohnadresse gesandt wurde. Der erste Tag der Abholfrist falle auf den 21. Mai 2005, d.h. den Tag nach Eingang bei der Poststelle am Wohnsitz, so dass die siebentägige Frist am 27. Mai 2005 geendet habe. Die zehntägige Beschwerdefrist habe somit am 28. Mai 2005 begonnen und sei demzufolge am 6. Juni 2005 abgelaufen. Die am 9. Juni 2005 der Post übergebene Verwaltungsbeschwerde sei daher zu spät erfolgt.

C. Die Mutter hat gegen dieses Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt sie, das Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2005 sowie jenes des Regierungsstatthalters vom 5. September 2005 seien aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

D. Mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde ihr am 23. November 2005 beschieden, durch zulässige Berufung werde der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils von Gesetzes wegen gehemmt ( Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG ).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen ( Art. 57 Abs. 5 OG ). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

2.

2.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin damit nicht nur das kantonal letztinstanzliche Urteil des Obergerichts ( Art. 86 Abs. 1 OG ), sondern auch den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. September 2005 anficht. Eine Mitanfechtung des unterinstanzlichen Entscheids wäre nur zulässig, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht alle Rügen, welche Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, hätten unterbreitet werden können, oder die Kognition der letzten kantonalen Instanz enger ist, als jene des Bundesgerichts ( BGE 128 I 46 E. 1c S. 51). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Zustellungspraxis des Regierungsstatthalters beim Obergericht anfechten können, und das Obergericht hat diese Praxis frei überprüft.

2.2 Nicht einzutreten ist sodann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft kritisiert. Das Obergericht hat sich ausschliesslich mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter befasst und die Behandlung der Frage der Rechtmässigkeit der Erziehungsbeistandschaft ausdrücklich abgelehnt. Sie bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt ( Art. 86 Abs. 1 OG ).

3. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das obergerichtliche Urteil als willkürlich. Sie habe den am 19. Mai 2005 als eingeschriebenen Brief versandten Entscheid der Vormundschaftsbehörde am 30. Mai 2005 beim Postlager abgeholt und danach am 6. Juni 2005 ihre frühere Anwältin aufgesucht. An diesem Tag (gemeint ist nach dem Gesamtzusammenhang der 30. Mai 2005) sei die Frist nach Anwendung der Zustellungsfiktion abgelaufen. Das Obergericht äussert sich in seiner Vernehmlassung nicht zur Rüge der Nichtbeachtung der rechtzeitigen Entgegennahme der Sendung durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich als begründet:

3.1 Gemäss § 35 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Luzern zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB/LU) ist gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde betreffend Kindesrecht, Kindesschutz und Schutz des Kindesvermögens die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Nach § 31 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern beginnen Fristen, welche durch behördliche Mitteilungen ausgelöst werden, mit der massgebenden Eröffnung zu laufen. Das Obergericht wirft der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil vor, sie habe die Vormundschaftsbehörde nicht über den Nachsendeauftrag "postlagernd" informiert, und will deshalb für den Beginn der Rechtsmittelfrist die für "normale" Zustellungen in das Postfach bzw. den Briefkasten des Empfängers bei der Bestimmungspoststelle (am Wohnsitz) gültige, nach Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Vorweisung der Sendung eintretende Zustellungsfiktion angewendet wissen.

3.2 Nach der in BGE 111 V 99 publizierten Praxis gelten postlagernd adressierte Briefsendungen in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden; geschieht dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist von einem Monat, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Abweichend von dieser Praxis erkannte das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil 1P.369/2000 vom 24. Juli 2000, E. 1b, bei postlagernden Sendungen betrage die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht dreissig, sondern wie der bei Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen sieben Tage. Es stützte sich dabei auf den publizierten Entscheid BGE 113 Ib 87 E. 2b S. 89/90. In BGE 127 III 173 schliesslich hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Frage aufgeworfen, ob mit Bezug auf Postlagersendungen in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Übung die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt gelten kann. Es hat diese Frage allerdings offen gelassen, da sich die Zustellung des Zahlungsbefehls im konkreten Fall als nichtig erwies. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht verfolgten Praxis, wonach für postlagernde Sendungen eine Abholfrist von sieben Tagen gilt (Urteil 1P.369/2000 vom 24. Juli 2000, E. 1b) wäre die Auffassung des Obergerichts unter dem Gesichtspunkt der Willkür grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Postsendung in das Postlager bei der Poststelle am Wohnsitz der Beschwerdeführerin genommen worden wäre. Dies war indes nicht der Fall:

3.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht nur einen Auftrag "postlagernd" für das Postamt an ihrer Wohndresse, sondern einen "Nachsendeauftrag postlagernd" an ein anderes Postamt erteilt. Liegt ein Nachsendeauftrag vor, wird die für den Empfänger bestimmte eingeschriebene Sendung bzw. die Abholungseinladung in das Postfach bzw. den Briefkasten an der durch den Auftrag bestimmten (Nachsende-)Adresse gelegt. Es erfolgt mithin keine Zustellung an der Wohnadresse des Empfängers. Entgegen der Auffassung des Obergerichts galt somit nicht die Post an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin als Bestimmungspoststelle, sondern das im Nachsendeauftrag bestimmte Postamt.

Indem die Beschwerdeführerin einen Nachsendeauftrag erteilte, kam sie ihrer Pflicht nach, für die Nachreichung amtlicher Sendungen zu sorgen. Die durch die Nachsendung entstehende Zeitverzögerung darf daher nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden (siehe auch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. März 1999, GVP-SG 2000. S. 126 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Sendung vom Postamt an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin an das durch den Nachsendeauftrag bestimmte Postamt gesandt, wo es am 23. Mai 2005 eintraf und auftragsgemäss in das Postlager genommen wurde.

Wird im Weiteren berücksichtigt, dass bei postlagernden Sendungen keine schriftliche Abholungseinladung erfolgt, begann die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion am 24. Mai 2005 (am Tag nach Eingang bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt) und lief damit bei Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist erst am 30. Mai 2005 ab. An diesem Tag hat die Beschwerdeführerin die Sendung auch tatsächlich entgegengenommen. Unter Berücksichtigung der am 30. Mai 2005 erfolgten Entgegennahme des Entscheides der Vormundschaftsbehörde war die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 35 Abs. 1 und 5 EGZGB/LU mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9.

Juni 2005 eingehalten. Dass die Beschwerdeführerin die Vormundschaftsbehörde nicht über die "Nachsendung postlagernd" ins Bild gesetzt hat, schadet ihr nicht, hat sie doch - wie dargelegt auf wirksame Weise - Vorkehrungen getroffen, damit ihr die Post auch tatsächlich zugestellt werden konnte. Soweit das Obergericht zum Schluss gelangt, die Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten, erweist sich die Schlussfolgerung unter den geschilderten tatsächlichen Umständen als willkürlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene obergerichtliche Urteil ist aufzuheben.

Das Obergericht wird nunmehr neu zu entscheiden haben. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Zivilkammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 13. Oktober 2005 wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: