Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.410/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal to Grant Remediation Period for Abusive Debt Collection Filings

Geschäftsnummer 5P.410/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for legal action by an individual against the city was dismissed by a district court due to concerns about the appropriateness of the application. The individual subsequently attempted to appeal the decision, but the higher court refused to entertain the appeal, citing a history of the individual's prior submissions containing inappropriate content. The individual and their spouse argued that the decision was arbitrary and violated their rights to a fair hearing. The legal proceedings brought forth issues related to the acceptance of submissions by the court, particularly concerning previous warnings issued against the individual regarding improper legal filings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV; Federal Supreme Court Upholds Refusal to Grant Remediation Period for Abusive Debt Collection Filings: The individual subsequently attempted to appeal the decision, but the higher court refused to entertain the appeal, citing a history of the individual's prior submissions containing inappropriate content. The individual and their spouse argued that the decision was arbitrary and violated their rights to a fair hearing. The legal proceedings brought forth issues related to the acceptance of submissions by the court, particularly concerning previous warnings issued against the individual regarding improper legal filings.

Schlagwörter

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Inkasso missbräuchliches Verhalten Prozessleitung Ehegatte Verbot des Missbrauchs der Rechte Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The Federal Tribunal confirmed that the cantonal decision was not objectionable in light of Art. 9 BV regarding the merits and cost allocation.
Art. 86 Abs. 1 OG
Beim Zirkularerledigungsbeschluss des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG .
Art. 88 OG
Dem Beschwerdeführer wurden als Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, womit er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 88 OG ).
Art. 29 Abs. 2 BV
Durch das Vorgehen des Obergerichts werde der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 EMRK) und auf ein faires Verfahren ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verletzt.
Art. 5 Abs. 3 BV
Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben.
Art. 2 Abs. 2 ZGB
Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ia 120
Managerial Employee v. Valais Cantonal Council (Aléatoires Avantages)
BGE 121 I 367
Brothers v. Switzerland: Right to Subsistence for Undocumented Persons
1P.478/1999
2 GVG /ZH ist für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht (Urteil 1P.478/1999 vom 29.
4P.13/1998
und hat sodann auch Entscheide von Zürcher Gerichten geschützt, die auf ungebührliche Eingaben des Beschwerdeführers, welche dieser für die Beschwerdeführerin verfasst hatte, nicht eingetreten waren (4P.13/1998 vom 3.
1P.721/2000
Schliesslich ist es selbst wiederholt auf ungebührliche Rechtsschriften, die der Beschwerdeführer für seine Ehefrau, die heutige Beschwerdeführerin, eingereicht hat, wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten (Urteil 1P.721/2000 vom 19.
BGE 130 I 312
Consortium v. Swiss Federal Council (CERN Arbitration Dispute)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The Federal Tribunal confirmed that the cantonal decision was not objectionable in light of Art. 9 BV regarding the merits and cost allocation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

4A_351/2020 (2020-10-13)
Cantonal Court's Dismissal of Deficient Submission Without Grace Period Violated Civil Procedure Code
«…rbots als rechtsmissbräuchlich (Urteile 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 5.2; 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; 5P.410/2005 vom 6. April 2006 E. 3.2; die Letzteren noch zu § 131 GVG /ZH). In einem anderen Entscheid qualifizierte es die notori…»
5A_600/2014 (2014-12-12)
Litigant's Abusive Criticism of Judge Justifies Refusal to Recuse
«…chen Eingaben. Diesbezüglich kann insbesondere auf den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 verwiesen werden, der die gleiche Problematik betraf und angesichts der Kenntnis der Beschwerdeführer…»
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Recusal Denial in Inheritance Case Based on Unseemly Submission and Need for Court Security
«…könnte. In diesem Zusammenhang kann ausserdem auf den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 verwiesen werden, der die gleiche Problematik betraf und angesichts der Kenntnis der Beschwerdeführer…»
5A_42/2014 (2014-04-28)
Abusive Litigation Conduct Justifies Dismissal for Improper Content
«…rken kann, da er zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt worden ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. Urteil 5P.410/2005 vom 6. April 2006 E. 1). In der Sache geht es um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher…»
VV140002 (2014-04-14) · zh
Abusive Filing Precludes Consideration of Recusal Motion
«…schluss erst nach der Einsprache vom 13. Februar 2014 ergangen ist; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist auf das in der ungebührlichen Ein- gabe der Gesuchste…»
VV130009 (2014-02-25) · zh
Administrative Commission Rejects Bias Challenge Against District Court President in Estate Division Case
«…getreten werde (UN970018, PN970023, PN050145, NR070098, VB080053; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bun- desgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist die ungebührliche Stellungnahme der Gesuchstellerin v…»
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«…schluss erst nach der Einsprache vom 13. Februar 2014 ergangen ist; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist auf das in der ungebührlichen Ein- gabe der Gesuchste…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

5P.410/2005 /blb

Sitzung vom 6. April 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

1. Elisabeth Schulte-Wermeling-Wüger,

2. Franz-Josef Schulte-Wermeling,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi

Affolter-Eijsten,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 BV (Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 29. September 2005.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Mai 2005 wurde das von der Stadt Zürich gegen Elisabeth Margrit Schulte-Wermeling-Wüger in der Betreibung Nr. 74541 des Betreibungsamtes Kilchberg-Rüschlikon für Fr. 255.-- gestellte Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

B. Dagegen erhob Elisabeth Margrit Schulte-Wermeling-Wüger, vertreten durch ihren Ehemann, Franz-Josef Schulte-Wermeling, Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sich der Vertreter in ungebührlicher Weise über die Justiz und die beteiligten Amtspersonen äusserte. Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. September 2005 trat das Obergericht, III. Zivilkammer, des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, in dem am 2. Mai 1997 erledigten Verfahren PN970023 habe die beschliessende Kammer Franz Schulte-Wermeling angedroht, dass sie in Zukunft auf sämtliche von ihm oder in seinem Auftrag verfassten Eingaben mit ungebührlichem Inhalt sofort ohne Rückweisung zur Verbesserung nicht eintreten werde. Im vorliegenden Fall sei androhungsgemäss zu verfahren, da die Beschwerdeschrift einen entsprechenden Inhalt aufweise, wobei die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 66 Abs. 3 ZPO /ZH dem Verfasser des Rechtsmittels, mithin Franz Schulte-Wermeling, aufzuerlegen seien.

C. Elisabeth Margrit Schulte-Wermeling-Wüger und Franz Schulte-Wermeling erheben dagegen in der gleichen Eingabe staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. September 2005 aufzuheben. Die Stadt Zürich bzw. das Obergericht haben stillschweigend bzw. ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

D. Dem Gesuch der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 14. November 2005 nicht entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim Zirkularerledigungsbeschluss des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG . Ob die Beschwerdeführerin angesichts des für sie günstigen Ausgangs des Rechtsöffnungsverfahrens überhaupt beschwerdelegitimiert ist, erweist sich als fraglich, kann hier aber offen bleiben, da ihr Antrag ohnehin abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer wurden als Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, womit er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 88 OG ).

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe die Eingabe als ungebührlich betrachtet, sei aber in Missachtung des klaren Wortlautes von § 131 Abs. 2 GVG /ZH ohne Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels auf die Beschwerde nicht eingetreten und damit in Willkür verfallen. Der Beschluss erweise sich überdies auch deshalb als willkürlich, weil sich die Beschwerdeführerin selbst keine Ungebührlichkeit habe zu Schulden kommen lassen und über einen eigenen Rechtsanspruch verfüge. Durch das Vorgehen des Obergerichts werde der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1 EMRK) und auf ein faires Verfahren ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verletzt.

3.

3.1 Gemäss § 131 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) dürfen schriftliche Eingaben weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt ( § 131 Abs. 2 GVG /ZH). Dass die Eingabe, welche der Beschwerdeführer im Namen der Beschwerdeführerin beim Obergericht eingereicht hat, die Würde und die Autorität des Obergerichts missachtet und die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt, mithin ungebührlich ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung müssen ungebührliche Eingaben indes zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Der angefochtene Beschluss lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut an sich nicht vereinbaren. (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, Rz. 12 zu § 131 GVG unter Berufung auf den Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 19. Mai 1995, ZR 95/1996, Nr. 58).

3.2 Ein Abweichen vom Wortlaut einer kantonalen Bestimmung erweist sich aber nur dann als willkürlich, wenn sie ohne triftige Gründe erfolgt ( BGE 115 Ia 120 E. 2d S. 123; 119 Ia 433 E. 4 S. 439). Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will ( BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 128 II 145 E. 2.2 S. 151 ; 131 I 166 E. 6.1 S. 177).

Die Regelung des § 131 Abs. 2 GVG /ZH ist für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht (Urteil 1P.478/1999 vom 29. September 1999 E. 2c). Ebenso sollen einmalige Entgleisungen korrigiert werden können. Davon kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat den kantonalen Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht, die ebenso wiederholt zur Verbesserung nach § 131 Abs. 2 GVG /ZH unter Auferlegung von Ordnungsbussen zurückgewiesen wurden.

In Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften fiel der Beschwerdeführer weiterhin durch ungebührliche Eingaben an die Gerichte auf, weshalb ihm schliesslich auch angedroht wurde, in Zukunft werde auf ungebührliche Eingaben, die er für sich persönlich oder als Vertreter einer Partei einreiche, ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 1997, PN970023). Das Bundesgericht hat die Praxis der Zürcher Gerichte in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall unter Hinweis auf das Rechtsmissbrauchsverbot als nicht willkürlich erklärt (Urteil 1P.478/1999 vom 29.

September 1999, E.

2) und hat sodann auch Entscheide von Zürcher Gerichten geschützt, die auf ungebührliche Eingaben des Beschwerdeführers, welche dieser für die Beschwerdeführerin verfasst hatte, nicht eingetreten waren (4P.13/1998 vom 3. März 1998, P.463/1987 vom 7. April 1987). Schliesslich ist es selbst wiederholt auf ungebührliche Rechtsschriften, die der Beschwerdeführer für seine Ehefrau, die heutige Beschwerdeführerin, eingereicht hat, wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten (Urteil 1P.721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1 und die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Beiden Beschwerdeführern wurde somit wiederholt zur Kenntnis gebracht, dass Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt unzulässig sind, was den Beschwerdeführer als Vertreter der Beschwerdeführerin freilich nicht daran hinderte, dem Obergericht erneut eine Nichtigkeitsbeschwerde ungebührlichen Inhalts einzureichen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe ( § 131 Abs. 2 GVG /ZH) ist damit verwirkt. Das gilt auch gegenüber der Beschwerdeführerin, welche in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Eingaben eine weitere Einreichung solcher Eingaben durch ihren Ehemann und Vertreter duldete.

Der Zirkular-Erledigungsbeschluss ist demnach, was den Entscheid in der Sache und die Kostenverlegung anbelangt, im Lichte von Art. 9 BV nicht zu beanstanden.

4. Damit aber erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ), welcher auf der Behauptung willkürlicher Anwendung der zitierten kantonalen Bestimmung gründet, als haltlos. Nicht anders verhält es sich, soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführer auf ihren Anspruch auf Zugang zum Gericht beziehen ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ). Das Recht auf Zugang zum Gericht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn die verwendeten Mittel im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig erscheinen und der Zugang zum Gericht effektiv gewährleistet wird ( BGE 130 I 312 E. 4.2 S. 327 mit Hinweisen; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 431). Der vom Obergericht eingeschlagene Weg dient dazu, dem Verbot ungebührlicher Rechtsschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Er erweist sich als verhältnismässig. Nachdem weder die mehrmalige Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift, noch Ordnungsbussen, noch die Androhung, dass in Zukunft auf ungebührliche Eingaben ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werde, die Beschwerdeführer von weiteren ungebührlichen Eingaben abhielten, wird dem Verbot ungebührlicher Eingaben allein durch die vom Obergericht gewählte Lösung Nachachtung verschafft. Den Beschwerdeführern wird damit der Zugang zum Gericht nicht verwehrt, wohl aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass sie sich an die Ordnungsvorschrift des § 131 Abs. 1 GVG /ZH halten.

5. Damit sind die staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: