Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.393/1999 KI-generiert

Swiss summary debt collection: grossly disproportionate party compensation for CHF 246 premium claim under Art. 62(1) GebVSchKG.

Geschäftsnummer 5P.393/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the insurer's constitutional complaint, annulled the cantonal appellate court's decision on the lawyer's fee award, and ordered the lower court to redetermine the fee, while confirming the remainder of the proceedings. The dispute arose from a summary debt-collection proceeding (provisional Rechtsöffnung) for unpaid health insurance premiums of CHF 246, which the insurer withdrew after an exchange of briefs, leading the cantonal courts to award the opponent a procedural compensation of over CHF 3,900. The Court found no violation of the right to be heard (Art. 4 aBV), as the insurer had prior knowledge of the multi-client representation and ample opportunity to respond. However, the Court held that the appellate court grossly abused its discretion under Art. 62(1) of the GebVSchKG by awarding a fee disproportionate to the minimal amount at stake in a merely procedural enforcement action, as such a decision does not resolve the merits of the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG, Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG, Art. 156 Abs. 1 OG; Swiss summary debt collection: grossly disproportionate party compensation for CHF 246 premium claim under Art. 62(1) GebVSchKG: The dispute arose from a summary debt-collection proceeding (provisional Rechtsöffnung) for unpaid health insurance premiums of CHF 246, which the insurer withdrew after an exchange of briefs, leading the cantonal courts to award the opponent a procedural compensation of over CHF 3,900. The Court found no violation of the right to be heard (Art. 4 aBV), as the insurer had prior knowledge of the multi-client representation and ample opportunity to respond. However, the Court held that the appellate court grossly abused its discretion under Art. 62(1) of the GebVSchKG by awarding a fee disproportionate to the minimal amount at stake in a merely procedural enforcement action, as such a decision does not resolve the merits of the claim.

Schlagwörter

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Krankenversicherungskosten Betreibungskosten Versicherungsprämie Festsetzung des Anwaltshonorars Vollstreckungsentscheid Gebührenerhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ia 11
BGE 111 Ia 3
4 aBV lässt sich überdies ein Recht auf Replik ableiten, sofern in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte ( BGE 111 Ia 3 ).
BGE 118 III 37
Bankruptcy Appeal: Inadmissibility of Post-Appeal Factual Withdrawal
BGE 113 III 110
Juli 1971 erkannt, dass als Auslagen im Sinne dieser Bestimmung namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen seien, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen ( BGE 113 III 110 E.
BGE 119 III 68
Constitutional Challenge to Party Indemnity in Debt Enforcement Proceedings
BGE 109 Ia 5
Bankrupt Tenant Granted Legal Aid Despite Claim's Initial Apparent Hopelessness
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG

Basis for annulling the appellate court's fee award as a gross abuse of discretion in the summary debt-collection proceeding.

Art. 156 Abs. 1 OG

Cited in the dispositive to impose court costs on the opposing party after the complaint was upheld.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

40/2012/2 (2021-02-15) · sh
Attachment Enforcement Compensation Rate Dispute
«…April 1989 i.S. L.A., Amtsbericht 1989, S. 80 ff.; OGE vom 7. April 2000 i.S. M., Amtsbericht 2000, S. 96 ff.; BGE 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2. 4 Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schwei…»
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«…nes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozesswert (unveröffentlichtes Ur- teil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2000, 5P.393/1999, E. 2 ff.; Art. 62 GebV SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Auffassung, dass die- ser Grundsatz hier missachte…»

Volltext

[AZA 0]

5P.393/1999/bnm

II. ZIVILABTEILUNG

11. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

Z.________ Kranken- und Unfallversicherung, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Ueli Sommer, c/o Walder Wyss & Partner, Rechtsanwälte,

Münstergasse 2, Postfach 4081, 8022 Zürich,

ObergerichtdesKantons S c h a f f h a u s e n,

betreffend Art. 4 aBV

(Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren), hat sich ergeben:

A.-Am 4. März 1999 stellte die Z.________ Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) beim Bezirksrichter Schaffhausen gegen Y.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin oder Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Schaffhausen ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung für Prämien von insgesamt Fr. 246. -- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1998; am 28. Mai 1999 zog sie das Begehren nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zurück. Der Bezirksrichter schrieb am 7. Juni 1999 das Verfahren als erledigt ab, überband die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und verpflichtete diese ausserdem, die Gesuchsgegnerin mit Fr. 5'472. 60 prozessual zu entschädigen. Mit Entscheid vom 24. September 1999 setzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen in teilweiser Gutheissung eines Rekurses der Gesuchstellerin die prozessuale Entschädigung neu auf Fr. 3'982. 70 fest.

B.-Die Gesuchstellerin hat staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV erhoben mit den Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Die Gesuchsgegnerin schliesst dahin, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; das Obergericht hat auf einen Antrag verzichtet, jedoch auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrer Rekursschrift an das Obergericht ausgeführt, dass das Anwaltsbüro Walder Wyss & Partner insgesamt 22 Versicherte vertreten habe, für welche sie (die Beschwerdeführerin) die Prämien der Zusatzkrankenversicherung eingefordert habe; alle Fälle hätten den gleichen Sachverhalt betroffen. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin, Mitglied der besagten Kanzlei, habe zwar in der Vernehmlassung erklärt, der Fall der Beschwerdeführerin sei als erster rechtshängig gewesen, weshalb es sich rechtfertige, den ganzen Aufwand im Rahmen dieses Falles geltend zu machen. Das Obergericht habe es indessen unterlassen, ihr (der Beschwerdeführerin) Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Vorbringen einzuräumen. Dazu sei zu bemerken, dass sie (die Beschwerdeführerin) bereits am 3. März 1999 bzw. am 16. März 1999 je ein Rechtsöffnungsbegehren gegen andere Versicherte gestellt habe, wobei diese Verfahren im Kanton Zürich durchgeführt worden seien. Erwähnenswert sei hierbei, dass zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme von Rechtsanwalt Sommer im Verfahren der Beschwerdegegnerin der Entscheid des ersten im Kanton Zürich angehobenen Verfahrens bereits vorgelegen habe. Im Übrigen habe der Anwalt der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin eingeräumt, dass er den Aufwand im Kanton Schaffhausen geltend gemacht habe, weil dort im Gegensatz zum Kanton Zürich der Anwaltstarif zur Anwendung gelange. Aus all dem erhelle, dass der zeitliche Aufwand von 20 Stunden nicht nur mit dem Fall der Beschwerdegegnerin in Verbindung stehen könne. Das Obergericht sei indessen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auf dieses Vorbringen eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt.

a) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen ( BGE 115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c ). Aus Art. 4 aBV lässt sich überdies ein Recht auf Replik ableiten, sofern in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte ( BGE 111 Ia 3 ).

b) Der Beschwerdeführerin war von Anfang an bekannt, dass das Anwaltsbüro Walder Wyss & Partner mehrere Versicherte vertrat, und sie konnte somit auch wissen, dass der Fall der Beschwerdegegnerin als erster hängig gemacht worden ist.

Damit aber wäre es ihr auch möglich gewesen, bereits in der Rekursschrift ausführlich zu diesem Problemkreis Stellung zu nehmen, und es trifft damit auch nicht zu, dass sie von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin überrascht, d.h. mit einem völlig neuen Gesichtspunkt konfrontiert worden ist. Im Übrigen wurde ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 23. August 1999, mithin fast einen Monat vor dem Datum des Entscheides, zur Kenntnisnahme zugestellt, so dass sie über reichlich Zeit verfügt hat, einen weiteren Schriftenwechsel zu beantragen. Das hätte sie denn auch tun müssen, wenn die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin angeblich Grund für einen weiteren Schriftenwechsel geboten hat. Damit aber kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verfahren in Zürich und zum Grund, weshalb der Aufwand im Kanton Schaffhausen geltend gemacht worden sei, erweisen sich als neu und unzulässig ( BGE 118 III 37 E. 2a S. 39), zumal die Beschwerdeführerin nicht dartut, geschweige denn belegt, dass sie die entsprechenden Einwendungen bereits im kantonalen Verfahren dem kantonalen Prozessrecht entsprechend vorgetragen hat.

2.- Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG dem Obergericht bei der Gewährung von Parteientschädigungen ein Ermessen einräumt; sie macht aber geltend, das Obergericht habe sein Ermessen angesichts des Rechtsöffnungsverfahrens betreffend Prämienansprüche in der Höhe von Fr. 246. -- eindeutig überschritten, indem die Parteientschädigung auf Fr. 3'982. 70 festgesetzt worden sei.

Der Vorwurf erweist sich als begründet:

a) Nach Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281. 35; GebVSchKG) kann der Richter der obsiegenden Partei für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen.

Das Bundesgericht hat bereits in seiner Rechtsprechung zum inhaltlich praktisch gleichlautenden Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG vom 7. Juli 1971 erkannt, dass als Auslagen im Sinne dieser Bestimmung namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen seien, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen ( BGE 113 III 110 E. 3b; 119 III 68 E. 3a). Dabei gilt der Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG), weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Entschädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (vgl. dazu BGE 119 III 68 E. 3b)

b) Auch wenn der Fall gewisse nicht alltägliche Schwierigkeiten aufgeworfen haben mag, so ist dabei zu bedenken, dass es nicht um einen Forderungsstreit, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren ging, welches im Übrigen auch noch einen geringen Streitwert aufwies. Nun hebt der Anwalt der Beschwerdegegnerin seinerseits hervor, in diesem Verfahren sei im Vordergrund gestanden, ob ein fünfjähriger Kündigungsausschluss zulässig sei. Damit verkennt er indessen den Sinn dieses Verfahrens, in dem diese Frage nicht abschliessend zu behandeln ist. Der Rechtsöffnungsentscheid spricht sich nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung aus, sondern er hat rein betreibungsrechtliche Wirkung und das auch nur für die hängige Betreibung (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. Bern 1997 § 19 N. 22, S. 120; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Aufl. 1993, Kapitel V, § 1, Ziff. 6, S. 143 f.). Angesichts des Streitwertes von Fr. 246. -- erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'982. 70 als offensichtlich unverhältnismässig. Das Obergericht hat demnach das ihm eingeräumte Ermessen in krasser Weise überschritten.

c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Obergericht wird neu über die Parteientschädigung zu entscheiden und dabei nebst der Schwierigkeit des Falles insbesondere auch der anwaltlichen Verantwortung Rechnung zu tragen und dabei für ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Honorar zu sorgen haben.

3.-Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine anderen Auslagen ausgewiesen, und es liegen auch keine besonderen Verhältnisse vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden ( BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.; 113 Ia 353 E. 6b S. 357).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. September 1999 wird aufgehoben.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000. -- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

_______________

Lausanne, 11. Januar 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: