Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.380/2000 KI-generiert

Creditor v. Debtor: Start of Debt Arrest Objection Period

Geschäftsnummer 5P.380/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an arrest order was issued by a court for a claim of approximately CHF 91,498.80 against an institution, specifying that the arrest involved its financial assistance claims against the Swiss government. A security deposit of CHF 15,000 was required before the arrest could be executed. Subsequently, the amount was reduced to CHF 48,936.85 following an objection raised by the institution against the arrest order, which the court partially upheld. The creditor later appealed this decision, contesting the timeline regarding the knowledge of the arrest order, particularly whether the knowledge gained through case access was adequate to initiate the objection period. The appeal court confirmed the prior decision, leading to a constitutional complaint being filed with the Federal Supreme Court, which ultimately upheld the earlier rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 278 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG; Creditor v. Debtor: Start of Debt Arrest Objection Period: 1.-Wie schon gegen den Arrestbefehl nach der Rechtslage vor 1997 kann gegen den nach neuem Recht von der oberen kantonalen Gerichtsinstanz über die Einsprache gegen den Arrestbefehl getroffenen Entscheid ( Art. 278 Abs. 3 SchKG ) weder Berufung geführt noch betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Als subsidiäres Rechtsmittel zulässig ist dagegen die staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 Abs. 2 OG ; Bertrand Reeb, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, ZSR 116/1997, II, S. 483).

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Haftbefehl Rechtssicherheit Kündigungsfrist Konkursverfahren Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Arrestbefehl), hat sich ergeben:
Art. 278 Abs. 3 SchKG
1.-Wie schon gegen den Arrestbefehl nach der Rechtslage vor 1997 kann gegen den nach neuem Recht von der oberen kantonalen Gerichtsinstanz über die Einsprache gegen den Arrestbefehl getroffenen Entscheid ( Art. 278 Abs.
Art. 84 Abs. 2 OG
Als subsidiäres Rechtsmittel zulässig ist dagegen die staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 Abs. 2 OG ; Bertrand Reeb, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, ZSR 116/1997, II, S.
Art. 278 Abs. 1 SchKG
2.- Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben ( Art. 278 Abs. 1 SchKG ).
Art. 17 Abs. 2 SchKG
Auch für die Erhebung der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist vorgesehen, dass sie binnen zehn Tagen seit dem Tage angebracht werden muss, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung "Kenntnis erhalten hat" ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ).
Art. 17 SchKG
11 zu Art. 17 SchKG ; Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Band 1 1947, N.
Art. 276 Abs. 2 SchKG
Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt wird.
Art. 278 SchKG
1.-Wie schon gegen den Arrestbefehl nach der Rechtslage vor 1997 kann gegen den nach neuem Recht von der oberen kantonalen Gerichtsinstanz über die Einsprache gegen den Arrestbefehl getroffenen Entscheid ( Art. 278 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 III 12
Defective Service of Payment Order and Commencement of Objection Period
BGE 27 I 265
Diese Bestimmung ist seit jeher dahin verstanden worden, dass dort, wo das Gesetz eine bestimmte Art der Kenntnisgabe verlangt, erst dadurch die Frist ausgelöst wird, gleichviel ob der Betroffene schon früher darum wusste oder nicht ( BGE 27 I 265 E.
BGE 122 III 439
Swiss Supreme Court Upholds US Judgment Recognition Based on Valid Forum Clause and Actual Notice
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Volltext

[AZA 0/2]

5P.380/2000/hzg

II. Z I V I L A B T E I L U N G

28. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,

Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Zünd sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher August Hoegger, Bollwerk 21, Postfach 6624, 3001 Bern,

gegen

Institution Y.________, Brasilien, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Wendling, Bahnhofplatz/Bahnhofstrasse 2, 2501 Biel, Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer,

betreffend

Art. 9 BV (Arrestbefehl), hat sich ergeben:

A.- Auf Ersuchen der X.________ AG erliess der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 2. Februar 2000 für eine Forderung von Fr. 91'498. 80 nebst Zins einen Arrestbefehl gegen die Institution Y.________.

Als Arrestgegenstand wurden deren Ansprüche auf Finanzhilfe gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichnet.

Der Gerichtspräsident auferlegte der Arrestgläubigerin eine Kaution von Fr. 15'000.-- und ordnete an, dass der Arrest erst nach Leistung der Kaution an das Betreibungsamt Bern-Mittelland zu vollziehen sei. Am 16. Februar 2000 verarrestierte das Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 120'000.--.

Die Arresturkunde wurde dem Anwalt der Arrestschuldnerin am 29. Februar 2000 zugestellt.

B.- Die von der Arrestschuldnerin am 10. März 2000 erhobene Einsprache gegen den Arrestbefehl hiess der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 5. Mai 2000 teilweise gut und reduzierte die Arrestforderung auf den Betrag von Fr. 48'936. 85 nebst Zins. Auf Appellation der Arrestgläubigerin hin bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern am 13. September 2000 diesen Entscheid.

Die kantonalen Gerichte lehnten hierbei den Standpunkt der Arrestgläubigerin ab, wonach die Einsprachefrist verpasst sei, weil die Arrestschuldnerin am 23. Februar 2000 die Akten eingesehen und damit Kenntnis vom Arrestbefehl erhalten habe.

C.- Die Arrestgläubigerin hat am 25. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit der sie im Wesentlichen beantragt, den Entscheid des Appellationshofs aufzuheben. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Wie schon gegen den Arrestbefehl nach der Rechtslage vor 1997 kann gegen den nach neuem Recht von der oberen kantonalen Gerichtsinstanz über die Einsprache gegen den Arrestbefehl getroffenen Entscheid ( Art. 278 Abs. 3 SchKG ) weder Berufung geführt noch betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Als subsidiäres Rechtsmittel zulässig ist dagegen die staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 Abs. 2 OG ; Bertrand Reeb, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, ZSR 116/1997, II, S. 483).

2.- Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben ( Art. 278 Abs. 1 SchKG ). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Richter seien in Willkür verfallen, indem sie erst die Zustellung der Arresturkunde am 29. Februar 2000 als fristauslösend erachtet hätten, wiewohl die Arrestschuldnerin bereits am 23. Februar 2000 aufgrund der ihr gewährten Akteneinsicht vom Arrestbefehl und damit vom Arrest Kenntnis erhalten habe.

a) Aus dem Wortlaut von Art. 278 Abs. 1 SchKG ergibt sich nicht zwingend, dass die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den Arrestschuldner erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem ihm die Arresturkunde zugestellt worden ist. Die Gesetzesbestimmung besagt einzig, dass der Betroffene von der Anordnung des Arrestes Kenntnis erhalten haben muss. Unter der Herrschaft des alten Rechts ist das Bundesgericht in einem Fall mit internationalem Bezug davon ausgegangen, die Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestbefehl beginne mit der effektiven Kenntnis des Arrestes (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1995 i.S. CBS [5P. 362/1995]).

Der Grund lag darin, dass die Arrestschuldnerin bereits im Juli 1993 vom Arrest Kenntnis gehabt hatte und die Berufung auf die erst am 18. Juli 1995 erfolgte Zustellung des Arrestbefehls daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Aus den Umständen dieses Falles erhellt, dass sich diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den nunmehr zu beurteilenden Fall übertragen lässt.

Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall sodann mit BGE 104 III 12 , wonach die Frist für den Rechtsvorschlag bzw. für die Beschwerde gegen die Zustellung mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls durch den Schuldner beginne. Diesem Entscheid lag der Umstand zu Grunde, dass der Zahlungsbefehl der Schuldnerin nicht rechtsgültig zugestellt worden war, sie aber später auf andere Weise davon Kenntnis genommen hatte ( BGE 104 III 12 ).

b) Das Gesetz stellt nicht nur in Art. 278 Abs. 1 SchKG auf die Kenntnisnahme ab. Auch für die Erhebung der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist vorgesehen, dass sie binnen zehn Tagen seit dem Tage angebracht werden muss, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung "Kenntnis erhalten hat" ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ). Diese Bestimmung ist seit jeher dahin verstanden worden, dass dort, wo das Gesetz eine bestimmte Art der Kenntnisgabe verlangt, erst dadurch die Frist ausgelöst wird, gleichviel ob der Betroffene schon früher darum wusste oder nicht ( BGE 27 I 265 E. 3 S. 269 ; 38 I 307 f.; 107 III 7 E. 2 S. 11; Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 85 f.; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band 1, 3. Aufl. 1911, N. 11 zu Art. 17 SchKG ; Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Band 1 1947, N. 11 zu Art. 17 SchKG ). Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt wird.

c) In der Literatur wird angenommen, der Arrestschuldner erhalte fristauslösend vom Arrest auch Kenntnis, wenn er beim Arrestvollzug zugegen sei (Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, ZBJV 130/1994, S. 601; Reiser, Basler Kommentar SchKG III, N. 29 f. zu Art. 278 SchKG ). Diese Rechtsfolge wird von Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage Zürich 1997, N. 11 zu Art. 278 SchKG ) im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt; für diese Autoren ist einzig die Zustellung der Arresturkunde massgebend, ebenso für Ottomann (Der Arrest, ZSR 115/1996, S. 257). Etwas nuancierter äussert sich Stoffel (Das neue Arrestrecht, AJP 1996 S. 1410 lit. b 2., der festhält, dass der Arrestschuldner "normalerweise" mit der Zustellung des Arrestprotokolls von der Arrestanordnung Kenntnis erhalte.

3.- Angesichts der ähnlichen Regelung in Bezug auf die Fristwahrung bei der Beschwerde nach Art. 17 SchKG , aber auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Lehrmeinungen, die zum Teil aus Gründen der Rechtssicherheit für den Fristbeginn auf die Zustellung des Arresturkunde abstellen, ist der Entscheid des Appellationshofs vertretbar (vgl. dazu BGE 122 III 439 E. 3b S. 442 f.) und damit nicht willkürlich.

Dies führt zur Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

4.-Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde und ihr deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren auch keine Aufwendungen erwachsen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 28. November 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: