Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.356/2002 KI-generiert

Daughter v. Father: Child Support Enforcement Based on Divorce Agreement Conditions

Geschäftsnummer 5P.356/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute between a daughter and her father regarding child support payments following their parents' divorce. Initially, the father was obligated to pay monthly support for both children until a specific educational condition was met. After the daughter left high school before completing it and subsequently turned 18, she sought enforcement of overdue support payments for the period following her departure from school. The father's claim, upheld by a lower court, was that the obligation ended with the daughter's departure from school, reasoning that the terms did not extend support past her majority unless explicitly stated. The daughter contested this interpretation, arguing that the agreement should be understood to cover support until the completion of her initial vocational training. The dispute examined the clarity and enforceability of the divorce settlement concerning ongoing support obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 140 ZGB, Art. 279 Abs. 1 ZGB, Art. 156 Abs. 1 OG; Daughter v. Father: Child Support Enforcement Based on Divorce Agreement Conditions: Initially, the father was obligated to pay monthly support for both children until a specific educational condition was met. After the daughter left high school before completing it and subsequently turned 18, she sought enforcement of overdue support payments for the period following her departure from school. The father's claim, upheld by a lower court, was that the obligation ended with the daughter's departure from school, reasoning that the terms did not extend support past her majority unless explicitly stated. The daughter contested this interpretation, arguing that the agreement should be understood to cover support until the completion of her initial vocational training. The dispute examined the clarity and enforceability of the divorce settlement concerning ongoing support obligations.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Kinderalimenten Schuldtilgung Urteilsvollstreckung Vollstreckungstitel Kindesalter Kinderzulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The Federal Tribunal confirmed that the cantonal court's decision not to grant definitive legal authorization did not violate the constitutional guarantee against arbitrariness.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.356/2002 /min

Urteil vom 5. Dezember 2002

II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

T.________ (Tochter),

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elmar

M. Jud, Oberer Graben 14, Postfach 138, 9001 St. Gallen,

gegen

V.________ (Vater),

Beschwerdegegner, vertreten durch lic.iur.HSG Pascal Koch, Advokaturbüro Bollag, Kugler & Wydler, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2002.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 5. Mai/24. Juli 1996 wurde V.________ von seiner Ehefrau geschieden. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete er sich zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen (jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) von Fr. 865.-- für K.________, geboren am 27. Februar 1985, und von Fr. 1'300.-- für T.________, geboren am 16. September 1980, "solange sie die Wirtschaftsmittelschule besucht, ansonsten ebenfalls Fr. 865.00" (Ziffer 2 der genehmigten Konvention vom 5. bzw. 10. Juli 1996). Ende Januar 1998 musste T.________ die Wirtschaftsmittelschule verlassen. Sie begann im August 1998 eine kaufmännische Lehre und wurde am 16. September 1998 volljährig.

B. Im Oktober 2001 setzte T.________ ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom August 1998 bis August 2001 in Betreibung. Der Vize-Präsident des Bezirksgerichts Arbon erteilte ihr für die Betreibungsforderung von Fr. 16'743.80 die definitive Rechtsöffnung (Verfügung vom 21. Mai 2002). Den Rekurs von V.________ hiess das Obergericht des Kantons Thurgau teilweise gut und erteilte die definitive Rechtsöffnung lediglich für den Betrag von Fr. 171.90, bestehend aus der nicht bezahlten Ausbildungszulage für September 1998 und der versäumten Indexierung der Unterhaltsbeiträge im August und September 1998 (Rekursentscheid vom 12. August 2002).

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Rechtsanwendung beantragt T.________ dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Rekursentscheid aufzuheben. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge betreffen die Zeit nach der Mündigkeit. Das Obergericht hat dafürgehalten, eine Kinderunterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus bedürfe einer klaren Grundlage im Scheidungsurteil bzw. in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung. Diese Grundlage sei schon anfangs Januar 1998 entfallen, als die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsmittelschule abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin will die Klausel "solange sie die Wirtschaftsmittelschule besucht" dahin verstanden wissen, dass die Unterhaltsbeiträge "bis zum Abschluss der Erstausbildung" und deshalb über ihre Mündigkeit hinaus geschuldet seien.

Das Rechtsöffnungsgericht hat unter anderem zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen ( BGE 113 III 6 E. 1b S. 9/10; 124 III 501 E. 3a S. 503). Die zitierten Urteile betreffen Unterhaltsforderungen und machen vor allem deutlich, welchen Anforderungen an Klarheit und Vollständigkeit gerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarungen mit Blick auf die im Rechtsöffnungsverfahren herrschende formale Strenge genügen müssen. Die Vollstreckbarkeit zu gewährleisten, bezweckt heute Art. 140 ZGB , der im Wesentlichen die bereits vor der ZGB-Revision von 1998/2000 geltende Bundesgerichtspraxis widerspiegelt (vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 1, N. 13 und N. 87 ff. zu Art. 140 ZGB ).

In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung hatte sich der Beschwerdegegner zu Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet, solange die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsmittelschule besucht. Da die Beschwerdeführerin die Schule vorzeitig abgebrochen hat, ist diese sog. auflösende Bedingung eingetreten und die davon abhängige Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus entfallen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte das Obergericht - unter Willkürgesichtspunkten - die Frage verneinen, dass diese Resolutivbedingung nicht bloss den Abschluss der Wirtschaftsmittelschule meine, sondern "klar" den Abschluss der Erstausbildung. Denn die auszulegende Klausel rechtfertigt die unterhaltsmässige Bevorzugung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Schwester mit dem Sonderfall, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selber hervorhebt - im Zeitpunkt der Scheidung die Wirtschaftsmittelschule besucht hat. Sollte dieser Sonderfall nicht mehr gegeben sein ("solange"), musste auch die Ungleichbehandlung der Geschwister in Bezug auf den Unterhalt entfallen ("ansonsten ebenfalls Fr. 865.00"). Auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil (E. 4c S. 6 f.) kann hier verwiesen werden. Die obergerichtliche Ansicht, für eine Unterhaltsverpflichtung "bis zum Abschluss der Erstausbildung" und insoweit über die Mündigkeit hinaus biete die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung keinen Rechtsöffnungstitel, hält der Willkürprüfung stand ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182).

2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner über die Mündigkeit hinaus weiterhin Unterhaltsbeiträge - wenn auch nicht im Umfang gemäss Scheidungsurteil - bezahlt habe. Es sei zudem stossend, sie auf die Unterhaltsklage zu verweisen. Sie habe ihre Ausbildung im Sommer 2001 abgeschlossen und könnte gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB Unterhalt nur für ein Jahr rückwirkend verlangen.

Das Obergericht hat Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners nach der Mündigkeit der Beschwerdeführerin lediglich im Zusammenhang mit der definitiven Rechtsöffnung für die Ausbildungszulage (September 1998) und die Indexierung zweier Unterhaltsbeiträge (August und September 1998) erwähnt (E. 5 S. 7). Welche Bedeutung den vom Beschwerdegegner erbrachten Zahlungen zukommt, ist im kantonalen Verfahren letztlich umstritten geblieben. Die Leistungen können als Tilgung und damit Anerkennung einer Unterhaltspflicht betrachtet werden oder schenkungshalber oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt sein. Über derart heikle materiellrechtliche Fragen hat das Rechtsöffnungsgericht nicht zu befinden ( BGE 115 III 97 E. 4b S. 101; 124 III 501 E. 3a S. 503). Indem sich das Obergericht mit den besagten Unterhaltszahlungen nicht näher befasst hat, ist es von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen und deshalb nicht in Willkür verfallen ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff: BGE 115 III 125 E. 3 S. 130; 118 Ia 8 E. 2c S. 13).

Dass das unterhaltsberechtigte Kind es entgelten muss, wenn es nicht sofort klagt, wird durch den gesetzgeberischen Entscheid in Art. 279 Abs. 1 ZGB nur insoweit gemildert, als eine Nachforderung von Unterhalt für ein Jahr vor Klageerhebung zulässig ist. Diesen Nachteil vermag ein Verfahren auf Abänderung oder Ergänzung des Scheidungsurteils nicht zu beheben, da die entsprechenden Urteile eine weitergehende Rückwirkung nicht ermöglichen ( BGE 90 II 351 E. 4 S. 357/358; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 19 zu aArt. 156 und N. 189 zu aArt. 157 ZGB). Soweit die Scheidungsvereinbarung in Verbindung mit dem sie genehmigenden Urteil eine klar gedachte und gewollte Lösung nicht richtig wiedergeben sollte, könnte eine Erläuterung das Scheidungsurteil im Sinne der Beschwerdeführerin vollstreckbar machen, doch ist die Frist für ein Erläuterungsgesuch längst abgelaufen ( § 252 Abs. 1 ZPO /TG). Auf Grund der geschilderten Rechtslage dürfte die Beschwerdeführerin den von ihr behaupteten finanziellen Schaden erfahren. Diese Tatsache vermag indessen nichts daran zu ändern, dass das Obergericht das Vorliegen eines ausreichenden Rechtsöffnungstitels willkürfrei verneinen durfte (E. 1 hiervor). Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich denn auch an den Gesetzgeber.

3. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: