Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.346/2004 KI-generiert

Debt enforcement garnishment of lump-sum disability insurance payment as replaceable income; right to free legal counsel under Art. 29 Abs. 3 BV not barred by investigative maxim in SchKG appeal.

Geschäftsnummer 5P.346/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) upheld the debtor's constitutional complaint, annulled the supervisory authority's denial of free legal representation (unentgeltliche Verbeiständung) for the debtor in the debt enforcement (Betreibung) appeal, and ordered the Canton to pay the debtor CHF 1,000 in costs for the federal proceedings. The case arose from a debtor's appeal against a debt enforcement office's decision to partially garnish a CHF 17,500 lump-sum insurance payment as substitutable income under Art. 93 SchKG, which the debtor argued was an unpfändbare integrity compensation under Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; the supervisory authority had upheld the debtor's substantive appeal but denied free counsel. The Court held that, based on Art. 29 Abs. 3 BV and the doctrine in BGE 122 III 392, free legal representation cannot be refused merely because the Art. 17 ff. SchKG appeal procedure is governed by the investigative maxim; necessity must be assessed on the facts, and here the legal issue was too complex for a layperson, the debtor lacked sufficient legal knowledge, and a significant financial interest (CHF 7,230) was at stake.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 34 Abs. 1 OG; Debt enforcement garnishment of lump-sum disability insurance payment as replaceable income; right to free legal counsel under Art. 29 Abs. 3 BV not barred by investigative maxim in SchKG appeal: Civil Division) upheld the debtor's constitutional complaint, annulled the supervisory authority's denial of free legal representation (unentgeltliche Verbeiständung) for the debtor in the debt enforcement (Betreibung) appeal, and ordered the Canton to pay the debtor CHF 1,000 in costs for the federal proceedings. The case arose from a debtor's appeal against a debt enforcement office's decision to partially garnish a CHF 17,500 lump-sum insurance payment as substitutable income under Art. 93 SchKG, which the debtor argued was an unpfändbare integrity compensation under Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; the supervisory authority had upheld the debtor's substantive appeal but denied free counsel. The Court held that, based on Art. 29 Abs. 3 BV and the doctrine in BGE 122 III 392, free legal representation cannot be refused merely because the Art. 17 ff. SchKG appeal procedure is governed by the investigative maxim; necessity must be assessed on the facts, and here the legal issue was too complex for a layperson, the debtor lacked sufficient legal knowledge, and a significant financial interest (CHF 7,230) was at stake.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Recht auf einen Verteidiger Versicherungsentschädigung Urteilsvollstreckung verfassungsmässiger Grundsatz Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

Basis for the annulment of the denial of free legal representation, as the debtor's right to unentgeltliche Verbeiständung was violated.

Art. 156 Abs. 2 OG

Basis for deciding not to impose court costs on the unsuccessful canton.

Art. 159 Abs. 2 OG

Basis for ordering the canton to compensate the debtor for the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ABS 2016 66 (2016-08-12) · be
Debt Enforcement Subsistence Calculation and Denial of Appointed Counsel
«…ers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392, E. 3c; BGE 5P.346/2004 vom 8.11.2004, E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnötig (…»
ABS 2018 180 (2018-08-09) · be
Creditor Appeal Against Certificate of Loss Due to Insufficient Income Seizure Verification
«…nd oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394; Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2004 vom 8. No- vember 2004 E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weit…»
ABS 2016 321 (2016-12-14) · be
Supervisory Authority Upholds Denial of Supplementary Attachment After Certificate of Loss Issued
«…nd oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394; Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2004 vom 8.11.2004 E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnö…»
5A_336/2011 (2011-08-08)
Right to State-Appointed Counsel in Debt Enforcement Proceedings Based on Equality of Arms
«…ich sein dürfte ( BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183 f.; 122 III 392 E. 3c S. 394 ; 122 I 8 E. 2c S. 9 f.; Urteil 5P.346/2004 vom 8. November 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 S. 272; s.a. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 20a SchKG ; DIETH, in: K…»
4A_36/2007 (2007-05-03)
Employee's Right to Free Legal Counsel in Labor Dispute
«…n mit finanziellen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer auch bedeutende Interessen auf dem Spiele standen (vgl. Urteil 5P.346/2004 vom 8. November 2004, E. 2.4, abgedruckt in: Pra 2005 Nr. 37 S. 271). Des Weiteren war der Beschwerdeführer als juristi…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.346/2004 /bnm

Urteil vom 8. November 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, Eyhalde 2, 4912 Aarwangen.

Gegenstand

Art. 9 BV (unentgeltliche Rechtspflege in einem Pfändungsverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 22. Juli 2004.

Sachverhalt:

A. A.a Der Schuldner X.________ bezog nach einem Berufsunfall Taggelder der Versicherungsgesellschaft Y.________. Gestützt auf ein versicherungsärztliches Gutachten verfügte die Versicherung die Einstellung der Taggeldzahlung sowie die Ausrichtung einer einmaligen Summe von Fr. 17'500.-- und erklärte damit ihre Leistungspflicht für beendet.

A.b Mit Schreiben vom 19. April 2004 wies das Betreibungs- und Konkursamt A.________ die Versicherungsgesellschaft an, von dieser Summe einen Teilbetrag von Fr. 10'270.-- dem Schuldner zur Deckung der von Dezember 2003 bis Juni 2004 anstehenden Fehlbeträge des Existenzminimums auszubezahlen und die verbleibenden Fr. 7'230.-- dem Betreibungsamt zu Händen der Pfändungsgläubiger zur Verfügung zu stellen. In seiner Verfügung vom 28. April 2004 hielt das Amt dafür, bei der Kapitalzahlung handle es sich um die Pauschalablösung der Unfalltaggelder und demzufolge um beschränkt pfändbares Ersatzeinkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG .

B. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretende Schuldner Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG , welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern am 22. Juli 2004 guthiess. Die Aufsichtsbehörde hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass die Versicherungsentschädigung von Fr. 17'500.-- nicht pfändbar sei. Das Gesuch des Schuldners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab (Ziff. 2 des Entscheides).

C. Der Schuldner führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV mit dem Begehren, Ziff. 2 des Entscheides der Aufsichtsbehörde vom 22. Juli 2004 aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde verweist auf die massgebende Erwägung des angefochtenen Entscheides, ohne indes einen Antrag in der Sache zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist dem Anwalt des Beschwerdeführers am 30. Juli 2004 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG lief infolge der bis zum 15. August 2004 dauernden Gerichtsferien ( Art. 34 Abs. 1 OG ) am 14. September 2004 ab. Diese Frist ist mit der Eingabe vom 13. September 2004 gewahrt worden. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 2 OG liegt nicht vor, da die vorliegende Beschwerde keine Betreibungs- bzw. Konkurssache beschlägt (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, 1990, N. 3 zu Art. 34 OG ).

2. Die Aufsichtsbehörde führt zur Begründung ihres Entscheides aus, zwar sei die unentgeltliche Verbeiständung im Betreibungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Indessen erübrige sich die Mitwirkung eines Anwaltes bei einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in aller Regel ( BGE 122 I 10 ). Die vorliegende Beschwerde erschöpfe sich im Vorbringen, eine zugesprochene Versicherungsleistung sei unpfändbar, wozu es keines Anwaltes bedürfe, zumal nicht geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer sei der deutschen Schriftsprache nicht genügend mächtig. Im Beschwerdeverfahren würden nach konstanter Praxis einfachste Eingaben entgegengenommen; aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime genüge eine Eingabe, die bloss sinngemäss ein Begehren enthalte oder den relevanten Sachverhalt nur andeutungsweise schildere.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, wie das Obergericht feststelle, schliesse die unentgeltliche Verbeiständung nicht zwingend aus. Im vorliegenden Fall sei die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung aufgrund seiner Rechtsunkenntnis, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie des nicht unbedeutenden, auf dem Spiele stehenden finanziellen Interesses gegeben. Die Aufsichtsbehörde habe dies nicht beachtet, sondern die amtliche Verbeiständung mit dem Hinweis auf die dem Beschwerdeverfahren eigene Untersuchungsmaxime verweigert und damit Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesgericht prüft in rechtlicher Hinsicht frei, ob der Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden ist; auf Willkür beschränkt ist die Prüfung indessen, soweit tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz in Frage stehen ( BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).

2.2 Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist ( BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). In BGE 122 I 8 hat das Bundesgericht erkannt, der aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege könne im SchKG-Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, gemäss Art. 67 GebVSchKG (heute Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a sowie Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG) würden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Soweit das SchKG-Beschwerdeverfahren jedoch der Offizialmaxime unterstehe, sei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht erforderlich. In einem weiteren Entscheid hat es alsdann diese Rechtsprechung präzisiert; gemäss dieser Präzisierung kann sich auch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen ( BGE 122 III 392 ). Diese Rechtsprechung betrifft zwar einen Fall der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 152 OG ); doch ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auf das kantonale Beschwerdeverfahren zu übertragen wäre.

2.3 Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde kann die unentgeltliche Verbeiständung somit nicht im Wesentlichen gestützt auf die bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens geltende Untersuchungsmaxime verwehrt werden. Diese lässt eine anwaltliche Vertretung der am Verfahren Beteiligten nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Das sachgerechte Anlegen eines jeden Verfahrens und dessen richtige Leitung erfordern von der Behörde eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Rechtsfragen, geht es doch darum, die rechtserheblichen tatsächlichen Umstände einfliessen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen ist. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 412 ff.; und insbesondere BGE 130 III 180 E. 3.2).

2.4 Mit ihrem Hinweis auf die fehlende inhaltliche Qualität der Beschwerdeschrift spricht die Aufsichtsbehörde nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an; ihre diesbezügliche Argumentation dreht sich im Ergebnis vielmehr darum, welche Entschädigung dem Anwalt für die geleistete Arbeit zu entrichten ist. Ebenso wenig lässt sich eine Verweigerung des amtlichen Rechtsbeistandes mit dem Hinweis auf die genügenden Sprachkenntnisse und die Tatsache begründen, dass an die Zulässigkeit von betreibungsrechtlichen Beschwerden keine bzw. keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Damit wird insbesondere die Frage nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtlichen Kenntnisse in der Lage war, selbstständig Beschwerde zu führen. Im vorliegenden Fall ging es um die für einen juristischen Laien nicht einfache Abgrenzung einer unpfändbaren Integritätsentschädigung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG von einem beschränkt pfändbaren Ersatzeinkommen nach Art. 93 SchKG . Die Aufsichtsbehörde stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer über genügende Rechtskenntnisse verfügt, um dieses rechtliche Problem zu erkennen und aufgrund seiner Kenntnisse selbstständig Beschwerde zu führen. Sodann ging es um einen Betrag von Fr. 7'230.-- (vgl. A.b hiervor), womit für den mit finanziellen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer auch bedeutende Interessen auf dem Spiele standen. Damit aber ist die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht verweigert und folglich Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Da dem unterliegenden Kanton keine Gerichtskosten überbunden werden können, ist von einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen hat der Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 des Entscheides der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 22. Juli 2004 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1‘000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern sowie dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: