Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.336/2000 KI-generiert

Husband v. Wife (Procedural Flaw in Interim Protective Order)

Geschäftsnummer 5P.336/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning marriage protection measures, one party filed a request for separation and financial support due to the impending birth of a child. The opposing party contested these requests and sought an oral hearing, but the court issued a ruling without holding such a hearing, granting the separation and imposing maintenance payments. The higher court later upheld this decision but acknowledged that the first-instance judge failed to conduct a personal hearing of the parties involved, a procedural error that should typically warrant annulment. Despite recognizing the necessity for an oral proceeding, the higher court declined to invalidate the original ruling, citing the expectation of future hearings related to the upcoming birth. The aggrieved party subsequently filed a constitutional complaint, contesting both the initial ruling and the appellate court's decision, arguing for a retrial and seeking legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV, Art. 172 ZGB, Art. 175 ZGB, Art. 180 ZGB, Art. 64 LTF; Husband v. Wife (Procedural Flaw in Interim Protective Order): The opposing party contested these requests and sought an oral hearing, but the court issued a ruling without holding such a hearing, granting the separation and imposing maintenance payments. The higher court later upheld this decision but acknowledged that the first-instance judge failed to conduct a personal hearing of the parties involved, a procedural error that should typically warrant annulment. Despite recognizing the necessity for an oral proceeding, the higher court declined to invalidate the original ruling, citing the expectation of future hearings related to the upcoming birth. The aggrieved party subsequently filed a constitutional complaint, contesting both the initial ruling and the appellate court's decision, arguing for a retrial and seeking legal aid.

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren Schlichtungsverhandlung verfahrensrechtliche Fragen Unterhaltspflicht Anspruch auf rechtliches Gehör Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The decision implied that the lower court violated the right to be heard and the prohibition of arbitrariness (Art. 9 BV) by upholding the flawed decision.

Art. 64 LTF

Applied to grant the respondent legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to state that no costs shall be levied (keine Kosten erhoben) in the dispositive.

Art. 172 ZGB

Cited in the reasoning as the basis for the obligation of the lower court judge to hold an oral hearing for conciliation in matrimonial protection proceedings.

Art. 175 ZGB

Cited in the reasoning as a provision whose application requires the judge to gain a personal impression of the spouses via an oral hearing.

Art. 180 ZGB

Cited in the reasoning referencing commentary that an oral hearing in matrimonial protection proceedings is generally indispensable.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

RBOG.2001.Nr.5 (2001-09-26) · tg
Interim Injunctions in Marital Protection Proceedings
«…e dafür bestehen, einen zweiten Schriftenwechsel durch (§ 162 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (5P.336/2000 vom 20. Oktober 2000) sind die Parteien vor Erlass des Entscheids zwingend einzuvernehmen. 2. a) Die Bedeut…»
RBOG.2002.Nr.6 (2002-08-26) · tg
Matrimonial Protection Proceeding: Right to Hearing After Remand
«…ie Parteien in einem Eheschutzverfahren vor Erlass der Verfügung zwingend mündlich anzuhören (BGE vom 20. Oktober 2000, 5P.336/2000). Das thurgauische Summarverfahren bietet somit - in Kombination mit den bundesgerichtlichen Vorgaben - dem Eheschutzri…»
RBOG.2001.Nr.3 (2001-10-08) · tg
Appeal Regarding Provisional Maintenance Payment Enforcement and Hearing Requirements
«…Anhörung der Parteien an einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen (RBOG 2000 S. 15; Entscheide des Bundesgerichts 5P.336/2000 bzw. 5P.239/2000). Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres auch für das Massnahmeverfahren im Scheidung…»
RBOG.2001.Nr.03 · tg
Obligor's Right to Hearing on Direct Employer Payment of Established Support
«…ch Anhörung der Parteien an einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen (RBOG 2000 S. 15; Entscheide des Bundesgerichts 5P.336/2000 bzw. 5P.239/2000). Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres auch für das Massnahmeverfahren im Scheidungs…»
RBOG.2001.Nr.05 · tg
Interim Orders in Marital Protection Proceedings Pending Divorce
«…nde dafür bestehen, einen zweiten Schriftenwechsel durch (§ 162 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (5P.336/2000 vom 20. Oktober 2000) sind die Parteien vor Erlass des Entscheids zwingend einzuvernehmen. 2. a) Die Bedeutung des Ehe…»
RBOG.2001.Nr.3 · tg
Appeal Regarding Maintenance Payment Reduction and Direct Transfer Order Enforcement
«…ch Anhörung der Parteien an einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen (RBOG 2000 S. 15; Entscheide des Bundesgerichts 5P.336/2000 bzw. 5P.239/2000). Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne weiteres auch für das Massnahmeverfahren im Scheidungs…»
RBOG.2001.Nr.5 · tg
Interim Measures in Marital Protection Proceedings: Provisional Rulings Based on Preliminary Knowledge
«…nde dafür bestehen, einen zweiten Schriftenwechsel durch (§ 162 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (5P.336/2000 vom 20. Oktober 2000) sind die Parteien vor Erlass des Entscheids zwingend einzuvernehmen. 2. a) Die Bedeutung des Ehe…»
RBOG.2002.Nr.06 · tg
Alimony Modification Without Second Hearing Following Remand
«…ie Parteien in einem Eheschutzverfahren vor Erlass der Verfügung zwingend mündlich anzuhören (BGE vom 20. Oktober 2000, 5P.336/2000). Das thurgauische Summarverfahren bietet somit - in Kombination mit den bundesgerichtlichen Vorgaben - dem Eheschutzri…»
RBOG.2002.Nr.6 · tg
Maintenance Order Hearing Right Clarification
«…ie Parteien in einem Eheschutzverfahren vor Erlass der Verfügung zwingend mündlich anzuhören (BGE vom 20. Oktober 2000, 5P.336/2000). Das thurgauische Summarverfahren bietet somit - in Kombination mit den bundesgerichtlichen Vorgaben - dem Eheschutzri…»

Volltext

[AZA 0/2]

5P.336/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G *

20. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd und

Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld, Obergericht des Kantons Thurgau,

betreffend

Eheschutzmassnahmen (rechtliches Gehör), hat sich ergeben:

A.- Y.________ reichte am 28. April 2000 beim Präsidium des Bezirksgerichts Steckborn ein Eheschutzbegehren ein und verlangte, dass sie zum Getrenntleben berechtigt erklärt und Z.________ zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für sie persönlich und für das von ihr erwartete Kind verpflichtet werde.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2000 widersetzte sich Z.________ dem Begehren grundsätzlich, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Vermittlungsversuchs und stellte Eventualanträge für die Regelung des Getrenntlebens.

Ohne eine Verhandlung durchgeführt zu haben, erklärte das Gerichtspräsidium Steckborn mit Verfügung vom 15. Juni 2000 Y.________ als zum Getrenntleben berechtigt. Z.________ wurde verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab Juli 2000 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'131.-- zu zahlen. Soweit auf die weiteren Anträge der Parteien eingetreten wurde, wurden sie abgewiesen.

B.- Einen von Z.________ erhobenen Rekurs hat das Obergericht des Kantons Thurgau am 17. Juli 2000 abgewiesen. Es hält fest, dass der Eheschutzrichter die Parteien vor Erlass seiner Verfügung hätte persönlich anhören müssen; in der Regel werde die Streitsache bei einem Mangel der vorliegenden Art an die untere Instanz zurückgewiesen, doch könne hier davon abgesehen werden, weil Y.________ für August 2000 ein Kind erwarte und dannzumal der Erlass einer weiteren Verfügung notwendig werde, was ermögliche, die Anhörung nachzuholen.

Im Weiteren erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für das Getrenntleben als gegeben. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages sei insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil Z.________ Gelegenheit gehabt hätte, aus dem teuren Mietvertrag auszusteigen, so dass diese Kosten nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden könnten.

C.- Mit Eingabe vom 3. September 2000 führt Z.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide des Gerichtspräsidiums Steckborn und des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die erste Gerichtsinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2000 schliesst die Beschwerdegegnerin Y.________ auf Abweisung der Beschwerde.

Sie stellt ihrerseits das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ernennung ihrer Anwältin zur Rechtsbeiständin.

Das Obergericht stellt den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten; allenfalls sei sie abzuweisen.

D.- Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist durch Präsidialverfügung vom 7. September 2000 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide richten (Art. 87 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verfügung des Gerichtspräsidiums Steckborn mitanficht, indem er die Rückweisung der Sache an diese Instanz beantragt, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.

b) Unzulässig sind auf Grund der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen) alle Anträge, mit denen mehr verlangt wird als die Aufhebung des Urteils des Obergerichts.

2.- a) Die Beschwerdeschrift muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen und inwiefern. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden sein soll. Wirft er der kantonalen Behörde vor, ihre Rechtsanwendung verletze Art. 9 BV (Willkürverbot), so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (grundlegend:

BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; ferner: BGE 122 I 70 E. 1c S. 73; 118 Ia 184 E. 2 S. 189).

b) Ob die vorliegende Beschwerdeschrift hinsichtlich der Rügen der Verletzung materiellen Rechts diesen Erfordernissen entspricht, ist fraglich, mag aber dahingestellt bleiben. Der angefochtene Entscheid ist zunächst nur in formeller Hinsicht auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen, und aus dieser Sicht genügt die Eingabe den erwähnten Anforderungen:

Das Obergericht hält fest, dass im Eheschutzverfahren grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen sei. Es hat von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids trotzdem abgesehen und auch nicht seinerseits die Parteien angehört.

Der Beschwerdeführer hatte sich unter den gegebenen Umständen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr damit zu befassen, ob ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bestand.

Vielmehr durfte er sich auf die Frage beschränken, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, darauf zu verzichten, den Verfahrensmangel zu beheben. Ein Vorbringen dazu liegt in seinem Hinweis, eine nachträgliche Anhörung im Rahmen von in Aussicht stehenden weiteren Eheschutzmassnahmen im Zusammenhang mit der für August 2000 erwarteten Geburt des Kindes habe mit dem im strittigen Verfahren festgestellten Verfahrensmangel nichts zu tun. Jedenfalls in diesem Punkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

3.- a) Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass der erstinstanzliche Richter die Ehegatten hätte mündlich anhören müssen. Diese Pflicht ergibt sich zunächst daraus, dass eine solche Anhörung mit der Aufgabe des Richters zur Vermittlung und Versöhnung ( Art. 172 ZGB ) notwendig verbunden ist. Aber auch der Entscheid darüber, ob die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sei ( Art. 175 ZGB ), lässt sich regelmässig nicht treffen, ohne dass sich der Richter von den Ehegatten einen persönlichen Eindruck verschafft. Darüber hinaus bedarf auch die Klärung des Sachverhalts für die Anordnung der verschiedenen Eheschutzmassnahmen im Allgemeinen der Befragung der Parteien. In der Lehre herrscht denn auch Übereinstimmung darin, dass eine mündliche Verhandlung im Eheschutzverfahren in aller Regel unabdingbar sei (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 180 ZGB ; Bräm, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 180 ZGB ; Oscar Vogel, Der Richter im neuen Eherecht, Aufgaben und Verfahren, in:

SJZ 83/1987, S. 133).

b) Das Absehen von der Aufhebung der eheschutzrichterlichen Verfügung und den Verzicht, den Mangel des bisherigen Verfahrens dadurch zu beheben, dass es selber eine entsprechende Verhandlung durchgeführt hätte, begründet das Obergericht mit dem Hinweis, die bevorstehende Geburt des Kindes (dieses ist in der Zwischenzeit geboren worden) werde Gelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung durch den Eheschutzrichter bieten. Damit lässt sich aber einzig für die dannzumal zu treffenden Massnahmen gewährleisten, dass sie aus verfahrensrechtlicher Sicht ordnungsgemäss erlassen werden.

Die bereits angeordneten Vorkehren aber bleiben unberührt.

Sie sind durch das angefochtene obergerichtliche Urteil gerade bestätigt worden.

Leidet die erstinstanzliche Verfügung nach dem Ausgeführten an einem wesentlichen Verfahrensfehler, kann ihr Ergebnis - aus formellen Gründen - nicht bestehen bleiben, es wäre denn, das Obergericht hätte den Mangel selber behoben und wäre gestützt auf die von ihm durchgeführte Verhandlung materiell zu demselben Ergebnis gelangt. Auf eine später durchzuführende Verhandlung zu verweisen, welche sich auf den strittigen eheschutzrichterlichen Entscheid nicht mehr auszuwirken vermag, ist offensichtlich unhaltbar.

c) Das Urteil des Obergerichts verletzt mithin seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch das Willkürverbot.

Es ist aufzuheben. Ob das Obergericht selber - unter Beachtung der dargelegten Verfahrensgrundsätze - entscheiden oder ob es die Sache an den Eheschutzrichter zurückweisen wird, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht.

4.- a) Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos, zumal er nicht anwaltlich vertreten ist und deshalb auch die Zusprechung eines entsprechenden Honorars von vornherein entfällt.

b) Auf Seiten der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung offensichtlich erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2000 aufgehoben.

2.- Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird entsprochen. Zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin wird Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, bestellt.

3.- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 900.-- entschädigt.

5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

_______________

Lausanne, 20. Oktober 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: