Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.330/2004 KI-generiert

Cantonal Court Denial of Tax Enforcement Based on Creditor Designation Overturned

Geschäftsnummer 5P.330/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax assessment issued on October 25, 2002, by a cantonal tax authority against an individual for direct federal tax, resulting in a specified amount owed. Subsequently, a payment order was issued in response to a debt collection action initiated by the tax authority, to which the individual contested by filing an objection. The tax authority later sought a definitive opening of enforcement proceedings in court, which was rejected due to the absence of a clear creditor designation in the original tax document. The higher court upheld this rejection based on doubts about the creditor's identity, leading to a constitutional complaint by the tax authority against this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 88 OG, Art. 43 SchKG, Art. 80 SchKG; Cantonal Court Denial of Tax Enforcement Based on Creditor Designation Overturned: Subsequently, a payment order was issued in response to a debt collection action initiated by the tax authority, to which the individual contested by filing an objection. The tax authority later sought a definitive opening of enforcement proceedings in court, which was rejected due to the absence of a clear creditor designation in the original tax document. The higher court upheld this rejection based on doubts about the creditor's identity, leading to a constitutional complaint by the tax authority against this decision.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Betreibungsforderung Steuerschuld juristische Person Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The appeal was granted and the prior decision overturned based on a violation of the constitutional right to equal and fair treatment.
Art. 86 Abs. 1 OG
der Schwyzer Zivilprozessordnung [ZPO]) und stellt mithin einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG dar.
Art. 84 Abs. 2 OG
Auch aus der Sicht von Art. 84 Abs. 2 OG ist auf die Beschwerde daher ohne weiteres einzutreten.
Art. 88 OG
Art. 43 SchKG
Art. 43 SchKG ; BGE 120 Ia 95 E.
Art. 80 SchKG
The substantive review concerned the arbitrary application of this article regarding the prerequisites for granting definitive legal opening (Rechtsöffnung).
Art. 29 Abs. 1 BV
Cited by the appellant as the basis for the claim of unequal and unfair treatment, which the Tribunal agreed was violated.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Inwieweit sie neu sind und genügend begründet werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), ist ohne Belang.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Cited by the appellant as the basis for the claim of unequal and unfair treatment, which the Tribunal agreed was violated.

Art. 9 BV

The appeal was granted and the prior decision overturned based on a violation of the constitutional right to equal and fair treatment.

Art. 80 SchKG

The substantive review concerned the arbitrary application of this article regarding the prerequisites for granting definitive legal opening (Rechtsöffnung).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

RT210233 (2023-03-23) · zh
Tax Debt Collection Affirmed Against Debtor's Claims of Improper Creditor and Abuse of Process
«…und § 172 StG), die Verfü- gung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Beim Gesuchsteller handelt es sich…»
RT210234 (2023-03-23) · zh
Enforcement of Debt Permitted Despite Claims of Creditor Identity and Abuse of Rights
«…und § 172 StG), die Verfü- gung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Beim Gesuchsteller handelt es sich…»
KSK 2021 75 (2022-09-13) · gr
Appeal Against Asset Seizure Order Upheld Due to Tax Flight Risk Assessment
«…die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Ba- sel 2017, N 22 zu Art. 165 DGB; BGer 5P.471/2000 v. 19.2.2001, E. 5; BGer 5P.330/2004 v. 22.12.2004, E.2.2). 13 / 16 Allg…»
RT210095 (2021-12-03) · zh
Cantonal Tax Enforcement Creditor Identity Appeal
«…g das Steueramt fungiert (vgl. dazu die bereits durch die Vorin- stanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; Urk. 10 S. 3 f. E. 2.5). Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung vom 14. Oktober…»
RT200119 (2021-08-13) · zh
Tax Collection Clearance and Interest Rate Dispute on Tax Assessment
«…2 und § 172 StG), die Verfügung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Auch sonst erschliesst sich aus dem…»
RT200121 (2021-08-13) · zh
Cross-Appeals Regarding Leave to Prosecute Tax Debt Enforcement
«…2 und § 172 StG), die Verfügung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Auch sonst erschliesst sich aus dem…»
RT200125 (2021-07-30) · zh
Tax Authority v. Taxpayer (Unpaid Taxes & Abuse of Process)
«…lbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, - 20 - erlässt (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2). Auch sonst er- schliesst sich aus dem höchstrichterlichen Urteil nicht, dass die Gegens…»
RT200156 (2020-11-17) · zh
Federal Government Lacks Standing in Tax Enforcement Appeal
«…ich (und nicht die Ge- suchstellerin) als Gegenpartei aufgeführt. Der von der Gesuchstellerin angeführte Entscheid BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004 habe lediglich die Frage behandelt, ob als Gläubiger ein kantonales Steueramt (welchem ohnehin di…»
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Confederation v. Canton: Tax Enforcement Title Identity Requirement
«…ich (und nicht die Ge- suchstellerin) als Gegenpartei aufgeführt. Der von der Gesuchstellerin angeführte Entscheid BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004 habe lediglich die Frage behandelt, ob als Gläubiger ein kantonales Steueramt (welchem ohnehin di…»
RT200114 (2020-11-03) · zh
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«…rspannt formalistischer Betrach- tungsweise den Kanton Zürich als Gläubiger des Sicherstellungsanspruchs aus (vgl. BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2) und nicht die Gesuch- stellerin. Das ist indessen ebenso wenig von Belang wie der Umstan…»
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«…es Gemeinwesen der Kanton Zürich gemeint sein, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert (vgl. BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2). Je- denfalls ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts (und war es folglich nicht A…»
BEK 2017 177 (2018-03-08) · sz
Tax Collection Authorization Upheld Despite Claim of Verbal Remission
«…des Gemeinwe- sens die zum Bezug ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt (BGer, Urteil 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2 m.w.H.). Gemäss § 3 der Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 2000 (SRSZ 21.15) beziehe…»
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«…eiben hat, nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlasse (Urteil des Bundesgerichts 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die gegenteilige Annahme der Vorderrichterin, dass gemäss Titel/V…»
KSK 2016 96 (2017-01-30) · gr
Cantonal Tax Authority vs. Debtor: Appeal on Definitive Legal Authorization for Federal Tax Collection
«…eiben hat, nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlasse (Urteil des Bundesgerichts 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die gegenteilige Annahme der Vorderrichte- rin, dass gemäss Titel…»
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Agency Standing to Sue and Material Mismatch of Enforcement Title
«…r Betreibung in seinen Interessen nicht geschädigt (vgl. BGE 98 III 24, Regeste und S. 26, m.w.H.; zitiert u.a. in BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2, und BGer 7P.150/2004 vom 31. August 2004, E. 2.1). 3.2. Mit Bezug auf eine Veranlagungs…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.330/2004 /bnm

Urteil vom 22. Dezember 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

Kanton Zürich,

Beschwerdeführer, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer),

Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Art. 9 BV (Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) vom 17. August 2004.

Sachverhalt:

A. Am 25. Oktober 2002 erliess das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, gegenüber X.________ eine Veranlagungsverfügung betreffend die Direkte Bundessteuer. Die zur Zahlung fällige Steuer wurde auf Fr. 849.85 festgesetzt. Die Verfügung blieb unangefochten.

In der für die genannte Steuerforderung samt Zinsen und Kosten eingeleiteten Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt A.________ am 30. Mai 2003 X.________ den Zahlungsbefehl zu. Als Gläubiger wurde der Kanton Zürich, als Gläubigervertreter das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, bezeichnet. X.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 16. September 2003 stellte der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi das Begehren, ihm in der Betreibung Nr. yyy gegen X.________ (Beschwerdegegner) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderung von Fr. 849.85 nebst Zins, Verzugszinsen und Betreibungskosten.

Der Einzelrichter wies das Begehren am 6. Oktober 2003 ab.

Die vom Kanton Zürich gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) am 17. August 2004 mit der Begründung ab, in der Veranlagungsverfügung fehle die Gläubigerbezeichnung.

C. Gegen diesen Beschluss hat der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid aufzuheben, und dem Eventualantrag, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f. mit Hinweisen).

1.1 Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. August 2004 kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. §§ 190 ff. der Schwyzer Zivilprozessordnung [ZPO]) und stellt mithin einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG dar. Gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen kann einzig staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (dazu BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257). Auch aus der Sicht von Art. 84 Abs. 2 OG ist auf die Beschwerde daher ohne weiteres einzutreten.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutz der Träger verfassungsmässiger Rechte, die grundsätzlich nur dem Bürger, nicht aber dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt zustehen (vgl. Art. 88 OG ). Öffentlichrechtliche Körperschaften sind indessen ausnahmsweise zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, dann nämlich, wenn sie nicht hoheitlich handeln, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Entscheid wie eine Privatperson betroffen sind ( BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 96 f.; 103 Ia 58 E. 1 S. 59, mit Hinweisen). Für den Staat trifft das zu, wenn ihm bei der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter öffentlichrechtlicher Ansprüche wie etwa Steuerforderungen die definitive Rechtsöffnung verweigert wird, hat er doch solche Ansprüche, für die er keine Vollstreckungsprivilegien geniesst, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs durchzusetzen (vgl. Art. 43 SchKG ; BGE 120 Ia 95 E. 1c/aa S. 98; 115 III 1 E. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer ist hier zur Beschwerde daher legitimiert.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch das Bundesgericht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen grundsätzlich rein kassatorischer Natur ( BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261 ; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen). In Rechtsöffnungssachen gibt das Bundesgericht einem Antrag, mit dem über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt wird, dann statt, wenn die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden kann und der angefochtene Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft worden ist ( BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257 f.). Gerügt wird hier im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung von Art. 80 SchKG . Auf das (Eventual-) Begehren des Beschwerdeführers, ihm die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.

2. Der Richter hebt den Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorlegt.

2.1 Unter Berufung auf das Urteil 5P.14/2003 der erkennenden Abteilung vom 27. März 2003 hat das Kantonsgericht vorab darauf hingewiesen, dass es im Rechtsöffnungsverfahren, das summarischer Natur sei, einzig um die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels gehe, und die Frage der Aktivlegitimation in den Kompetenzbereich des Sachrichters falle. Indem der Einzelrichter hier die Aktivlegitimation überprüft habe, habe er seine Prüfungsbefugnis überschritten; er hätte somit das Rechtsöffnungsbegehren nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dem Beschwerdeführer fehle die Aktivlegitimation. Sodann hat die kantonale Beschwerdeinstanz die Beschwerde ihrerseits mit der Begründung abgewiesen, es bestünden Zweifel über die Identität des Gläubigers und es sei nicht lückenlos bzw. eindeutig durch Urkunden ausgewiesen, dass der Betreibende mit dem Gläubiger identisch sei. Der Rechtsöffnungstitel, d.h. die Veranlagungsverfügung vom 25. Oktober 2002, lasse keine Rückschlüsse auf die Gläubigerschaft zu: Weder der Kanton Zürich noch die Schweizerische Eidgenossenschaft seien darin als Gläubiger bzw. Gläubigerin angeführt. Dem Rechtsöffnungsbegehren könne unter diesen Umständen nicht stattgegeben werden. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Kanton Zürich in der Veranlagungsverfügung explizit als Gläubiger vermerkt worden wäre.

Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für willkürlich und wirft dem Kantonsgericht ausserdem vor, es habe den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung missachtet.

2.2 In der Veranlagungsverfügung vom 25. Oktober 2002 wird der Kanton Zürich nicht ausdrücklich als Partei, indessen das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, als verfügende Behörde angeführt. Im Kopf des Formulars findet sich zudem das Wappen des Kantons Zürich, und es wird darauf hingewiesen, dass es um die direkte Bundessteuer geht. Da ausschliesslich der Kanton und nicht dessen Steueramt partei- und handlungsfähig ist, enthält die Veranlagung an sich eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung. Es trifft zu, dass die Person des Gläubigers klar und eindeutig genannt sein muss, doch dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Bezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Fällen, wo die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt, keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen könnten (vgl. BGE 98 III 24 S. 26; 90 III 10 E. 1 S. 12; dazu auch Daniel Staehelin, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 132 zu Art. 80; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 131 Nr. 2). Es liegt tatsächlich auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat, die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlässt. Die Rechtsöffnung mit der vom Kantonsgericht vertretenen abweichenden Auffassung zu verweigern verstösst gegen Art. 9 BV . Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen. Inwieweit sie neu sind und genügend begründet werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), ist ohne Belang.

3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und sich eines Antrags somit enthalten. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist ungeachtet des Verfahrensausgangs abzusehen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 3 zu Art. 159, S. 162).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) vom 17. August 2004 aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: