Father's Standing to Challenge Guardianship Appointment for Son's Paternity Suit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding a paternity contestation, initiated by an individual against another party, with a request for the appointment of a legal representative for the child involved in the matter. Following the filing of the claim in early 2005, the court proceedings were halted until a valid power of attorney was provided. Subsequently, a guardianship authority appointed a legal representative for the child, which led to a series of appeals from the claimant concerning the legitimacy of this representation. The claimant's appeals were rejected by a district authority and later by a higher court, prompting the individual to file a constitutional complaint with the federal court, seeking to overturn the higher court's decision and requesting legal aid for the proceedings. However, the challenges were deemed inadmissible, resulting in the complaint not being accepted for consideration and the request for legal aid being denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 88 OG, Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 12 UNO-, Art. 420 ZGB; Father's Standing to Challenge Guardianship Appointment for Son's Paternity Suit: Mit Beschluss vom 7. März 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde A.________ für Y.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB an und ernannte W.________ zu seinem Beistand.
Schlagwörter
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.326/2005 /bnm
Urteil vom 17. Januar 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 + 29 Abs. 2 BV (Prozessbeistandschaft im Vaterschaftsanfechtungsprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juli 2005.
Sachverhalt:
A. Y.________, geb. 1991, liess am 3. Februar 2005 durch Rechtsanwalt Z.________ beim Bezirksgericht Winterthur Klage gegen X.________ betreffend Anfechtung der Vaterschaft einreichen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bestellung eines Prozessbeistandes. Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren bis zur Einreichung einer gültigen Prozessvollmacht durch Rechtsanwalt Z.________ bzw. bis zur Bestellung eines Prozessbeistandes für Y.________ durch die Vormundschaftsbehörde A.________.
B. Mit Beschluss vom 7. März 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde A.________ für Y.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB an und ernannte W.________ zu seinem Beistand.
Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde gelangte X.________ an den Bezirksrat Winterthur. Dieser wies die Beschwerde am 27. Mai 2005 ab. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Juli 2005 nicht ein.
C. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 14. Juli 2005. Zudem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
X.________ ist in der gleichen Sache auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.242/2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 129 I 302 E. 1 S. 305 ; 131 I 153 E. 1 S. 156).
1.1 Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist ein selbstständiges Verfahren, das nicht eine blosse Weiterführung des kantonalen Verfahrens darstellt. Die Legitimation bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 88 OG . Gemäss dieser Bestimmung steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Demnach ist zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wer die Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen geltend macht ( BGE 118 Ia 229 E. 2 S. 230 ; 129 I 217 E. 1 S. 219).
Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer nicht die Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen. Vielmehr macht er ausschliesslich die Verletzung von Rechten seines Kindes geltend. Dazu ist er indes mit Blick auf Art. 88 OG nicht befugt (vgl. BGE 87 I 211 E. 2 S. 212 f.).
1.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in dem Rahmen zur Beschwerdeführung legitimiert ist, als er eine zulässige Berufung erhoben hat und Rügen erhebt, die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OG der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten sind. Dabei ist indes zu beachten, dass dem Beschwerdeführer für das vormundschaftliche Verfahren die Beschwerdebefugnis zu Recht abgesprochen wurde, da er die Interessen des Kindes nur vorgeschoben hat. Deshalb wurde auf seine materiellen Rügen betreffend Errichtung der Vertretungsbeistandschaft nicht eingetreten (vgl. konnexes Berufungsverfahren 5C.242/2005, E. 2.2 und E. 2.3). Insofern ist der Beschwerdeführer auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht befugt, geltend zu machen, im Rahmen des vormundschaftlichen Verfahrens hätte sein Kind gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention angehört werden müssen. Diese Vorbringen wären im Übrigen auch unbegründet, denn soweit diese Bestimmungen die Rücksichtnahme auf die Meinung des Kindes verlangen, ist eine solche gegeben, lag doch dem Obergericht ein von Y.________ verfasster Brief vor.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung von Bestimmungen des ZGB rügt, namentlich von Art. 420 ZGB , ist die staatsrechtliche Beschwerde ohnehin unzulässig: Die vorliegende Streitsache ist grundsätzlich der eidgenössischen Berufung zugänglich, so dass die Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts mit dieser geltend zu machen ist ( Art. 84 Abs. 2 OG ; BGE 129 III 301 E. 1 S. 303).
2. Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt: Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 ; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Im vorliegenden Fall konnte auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden. Sie muss daher als von vornherein aussichtslos angesehen werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: