Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.32/2000 KI-generiert

Lawyer's Right to Legal Costs in Fee Dispute Following Appeal

Geschäftsnummer 5P.32/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal representative who provided free legal services during a divorce proceeding sought a higher compensation for his efforts after the initial district court awarded him a certain amount. The applicant challenged the decision of a higher court which only partially granted his request and failed to provide any compensation for his expenses. The higher court's rationale for denying full compensation relied on a general rule regarding the award of legal costs which the applicant claimed was applied incorrectly and unjustly in his situation. He argued that the denial of any compensation would undermine the viability of legal representation in such cases. The matter escalated to a federal court, which ultimately examined the legitimacy of the higher court's refusal to grant a party compensation and considered the implications for the rights of legal representatives in similar circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Lawyer's Right to Legal Costs in Fee Dispute Following Appeal: Letzteres erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich, da für eine Verweigerung jeglicher Parteientschädigung keine gesetzliche Grundlage bestehe; ferner sei die Auffassung des Obergerichts unhaltbar, wonach im Beschwerdeverfahren gemäss § § 108 ff. GVG /ZH generell keine Parteientschädigung zugesprochen werde, zumal dies den unentgeltlichen Rechtsvertreter teilweise um die Früchte seiner Arbeit bringe.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Zivilrechtsstreitigkeit Scheidungsverfahren Verfahrensrechte Auferlegung von Verfahrenskosten Gutachterentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 aBV
betreffend Art. 4 aBV (Parteientschädigung im Verfahren um Festsetzung des Honorars
Art. 156 Abs. 2 OG
3.-Dem Kanton, welcher nicht in eigener Sache gehandelt hat, dürfen keine Gerichtskosten auferlegt werden ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ; BGE 125 II 518 E.

Zitierte Rechtsprechung

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«…schwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. BGer 1P.599/1999 vom 19. Ja- nuar 2000, Erw. 3, publ, in ZR 99/2000 Nr. 110; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). 3. a) Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessen…»
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Volltext

[AZA 0]

5P.32/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

8. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,

betreffend Art. 4 aBV (Parteientschädigung im Verfahren um Festsetzung des Honorars

als unentgeltlicher Rechtsvertreter), hat sich ergeben:

A.-Z.________ war unentgeltlicher Rechtsvertreter von Y.________ im Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 entschädigte ihn das Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, für seine Bemühungen und Auslagen mit total Fr. 8'412. 19 (inkl. Mehrwertsteuer). Z.________ verlangte daraufhin beim Obergericht eine angemessene Entschädigung, ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 7'000.-- und Zuschlägen von 125%. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 hiess die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut und sprach Z.________ einen zusätzlichen, ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entrichtenden Betrag von Fr. 2'980. 15 zu, auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte und nahm den Rest auf die Gerichtskasse.

Die beantragte Parteientschädigung gewährte es hingegen nicht.

B.-Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts, Verwaltungskommission, aufzuheben und die Sache zur Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-a) Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Formulierung des Antrages sowie die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde lassen jedoch unzweifelhaft darauf schliessen, dass er ihn nur insoweit als willkürlich erachtet, als ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist.

b) Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte ( BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 10).

2.-Das Obergericht hat die Beschwerde, mit welcher um eine höhere Entschädigung für die Tätigkeit als amtlicher Rechtsvertreter ersucht wurde, teilweise gutgeheissen, dem Beschwerdeführer deshalb nur die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt, ihm jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen.

Letzteres erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich, da für eine Verweigerung jeglicher Parteientschädigung keine gesetzliche Grundlage bestehe; ferner sei die Auffassung des Obergerichts unhaltbar, wonach im Beschwerdeverfahren gemäss § § 108 ff. GVG /ZH generell keine Parteientschädigung zugesprochen werde, zumal dies den unentgeltlichen Rechtsvertreter teilweise um die Früchte seiner Arbeit bringe.

a) Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerde gemäss § § 108 ff. GVG /ZH stehe auch gegen Entscheide betreffend Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen, begründet aber nicht, weshalb in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Aus den besagten Bestimmungen lässt sich die Auffassung des Obergerichts weder direkt noch indirekt ableiten; vielmehr verweisen sie auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ( § 109 Abs. 3 GVG /ZH) und damit auch auf deren Bestimmungen über die Parteientschädigung ( § § 68 ff. ZPO /ZH). Gemäss § 66 Abs. 2 ZPO /ZH werden Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen. Die kantonale Praxis erachtet dieses Vorgehen namentlich in Fällen für angebracht, wo die Rechtsmittelinstanz einen fehlerhaften, von keiner Partei beantragten Entscheid der Vorinstanz aufhebt, mit dem sich auch der Rechtsmittelbeklagte nicht identifiziert hat; in einem solchen Fall folgert sie sodann, dass der Staat auch keine Entschädigung schulde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997, N. 5 zu § 66 ZPO ).

b) Dass sich diese Auffassung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt und damit die analoge Anwendung von § 66 Abs. 2 ZPO /ZH nicht angeht, ergibt sich schon aus dem Verfahrensablauf, der zum angefochtenen Entscheid geführt hat: In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer um Festsetzung seiner Entschädigung ersucht und das Bezirksgericht hat den erstinstanzlichen Entscheid gefällt, den der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission als nicht seinen Vorstellungen entsprechend angefochten hat. Zur Frage, wie es sich im vorliegenden Fall mit der Parteientschädigung verhält, lässt sich mithin aus § 66 Abs. 2 ZPO /ZH nichts gewinnen.

Dagegen rechtfertigt sich ein Verweis auf § 68 Abs. 1 ZPO /ZH, bei dessen sinngemässer Anwendung dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Verhältnis seines Obsiegens zusteht. Die Verweigerung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren lässt sich somit weder aus einer Norm direkt, noch aus der korrekten analogen Anwendung einer Vorschrift des Zivilprozessrechts ableiten und erweist sich daher als willkürlich.

Dass die Rechtsauffassung des Obergerichts nicht haltbar sein kann, ergibt sich abgesehen davon auch aus einer anderen Überlegung: Wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigert, wird sein Honorar als amtlicher Verteidiger, wie er zu Recht einwendet, indirekt geschmälert.

Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine in aller Regel minimale Entschädigung (vgl. dazu BGE 122 I 1 E. 3a) für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Ihm ist daher für diese Interessenwahrung im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( BGE 125 I 518 E. 5b).

Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verweigert worden ist.

Das Obergericht wird neu zu entscheiden und dabei die genannten Grundsätze zu berücksichtigen haben.

3.-Dem Kanton, welcher nicht in eigener Sache gehandelt hat, dürfen keine Gerichtskosten auferlegt werden ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ; BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 6. Dezember 1999 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist.

2.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

_______________

Lausanne, 8. März 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: