Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.30/2004 KI-generiert

Wife's Constitutional Complaint Moot Due to Parallel Federal Court Decision on Maintenance

Geschäftsnummer 5P.30/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a divorce proceeding between a couple, with the wife contesting a decision made by the Cantonal Court regarding the denial of spousal support. The wife filed a constitutional complaint claiming the ruling violated her rights related to the determination of the facts of the case. Following the hearing, the higher court addressed her appeal, leading to the annulment of certain aspects of the prior ruling. Consequently, the constitutional complaint became moot as a result of the changes made to the contested judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 152 OG; Wife's Constitutional Complaint Moot Due to Parallel Federal Court Decision on Maintenance: Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Ehefrau dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür in der Sachverhaltsermittlung) aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Schlagwörter

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nachehelicher Unterhalt verfassungsmässiger Grundsatz Verfassungsbeschwerde im Ausland unentgeltliche Rechtspflege ehelicher Härtefall Errungenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Ehescheidung),
Art. 156 Abs. 6 OG
Art. 156 Abs. 6 OG ) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art.
Art. 152 OG
6 OG ) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.30/2004 /bnm

Sitzung vom 17. Juni 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

B.________ (Ehefrau),

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecherin Kathrin Straub,

gegen

K.________ (Ehemann),

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann,

Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 9 BV (Ehescheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 24. November 2003.

Sachverhalt:

A. Zwischen den Ehegatten B.________ (Ehefrau) und K.________ (Ehemann) ist der Scheidungsprozess rechtshängig. In zweiter Instanz schied das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen (Urteil vom 24. November 2003).

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Ehefrau dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür in der Sachverhaltsermittlung) aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

C. An der Sitzung vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die von der Ehefrau gleichzeitig eingereichte Berufung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und Dispositiv-Ziff. 3, die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie die Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 des nämlichen Urteils des Obergerichts aufgehoben (5C.25/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen betreffen ausschliesslich die Verweigerung von nachehelichem Unterhalt. Die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils hat das Bundesgericht auf Berufung der Beschwerdeführerin hin aufgehoben. Damit ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren entfallen und die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden.

2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts wird die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG ) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 OG ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: