Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.290/2002 KI-generiert

Custody Dispute Remand Not Appealable Without Irreparable Harm

Geschäftsnummer 5P.290/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute between two parents undergoing divorce, concerning their two children. Initially, the children were placed in the mother's custody with the father receiving limited visitation rights. Various expert recommendations led to changes in custody arrangements over time, culminating in a decision where the children were placed under the father's custody, with the mother granted visitation rights. The mother contested this decision in a higher court, seeking immediate custody and implying that the father's rights should be more regulated. The higher court granted a stay, allowing the children to remain with the mother while further assessments were conducted. Subsequently, the father filed a constitutional complaint against the higher court's decision to refer the matter back for re-evaluation, arguing that this undermined his potential custody claim in the final divorce ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 50 OG, Art. 87 OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Custody Dispute Remand Not Appealable Without Irreparable Harm: 2.1 Letztinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten - wie gerichtliche Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft - nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden ( BGE 127 III 474 ). Sie gelten aber auch nicht als Zwischenentscheide nach Massgabe von Art. 50 OG , weil selbstredend kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Als Rechtsmittel kommen daher - je nach der vorgetragenen Rüge - entweder die Nichtigkeitsbeschwerde ( Art. 68 ff. OG ) oder die staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 ff. OG ) in Frage. Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fall des Ausschlusses Prozesserledigung vorsorgliche Zuteilung der Obhut nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 1 OG
2.1 Letztinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten - wie gerichtliche Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft - nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden ( BGE 127 III 474 ).
Art. 50 OG
Sie gelten aber auch nicht als Zwischenentscheide nach Massgabe von Art. 50 OG , weil selbstredend kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte.
Art. 87 OG
2.2 Nach konstanter Praxis gelten Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens als Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG ( BGE 100 Ia 12 E.
Art. 87 Abs. 2 OG
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Inwiefern just die Rückweisung die Zuteilung der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil präjudizieren soll, ist unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

LY120003 (2012-07-23) · zh
Child Custody Modification Denied, Visitation Expanded
«…eklagten, mithin seit zirka fünf Jahren. Der bestehenden Regelung kommt daher eine gewisse normative Kraft zu (vgl. BGE 5P.290/2002, E. 2.2.). Von daher erfolgt eine Umteilung der elterlichen Ob- hut im Streitfall dann, wenn mit der bestehenden Regelu…»
LE110027 (2012-07-13) · zh
Appellate Ruling on Child Custody and Spousal Support Modifications
«…ein lange genug andauernder faktischer Zu- stand unter Umständen eine gewisse normative Kraft zu entfalten vermag (BGE 5P.290/2002). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die alleinige Obhut über die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.1996, und D…»
LQ100077 (2011-07-11) · zh
Custody Appeal Upheld Despite Parental Conflict
«…ug andauert, unter Umständen eine gewisse normati- ve Kraft zu entfalten vermag (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 5P.290/2002 vom 17. September 2002 Erw. 2.2.). 7.1. Die Vorinstanz hat einen "Bericht/Kurzgutachten" über die "Obhutszutei- l…»
5P.322/2003 (2003-12-18)
Custody Placement in High-Conflict Divorce Upheld
«…t zurück. Auf die von Y.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde trat die erkennende Kammer nicht ein (5P.290/2002; Urteil vom 17. September 2002). B.b Ebenfalls am 17. September 2002 verfügte die Bezirksgerichtspräsidentin von Gelter…»
LE110027 · zh
Swiss Appellate Decision on Marital Separation Protective Measures: Custody, Access, and Maintenance Calculations
«…ein lange genug andauernder faktischer Zu- stand unter Umständen eine gewisse normative Kraft zu entfalten vermag (BGE 5P.290/2002). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die alleinige Obhut über die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.1996, und D…»
LQ100077 · zh
Zurich High Court Upholds Maternal Custody and Orders Supervised Visitation in Divorce Case
«…ug andauert, unter Umständen eine gewisse normati- ve Kraft zu entfalten vermag (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 5P.290/2002 vom 17. September 2002 Erw. 2.2.). 7.1. Die Vorinstanz hat einen "Bericht/Kurzgutachten" über die "Obhutszutei- l…»
LY120003 · zh
Father's Appeal to Modify Child Custody and Visitation Denied
«…eklagten, mithin seit zirka fünf Jahren. Der bestehenden Regelung kommt daher eine gewisse normative Kraft zu (vgl. BGE 5P.290/2002, E. 2.2.). Von daher erfolgt eine Umteilung der elterlichen Ob- hut im Streitfall dann, wenn mit der bestehenden Regelu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.290/2002 /bie

Urteil vom 17. September 2002

II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,

Gerichtsschreiber Schett.

A.G.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Daniel Levy, Güterstrasse 1,

Postfach 1607, 4133 Pratteln 1,

gegen

B.G.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.

Art. 9 und 29 BV

(vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Juni 2002.

Sachverhalt:

A. Die Parteien stehen in Scheidung. Die Obhut über die beiden Kinder C.________ (1996) und D.________ (1998) ist umstritten. Mit Verfügung vom 17. August 1999 wurden die Kinder vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt, während dem Vater ein wöchentliches Besuchsrecht von 1,5 Tagen eingeräumt wurde. In seinem am 22. September 2000 erstatteten Gutachten empfahl der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) des Kantons Basel-Landschaft, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen und dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen. Am 28. November 2000 wurde die frühere Massnahme durch die Anordnung einer alternativen Obhut ersetzt. Da der Streit zwischen den Eltern andauerte, wurde die alternative Obhut am 5. Juli 2001 aufgehoben und wurden die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt, während der Mutter ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde.

B. Dagegen beschwerte sich die Mutter beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte u.a., die Kinder mit sofortiger Wirkung unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, eventuell die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Am 14. August 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, so dass die Kinder vorläufig unter der Obhut der Mutter verblieben. Gleichzeitig wurde ein neues Gutachten - diesmal bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitäts- und Poliklinik (KIUP) des Kantons Basel - in Auftrag gegeben. Im am 26. Februar 2002 erstatteten Gutachten wurde empfohlen, die Kinder - unter einem möglichst grosszügig ausgestalteten Besuchsrecht der Eltern - in einem Heim unterzubringen. Während die Beschwerdeführerin Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangte, beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde gut und wies die Sache "unter Berücksichtigung des bereits eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachtens vom 26. 2. 2002 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (zurück), wobei den Parteien das rechtliche Gehör verbunden mit dem Recht auf Ergänzungsfragen zum Gutachten zu gewähren ist" (Ziff. 1).

C. Dagegen erhebt A.G.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des Entscheides. Es wurde keine Rechtsantwort eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 128 I 177 E. 1 ; 127 I 92 E. 1).

2.

2.1 Letztinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten - wie gerichtliche Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft - nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden ( BGE 127 III 474 ). Sie gelten aber auch nicht als Zwischenentscheide nach Massgabe von Art. 50 OG , weil selbstredend kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Als Rechtsmittel kommen daher - je nach der vorgetragenen Rüge - entweder die Nichtigkeitsbeschwerde ( Art. 68 ff. OG ) oder die staatsrechtliche Beschwerde ( Art. 84 ff. OG ) in Frage. Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

2.2 Nach konstanter Praxis gelten Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens als Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG ( BGE 100 Ia 12 E. 1b S. 14), Rückweisungsentscheide dagegen generell als Zwischenentscheide ( BGE 122 I 39 E.1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a und b, S. 253). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. In der Regel haben Rückweisungsentscheide keine solchen Nachteile zur Folge ( BGE 122 I 39 E. 1; 106 Ia 226 E. 2, 229 E. 3c; 105 Ia 47 E. 1).

Einen solchen Nachteil erblickt der Beschwerdeführer in der "vereitelte(n) Obhutszuteilung der Kinder an (ihn) - v.a. im Hinblick auf die definitive Regelung der Kinderzuteilung im Scheidungsurteil". Obwohl der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen getroffene Obhutsentscheid die Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen der Scheidung rechtlich nicht präjudiziert, ist nicht zu verkennen, dass ein faktischer Zustand, so er lange genug andauert, unter Umständen eine gewisse normative Kraft zu entfalten vermag. Dem trägt die Praxis Rechnung, indem Massnahmeentscheide grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen. Nun lässt aber der angefochtene Rückweisungsentscheid die Obhutsfrage gerade offen und weist die erste Instanz an, diese - u.a. im Lichte des neuen, im kantonsgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens - nochmals zu überprüfen. Inwiefern just die Rückweisung die Zuteilung der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil präjudizieren soll, ist unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Bleibt beizufügen, dass das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil 5P.140/2001 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001 nicht einschlägig ist, handelte es sich doch nicht um eine Rückweisung.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: