Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.270/2005 KI-generiert

Right-of-Way Servitudes Cost Allocation Dispute

Geschäftsnummer 5P.270/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over access rights to a parcel of land owned by one party, which is subject to various use rights established in the land register. The land in question is surrounded by several other parcels owned by different parties, leading to a conflict regarding the use of a path that connects these properties. One party, feeling aggrieved by the claimed access rights of neighboring landowners, sought a judicial declaration to restrict these rights. The local municipality and another landowner opposed this request, leading to a series of legal proceedings. Ultimately, the initial court ruling partially favored the landowner seeking clarification, but disagreements over the allocation of court costs arose, prompting appeals that were raised to higher courts. The case revolves around determining the rightful access rights and the appropriate distribution of legal costs among the parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 122 ZPO, Art. 114 Abs. 1 ZPO, Art. 58 ZPO, Art. 730 Abs. 1 ZGB; Right-of-Way Servitudes Cost Allocation Dispute: Nach der hier unangefochtenen kantonalen Praxis gilt, dass bei der Verteilung der (gerichtlichen und aussergerichtlichen) Kosten "auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen" ist und "dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf" und "nur wenige Anwendungsfälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen" (Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, PKG 1997 Nr. 14 E. 7b/c S. 69 f.; 2002 Nr. 22 E. 2a S. 169 f.). Ein Spezialfall ist in Art. 114 Abs. 1 ZPO /GR geregelt, wonach bei Rückzug der Klage der Kläger und bei Anerkennung der Klage der Beklagte in der Regel verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten (vgl. PKG 1987 Nr. 25 S. 87).

Schlagwörter

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Art. 9 BV (Feststellungsprozess Wegrecht Kostenverlegung Streitgegenstand Privateigentum Teilklage Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Feststellungsprozess; Verlegung der Gerichts- und Parteikosten),
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 130 I 258 E.
Art. 122 ZPO
Die "Kostenzuteilung" (Marginalie) ist in Art. 122 ZPO /GR geregelt.
Art. 114 Abs. 1 ZPO
Ein Spezialfall ist in Art. 114 Abs. 1 ZPO /GR geregelt, wonach bei Rückzug der Klage der Kläger und bei Anerkennung der Klage der Beklagte in der Regel verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten (vgl.
Art. 58 ZPO
Art. 730 Abs. 1 ZGB
84 hat sie damit "zum Vorteil" ( Art. 730 Abs. 1 ZGB ) der Parzelle Nr.
Art. 156 Abs. 1 OG
Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.270/2005 /bnm

Urteil vom 10. Oktober 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,

gegen

1. C.________,

2. Gemeinde G.________,

Beschwerdegegnerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Clopath,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Art. 9 BV (Feststellungsprozess; Verlegung der Gerichts- und Parteikosten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 24. Mai 2005.

Sachverhalt:

A. Die Parzellen Nrn. 83 bis 88 auf Gebiet der Gemeinde G.________ befinden sich im Dorfteil "D.________". Die Parzelle Nr. 85 ist an der im Süden des Dorfteils verlaufenden Strasse gelegen, während die Parzellen Nrn. 86 bis 88 nebeneinander im Norden an die Dorfstrasse grenzen. Dazwischen liegt ein Teil der Parzelle Nr. 84. Zu ihren Gunsten ist auf den Parzellen Nrn. 85 und 86 bis 88 ein Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch eingetragen, das die Dorfstrassen verbindet. Belastet ist die Parzelle Nr. 84 ihrerseits mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 85.

Die Parzelle Nr. 84 steht im Eigentum von X.________. Eigentümerin der Parzelle Nr. 85 sowie der Nachbarparzelle Nr. 83 im Osten ist C.________. Ihr gehören auch Teile der Parzellen Nrn. 86 bis 88. Die Ausübung der Dienstbarkeit auf der Parzelle Nr. 84 führte zu Streitigkeiten, insbesondere weil C.________ ihr Vieh nicht bloss von der Parzelle Nr. 85 über die Nr. 84 zum Dorfbrunnen an der Strasse geführt haben soll, sondern das Wegrecht angeblich auch für den Viehtrieb aus ihrem Stall auf der Parzelle Nr. 88 über die Nr. 84 zu ihrer Weide (Nr. 83) benutzt hat.

X.________ ersuchte um Erlass eines Amtsverbots. Gegen das Gesuch erhob die Gemeinde G.________ am 13. Dezember 2002 Einsprache. Als Eigentümerin der Strassen im Norden und Süden des Dorfteils "D.________" (Parzelle Nr. 70) machte sie geltend, der Durchgang zwischen Haus und Stall von X.________ sei seit je her öffentlich und für jedermann zugänglich gewesen. Einsprache gegen das Gesuch erhob am 17. Dezember 2002 auch C.________. Der Kreispräsident K.________ sistierte das Amtsverbotsverfahren und setzte X.________ Frist zur Klage vor dem ordentlichen Gericht.

B. Am 2. Mai 2003 beantragte X.________ die gerichtliche Feststellung, dass die Einsprecher betreffend die Parzelle Nr. 84 keine über das im Grundbuch umschriebene Recht hinausgehenden Ansprüche hätten (Ziff. 1). Insbesondere sei festzustellen, dass die Eigentümer der Parzellen Nrn. 70, 83, 86, 87 und 88 über kein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 84 verfügten (Ziff. 2a) und dass der Weg über die Parzelle Nr. 84 nicht öffentlich zugänglich sei (Ziff. 2b der Klagebegehren).

Der Präsident des Bezirksgerichts B.________ erklärte, die Klagebegehren seien formell ausreichend. Er schrieb Ziff. 2a der Klagebegehren zufolge Anerkennung ab und stellte fest, dass die jeweilige Eigentümerschaft der Parzellen Nrn. 70, 83, 86, 87 und 88 über kein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 84 verfüge. Er hiess die Ziff. 1 und 2b der Klagebegehren teilweise gut und stellte fest, dass zu Lasten der Parzelle Nr. 84 und zu Gunsten der Allgemeinheit ein öffentliches Fusswegrecht, nicht aber ein öffentliches Fahrwegrecht bestehe. Der Gerichtspräsident auferlegte die Verfahrenskosten zu je einem Viertel X.________ und der Gemeinde G.________ und zur Hälfte C.________ und verpflichtete die Gemeinde G.________ und C.________ zu einer herabgesetzten Entschädigung an X.________ von Fr. 7'500.-- (Urteil vom 24. November 2004).

C.________ und die Gemeinde G.________ einerseits und X.________ andererseits erhoben Beschwerde. Das Kantonsgericht von Graubünden verwarf die erneuten Einwände gegen die Zulässigkeit der Klagebegehren und bestätigte das angefochtene Urteil in der Sache. Es wies die Beschwerde von X.________ ab (Dispositiv-Ziff. 1), hiess hingegen die Beschwerde von C.________ und der Gemeinde G.________ im Kostenpunkt teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2). Es auferlegte die - neu festgesetzten - Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu je zwei Fünfteln X.________ und der Gemeinde G.________ und zu einem Fünftel C.________ und schlug die aussergerichtlichen Kosten wett (Dispositiv-Ziff. 3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte das Kantonsgericht zu einem Viertel C.________ und der Gemeinde G.________ und zu drei Vierteln X.________, der überdies zu einer aussergerichtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 600.-- an C.________ und an die Gemeinde G.________ verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 24. Mai 2005).

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung ( Art. 9 BV ) beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 2-4 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die formellen Eintretensvoraussetzungen veranlassen zu keinen weiteren Bemerkungen. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift werden hiernach zu erörtern sein. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Angefochten ist die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten nach kantonalem Recht. Dessen Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüfen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht greift erst ein, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung ( BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1 S. 219). Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt ( BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

3. Die "Kostenzuteilung" (Marginalie) ist in Art. 122 ZPO /GR geregelt. Danach wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). In der Regel wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs. 2). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (Abs. 4).

Nach der hier unangefochtenen kantonalen Praxis gilt, dass bei der Verteilung der (gerichtlichen und aussergerichtlichen) Kosten "auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen" ist und "dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf" und "nur wenige Anwendungsfälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen" (Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, PKG 1997 Nr. 14 E. 7b/c S. 69 f.; 2002 Nr. 22 E. 2a S. 169 f.). Ein Spezialfall ist in Art. 114 Abs. 1 ZPO /GR geregelt, wonach bei Rückzug der Klage der Kläger und bei Anerkennung der Klage der Beklagte in der Regel verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten (vgl. PKG 1987 Nr. 25 S. 87).

Die Praxis entspricht den allgemeinen Regeln der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess. Massgebend ist das Erfolgsprinzip, auf der Vermutung beruhend, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat ( BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2). Abweichungen von diesem Hauptgrundsatz sind zulässig, wo die Umstände dies nahelegen. Die Rechtsprechung betont jedoch den Ausnahmecharakter derart auf Billigkeitserwägungen gestützter Entscheide (Urteil des Bundesgerichts P.2046/1986 vom 4. Juni 1986, E. 2b, in: SJ 108/1986 S. 615, mit Hinweisen; z.B. BGE 113 II 323 E. 9c und d S. 342 ff.; 112 Ib 322 E. 7 S. 333; 109 II 144 E. 4 S. 152). Auszugehen ist somit vom Endergebnis des Prozesses. Der Kläger unterliegt in dem Masse, als seine Klage als unzulässig oder unbegründet erklärt wird. Im Rahmen des Erfolgsprinzips nicht entscheidend ist, in welchem Sinne über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde, und ausser Betracht fallen Eventualbegehren, soweit das Hauptbegehren geschützt wird. Ein Unterliegen mit einzelnen Vorbringen oder unselbstständigen Begehren kann allerdings zu einer Herabsetzung des Kostenersatzes führen nach dem Grundsatz, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 406 Anm. 6; vgl. etwa Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A. Bern 1956/85, N. 6 und N. 7 a.E. zu Art. 58 ZPO /BE).

4. Strittig ist, inwieweit der Beschwerdeführer mit seiner Feststellungsklage obsiegt hat bzw. unterlegen ist. Beide kantonalen Instanzen mussten vorweg die Klagebegehren auslegen. Sie sind dabei zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt, haben aber den Prozesserfolg unterschiedlich beurteilt.

4.1 Die kantonalen Instanzen sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Klarheit über die Fuss- und Fahrwegrechte auf seiner Parzelle gewollt und deshalb die (negative) Feststellung beantragt habe, dass den beiden Einsprecherinnen (heute: Beschwerdegegnerinnen) keine über das im Grundbuch umschriebene Recht hinausgehenden Ansprüche zustünden. Dieser Inhalt der beantragten Feststellung ergebe sich aus Ziff. 1 der Klagebegehren. Die Klagebegehren gemäss Ziff. 2 dienten lediglich der Präzisierung von Ziff. 1 (E. 2 S. 7 ff. des bezirksgerichtlichen und E. 3c S. 8 f. des kantonsgerichtlichen Urteils). Gegen die Auslegung der Klagebegehren bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Gegenteils spricht bereits die Formulierung von Ziff. 2 der Klagebegehren ("Insbesondere sei festzustellen ...") für die Annahme, dass die darin beantragten Feststellungen das weitergehende Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 lediglich präzisieren und insoweit keine selbstständige Bedeutung haben. Soweit darin überhaupt formell begründete Willkürrügen erblickt werden können, trifft auch die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu, die Feststellungsklage habe praktisch ausschliesslich die Beschwerdegegnerin C.________ betroffen. Deren Verhalten mag den Beschwerdeführer zwar zur Einleitung des Amtsverbotsverfahrens bewogen haben. Im anschliessenden Feststellungsprozess hat sich das Schwergewicht auf Grund der Einsprache der Gemeinde dann aber eindeutig verlagert, zumal der Beschwerdeführer nicht mehr nur ein privates Nutzungsrecht abwehren musste, sondern weitergehende Durchgangsrechte zu Gunsten der Allgemeinheit. Seine Begehren richten sich denn auch gegen die Beschwerdegegnerinnen als Grundeigentümerinnen (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2a) und gegen die Gemeinde, die ein öffentliches Durchgangsrecht geltend gemacht hatte (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2b). Obsiegen und Unterliegen ist nach Massgabe des Entscheids über den jeweiligen Streitgegenstand zu bestimmen.

4.2 Mit seinen Feststellungsbegehren gegen die Gemeinde (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2b) hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Gerichtlich festgestellt wurde, dass zu Lasten der Parzelle des Beschwerdeführers und zu Gunsten der Allgemeinheit ein öffentliches Fusswegrecht, nicht aber ein öffentliches Fahrwegrecht bestehe. Für die Kostenverteilung ist das Kantonsgericht von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen im Feststellungsprozess ausgegangen (E. 6b S. 13/14). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine - jedenfalls keine formell zulässigen - Rügen.

4.3 Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtliche Beurteilung des Prozessergebnisses, was seine Feststellungsbegehren gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen als Grundeigentümerinnen angeht (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2a). Er macht geltend, die Beschwerdegegnerinnen und dabei namentlich C.________ seien überwiegend unterlegen, weil sie sein Klagebegehren gemäss Ziff. 2a hätten anerkennen müssen. Er schliesst sich damit der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten an (E. 6 S. 12), die das Kantonsgericht indessen nicht geteilt hat (E. 6b S. 14).

4.3.1 Das Kantonsgericht hat angenommen, es sei nie strittig gewesen und habe deshalb auch nicht anerkannt werden können, dass die Parzellen Nrn. 83, 86 und 87 über kein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 84 verfügten. Es habe somit bereits von Beginn weg an einem Feststellungsinteresse gefehlt. Der Beschwerdeführer sei in diesem Punkt mit seinem Antrag unterlegen (E. 6b S. 14). Die dagegen erhobenen Willkürrügen sind unbegründet. Anlass zum Streit gegeben hat, dass die Beschwerdegegnerin C.________ ihr Vieh aus dem Stall auf der Parzelle Nr. 88 über die Nr. 84 auf ihre Weide (Nr. 83) geführt haben soll. Ein angebliches Wegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 84 hat sie damit "zum Vorteil" ( Art. 730 Abs. 1 ZGB ) der Parzelle Nr. 88 beansprucht und nicht zu Gunsten der Parzellen Nrn. 83, 86 und 87. Bezüglich dieser Parzellen durfte deshalb willkürfrei angenommen werden, es sei nie bestritten gewesen, dass zu deren Gunsten kein Fuss- und Fahrwegrecht auf der Parzelle Nr. 84 bestehe. Ergänzt werden kann, dass auch bezüglich der Strassenparzelle Nr. 70 nie bestritten gewesen ist, dass zu deren Gunsten kein Fuss- und Fahrwegrecht auf der Parzelle Nr. 84 besteht. Die Gemeinde als Eigentümerin der Strassenparzelle Nr. 70 hat stets ein öffentliches - im Gegensatz zu einem dienstbarkeitsrechtlichen - Durchgangsrecht beansprucht. Es erscheint deshalb insgesamt nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer als unterliegend betrachtet hat, soweit er nebst der Parzelle Nr. 88 auch die Parzellen Nrn. 70, 83, 86 und 87 in sein Feststellungsbegehren (Ziff. 2a) einbezogen hat.

4.3.2 Obsiegt hat der Beschwerdeführer hingegen mit Bezug auf die Parzelle Nr. 88. Das Kantonsgericht hat dazu festgehalten, die Beschwerdegegnerin C.________ sei in diesem Punkt, der jedoch nur eine Nebenfrage betreffe und deshalb nur in geringem Umfang zu berücksichtigen sei, unterlegen (E. 6b S. 14). Der Beschwerdeführer verwahrt sich dagegen, dass dieser Punkt als blosse Nebenfrage abgetan werde. Er sei Hauptgrund für sein Amtsbefehlsgesuch gewesen. Die Willkürrüge ist unbegründet. Ob und wie die Kosten des Amtsverbotsverfahrens zu verteilen sein werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es ausschliesslich um die Kostenverteilung im Feststellungsprozess geht. Inhalt der Klagebegehren sind nun aber - nach der Einsprache der Gemeinde - öffentliche und private Durchgangsrechte gewesen (E. 4.1 soeben). Wird dabei die Belastung anhand des Kreises potenzieller Nutzungsberechtigter gemessen, erscheint es nicht als willkürlich, das Nutzungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit und damit eines unbestimmt weiten Personenkreises als Hauptfrage und das Nutzungsrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer einzelnen Parzelle als Nebenfrage zu bezeichnen. Es liegt somit keine Willkür darin, dass das Kantonsgericht das Unterliegen der Beschwerdegegnerin C.________ bei der Kostenverteilung nur in geringem Umfang hat berücksichtigen wollen.

4.3.3 Bereits auf Grund des in E. 4.3.1 und E. 4.3.2 Gesagten erscheint es nicht als willkürlich, auch bezogen auf die Klagebegehren gegen die Beschwerdegegnerinnen als Grundeigentümerinnen (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2a) für die Kostenverteilung von einem in etwa je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen auszugehen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seinem Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 erstmals das Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 85 anerkannt hat und in diesem Punkt zusätzlich als unterliegend angesehen werden muss, wie das das Kantonsgericht angenommen hat, der Beschwerdeführer aber bestreitet. Auf den Prozesserfolg und die Kostenverteilung kann sich die Antwort auf diese Frage so oder anders nicht mehr zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken.

4.4 Aus den dargelegten Gründen durfte das Kantonsgericht annehmen, das Endergebnis des Prozesses bestehe gesamthaft in einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der beiden Parteien (E. 4.2 und 4.3 soeben). Mit Blick darauf erscheint es auch nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht die Gerichts- und Parteikosten in etwa hälftig geteilt hat, d.h. zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer (Kläger) und zu drei Fünfteln den Beschwerdegegnerinnen (Beklagten) auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen hat. Durch die interne Aufteilung der auf die Beschwerdegegnerinnen entfallenden Kosten - ein Fünftel zu Lasten von C.________ und zwei Fünftel zu Lasten der Gemeinde - ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Gutheissung der kantonalen Beschwerde im Kostenpunkt und gegen die Kostenverteilung im Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten richtet (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils).

4.5 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Kostenverteilung im Verfahren der kantonalen Beschwerde. Soweit sein Aufhebungsantrag mit der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung begründet wird, muss er nach dem Gesagten (E. 4.4) abgewiesen werden. Eine selbstständige Rüge gegen die zweitinstanzliche Kostenverteilung erhebt der Beschwerdeführer nur in einem Punkt. Er macht geltend, es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass der Bezirksgerichtspräsident die Gerichtskosten falsch bemessen habe. Diesbezüglich hatten die Beschwerdegegnerinnen in ihrer kantonalen Beschwerde angeregt, die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Kosten müsste wohl von Amtes wegen korrigiert werden (S. 8 Ziff. 12). Das Kantonsgericht hat die Gerichtskosten in der Folge herabgesetzt (E. 6a S. 13). Dass sich diese Berichtigung auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ausgewirkt haben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. In der einschlägigen Erwägung heisst es zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenteils, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen sei, während die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen "teilweise gutgeheissen wird (Kostenverteilung)" (E. 6c S. 14 des angefochtenen Urteils). Ein Obsiegen bezüglich der Kostenbemessung wird nirgends erwähnt. Der Willkürvorwurf erweist sich als unberechtigt. Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt deshalb auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Kostenverteilung im Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils).

5. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: