Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.263/2004 KI-generiert

Husband Contests Increased Interim Maintenance Based on Wife's Residence Status

Geschäftsnummer 5P.263/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a marriage between two parties which took place in Turkey on December 28, 2001. Following their separation, a protection order was issued, mandating the husband to provide monthly financial support to the wife, who was not employed, with specific amounts changing over time. The wife initially held a residence permit in Switzerland but sought to change her canton of residence, which was ultimately denied. Consequently, the wife filed a lawsuit to modify the financial obligations, which the lower court rejected at first. However, in a later ruling, the court sided with her request for increased support, suggesting that her inability to work was due to her residence status. The husband subsequently filed a constitutional complaint against this ruling, challenging the court's decision on the grounds of the wife's residency and financial dependency.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 BV, Art. 8 Abs. 2 ANAG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Husband Contests Increased Interim Maintenance Based on Wife's Residence Status: Die Beschwerdegegnerin besass zu jener Zeit eine bis 19. August 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Luzern. Bereits am 17. Januar 2003 hatte sie beim Migrationsamt des Kantons Aargau um einen Kantonswechsel und damit um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau ersucht. Mit Entscheid vom 5. September 2003 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert, jedoch ihre Anwesenheit im Kanton Aargau gestützt auf ein Einverständnis im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ANAG bis zum 31. Dezember 2003 toleriert.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterhaltspflicht aufenthaltsrechtlicher Status Abänderung der Unterhaltsbeiträge Zwischenbeschäftigung Einkommensveränderung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 BV
Art. 9 BV etc. (Eheschutz),
Art. 8 Abs. 2 ANAG
September 2003 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert, jedoch ihre Anwesenheit im Kanton Aargau gestützt auf ein Einverständnis im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ANAG bis zum 31.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ( BGE 117 Ia 10 E.
Art. 152 Abs. 1 OG
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.263/2004 /rov

Urteil vom 14. Oktober 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecherin Maja Urech-Ziörjen,

Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 BV etc. (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,

vom 26. April 2004.

Sachverhalt:

A. Die Parteien heirateten am 28. Dezember 2001 in der Türkei.

Mit Eheschutzurteil vom 25. Februar 2003 verpflichtete das Gerichtspräsidium Lenzburg den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin von Februar bis August 2003 Fr. 1'780.--, von September bis Dezember 2003 Fr. 80.-- und ab Januar 2004 Fr. 260.-- pro Monat zu bezahlen; dabei wurde der nicht erwerbstätigen Beschwerdegegnerin ab September 2003 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet.

Die Beschwerdegegnerin besass zu jener Zeit eine bis 19. August 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Luzern. Bereits am 17. Januar 2003 hatte sie beim Migrationsamt des Kantons Aargau um einen Kantonswechsel und damit um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau ersucht. Mit Entscheid vom 5. September 2003 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert, jedoch ihre Anwesenheit im Kanton Aargau gestützt auf ein Einverständnis im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ANAG bis zum 31. Dezember 2003 toleriert.

B. Mit Klage vom 5. August 2003 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abänderung des Eheschutzentscheides vom 25. Februar 2003 dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch nach August 2003 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'780.-- zu verpflichten sei. Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 wies das Gerichtspräsidium Lenzburg die Klage ab.

Darauf verlangte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde vom 28. Oktober 2003, der Beschwerdeführer sei auch nach August 2003 für die Zeit bis zu ihrer Ausreise zu monatlichen Zahlungen von Fr. 1'780.-- und danach von Fr. 800.-- zu verpflichten. Hierauf verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. April 2004, der Beschwerdegegnerin bis Dezember 2003 Fr. 1'780.-- und anschliessend Fr. 260.-- pro Monat zu bezahlen. Es liess sich dabei von der Erwägung leiten, wegen der nicht erneuerten Aufenthaltsbewilligung könne die Beschwerdegegnerin in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und entsprechend könne ihr hier auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

C. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2004 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt worden. In der Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ( BGE 117 Ia 10 E. 4b).

Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Die Willkürrüge baut auf der Hypothese, die Beschwerdegegnerin habe sich vom 19. August bis Ende Dezember 2003 illegal in der Schweiz aufgehalten. Diese Behauptung ist offensichtlich aktenwidrig, tolerierten doch die aargauischen Behörden mit Entscheid vom 5. September 2003 einen Aufenthalt bis Ende 2003. Im Übrigen erschöpft sich die Willkürrüge im Vorbringen, es sei stossend, wenn sich ein Ehegatte vom anderen seinen Aufenthalt in der Schweiz finanzieren lasse statt in seiner Heimat einer Arbeit nachzugehen. Solche Ausführungen stellen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar, auf die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

Ist die Hypothese, die Beschwerdegegnerin habe sich bis Ende 2003 illegal in der Schweiz aufgehalten, aktenwidrig, wird die Rüge, das Obergericht habe zu wenig ausführlich begründet, weshalb der aufenthaltsrechtliche Status den eherechtlichen Unterhaltsanspruch nicht berühre, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute, gegenstandslos.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels genügender Substanziierung nicht eingetreten werden kann ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, hat sie sich doch zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert und ist in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: