Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.26/2000 KI-generiert

Father's Appeal on Modification of Provisional Support Due to Subsequent Extramarital Children

Geschäftsnummer 5P.26/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding maintenance payments following a divorce. The parties were previously granted a temporary separation order that required one party to pay a specific amount for the support of three children and the other party. After the divorce proceedings began, the party seeking a reduction in maintenance payments requested a lower sum, citing changes in personal circumstances due to a new partner and two additional children. However, the court dismissed the request, maintaining that changes resulting from the party's own actions could not justify a decrease in obligations. The decision was contested, arguing it unfairly disadvantaged the new children compared to the existing ones. The court examined whether this treatment violated principles of equality before the law, particularly regarding the rights of children born both within and outside of marriage.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 aBV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 285 ZGB, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 2 OG; Father's Appeal on Modification of Provisional Support Due to Subsequent Extramarital Children: 4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ). Beide Parteien haben für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Abänderung von Kindesunterhalt Klageänderung finanzielle Verhältnisse Revisionsverfahren familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 aBV
Art. 4 aBV (vorsorgliche Massnahme nach aArt.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Diesbezüglich wird nicht dargetan, inwieweit die Annahmen des Obergerichtes geradezu willkürlich sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 285 ZGB
290 f.) und einhelliger Literatur (statt vieler Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 285 ZGB m.w.H.) eheliche und aussereheliche Kinder gleichgestellt sind, verstösst der angefochtene Entscheid nicht nur gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern ist auch willkürlich.
Art. 159 Abs. 2 OG
1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden.
Art. 152 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

C/26620/2020 (2022-05-03) · ge
Modification of Child Support Due to Change in Circumstances and Recalculation Based on Imputed Income
«…sid. 2.1.; [5C.78/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, publié in FamPra.ch 2000 p. 552;…»
C/13659/2019 (2021-06-01) · ge
Modification of Divorce Judgment Denied Due to Insufficient Change in Circumstances and Imputed Income for Child Support
«…nsid. 2.1; [5C.78/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, in FamPra.ch 2000 p. 552). La su…»
C/22141/2018 (2020-08-25) · ge
Divorce Judgment Modification Child Support Retroactivity and Impingement on Vital Minimum
«…nsid. 2.1; [5C.78/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, in FamPra.ch 2000 p. 552). Le mom…»
C/7796/2019 (2020-06-12) · ge
Child Support Modification Appeal Regarding Income Reduction and Parental Contribution Allocation
«…nsid. 2.1; [5C.78/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, in FamPra.ch 2000 p. 552). Le mom…»
C/10803/2018 (2020-01-17) · ge
Modification of Child Support and Denial of Security for Payments
«…66/2011 du 7 juin 2011 consid. 5.1; 5A_487/2010 du 3 mars 2011 consid. 2.1; 5C.78/2001 du 24 août 2001 consid. 2a; 5P.26/2000 du 10 avril 2000, in FamPra.ch 2000 p. 552). Le moment déterminant pour apprécier si des circonstances nouvel…»
HC.2019.671 (2019-07-26) · vd
Spousal Maintenance Recalculation and Retroactive Modification Based on New Child and Reduced Income
«…teur d’entretien, la naissance d’un enfant d’un nouveau lit (TF 5P.114/2006 du 12 mars 2007, FamPra.ch 2007 p. 690 ; TF 5P.26/2000 du 10 avril 2000 consid. 2b, FamPra.ch 2000 p. 552). Dans le cas d’une requête de modification de mes…»
C/24504/2013 (2015-11-13) · ge
Modification of Divorce Decree Regarding Parental Authority and Child Support
«…sid. 2.1.; [5C.78/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, publié in FamPra.ch 2000 p. 552;…»
C/13203/2013 (2014-11-07) · ge
Unemployment Not Grounds for Child Support Modification Without Diligent Job Search
«…tps://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; arrêt du Tribunal fédéral [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, publié in FamPra.ch 2000 p. 552;…»
C/1223/2013 (2014-04-11) · ge
Appeal Regarding Modification of Child Support Obligations Dismissed
«…6/2011 du 7 juin 2011 consid. 5.1; 5A_487/2010 du 3 mars 2011 consid. 2.1.; 5C.78/2001 du 24 août 2001 consid. 2a; 5P.26/2000 du 10 avril 2000, publié in FamPra.ch 2000 p. 552; PERRIN, Commentaire romand, Code civil I, n. 8 ad art. 286…»
C/10015/2010 (2014-03-28) · ge
Child Support Modification Based on Imputed Income and Equal Treatment
«…éral [5P.114/2006](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.114/2006) du 12 mars 2007, consid. 4.2 et [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, consid. 2, reproduit in FamPra.ch…»
C/9770/2010 (2012-05-25) · ge
Child Support Modification Upheld Despite Income Claim
«…sid. 2.1.; [5C.78/2001](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, publié in FamPra.ch 2000 p. 552;…»
C/16516/2010 (2011-12-09) · ge
Child Support Modification Upheld Based on Increased Income and Procedural Rules
«…tps://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5C.78/2001) du 24 août 2001 consid. 2a; arrêt du Tribunal fédéral [5P.26/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5P.26/2000) du 10 avril 2000, publié in FamPra.ch 2000 p. 552;…»
5P.114/2006 (2007-03-12)
Federal Tribunal Overturns Refusal to Reduce Spousal Maintenance Based on Changed Circumstances
«…e financièrement traité de manière égale aux enfants d'un précédent lit au bénéfice de contributions d'entretien (arrêt 5P.26/2000 du 10 avril 2000, reproduit in FamPra.ch 2000 p. 552, consid. 2). 4.3 En l'espèce, le Tribunal d'arrondissement a gross…»
OG ARGVP 2005 3474 (2005-10-31) · ar
Appeal Deadline Dismissal and Denial of Free Legal Aid
«…Schwie- rigkeiten gestellt. Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerich- tes vom 10. April 2000 i.S. F.V. ca. G.V. (5P.26/2000) ist im Weiteren unbehelflich, nachdem in jenem Verfahren die finanziellen Auswirkun- gen für drei eheliche Kinder info…»

Volltext

[AZA 0]

5P.26/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G *

10. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und

Gerichtsschreiber Mazan.

In Sachen

F.V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Frey, Vorstadt 40/42, Postfach, 8201 Schaffhausen,

gegen

G.V.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg, Vordergasse 31/33, 8201 Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen,

betreffend

Art. 4 aBV (vorsorgliche Massnahme nach aArt. 145 ZGB), hat sich ergeben:

A.-Mit Verfügung vom 30. August 1996 bewilligte der Eheschutzrichter des Kantonsgerichtes Schaffhausen G.V.________ und F.V.________ das Getrenntleben und verpflichtete F.V.________ u.a., an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder R.V.________, geboren am 14. Februar 1991, Y.V.________, geboren am 11. Oktober 1992, und A.V.________, geboren am 8. Juni 1995, monatliche Beiträge von je Fr. 600.-- inkl. Kinderzulagen zu bezahlen; ferner wurde er verpflichtet, an den Unterhalt von G.V.________ Fr. 1'200.-- pro Monat zu bezahlen. Heute lebt F.V.________ mit einer anderen Partnerin zusammen, aus welcher Beziehung die beiden Mädchen M.________, geboren am 27. Februar 1997, und L.________, geboren am 7. März 1999, hervorgingen.

B.-Am 22. August 1997 hat G.V.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen die Ehescheidungsklage eingereicht. Im Rahmen dieses Ehescheidungsprozesses beantragte F.V.________ am 12. September 1997, dass er - in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 30. August 1996 - zu verpflichten sei, statt des bisherigen Gesamtbetrages von Fr. 3'000.-- für den Unterhalt von G.V.________ und der drei gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab dem 15. September 1997 neu pauschal Fr. 1'950.-- pro Monat zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies diese Begehren mit Beschluss vom 17. November 1997 ab, das Obergericht wies eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 27. Februar 1998 ab und das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 18. Mai 1998 nicht ein.

C.-Im Hauptprozess fällte das Kantonsgericht Schaffhausen am 3. Mai 1999 das Scheidungsurteil. Gegen dieses Urteil erhob F.V._________ Berufung und G.V.________ Anschlussberufung ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Obergericht beantragte F.V.________, dass er in Abänderung der Eheschutzmassnahme vom 30. August 1996 zu verpflichten sei, ab 1. Juli 1999 und während der Dauer des Berufungsverfahrens einen monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von maximal Fr. 1'800.-- für G.V.________ und die drei Kinder zu bezahlen. Mit Beschluss vom 26. November 1999 verpflichtete das Obergericht F.V._________, in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 30. August 1996 an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder je Fr. 550.-- pro Monat und an den Unterhalt von G.V._________ persönlich Fr. 1'000.-- pro Monat zu bezahlen.

D.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Januar 2000 beantragt F.V._________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen aufzuheben.

G.V._________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Beide Parteien ersuchen für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Gesuch von F.V._________, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht seine Unterhaltspflichten gegenüber G.V._________ und den drei gemeinsamen Kindern auf insgesamt Fr. 1'005.-- pro Monat festzusetzen, wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes am 24. Januar 2000 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 124 I 223 E. 1 S. 224 m.w.H.).

a) Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, nur die Höhe des Unterhaltsbeitrages anzufechten. Soweit vom Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Obergerichtes formell auch andere Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheides betroffen sind, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so dass insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

b) Ferner ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren verwiesen wird, muss doch die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in dieser selber enthalten sein ( BGE 115 Ia 27 E. 3a S. 30 m.w.H.).

c) Desgleichen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als im Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderzulagen auf neue kantonale Erlasse verwiesen wird, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sein sollen. Für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des am 26. November 1999 gefällten Entscheides sind später in Kraft betretene Gesetzesänderungen belanglos.

d) Schliesslich ist auf die Rüge nicht einzutreten, dass das Einkommen der Beschwerdegegnerin bedeutend höher sei, als das Obergericht angenommen habe. Diesbezüglich wird nicht dargetan, inwieweit die Annahmen des Obergerichtes geradezu willkürlich sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

2.-a) Das Obergericht führte zu der vom Beschwerdeführer beantragten Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht aus, dass eine Überprüfung einer Eheschutzverfügung nur infrage komme, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert hätten. Die Veränderung der Verhältnisse dürfe aber nicht durch eigenmächtiges widerrechtliches Verhalten der sich darauf berufenden Partei herbeigeführt worden sein. Der immer noch verheiratete Beschwerdeführer könne sich daher zur Begründung einer Änderung der Unterhaltsregelung vom 30. August 1996 nicht darauf berufen, dass er Vater von zwei Mädchen geworden sei, die aus einer Beziehung mit seiner neuen Partnerin hervorgegangen seien, und dass die Mutter der beiden Mädchen nach der Geburt des zweiten Kindes die Arbeitsstelle aufgegeben habe. Diese Veränderung habe er durch sein Verhalten selbst verursacht. Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für verfassungswidrig und wirft dem Obergericht insbesondere vor, mit seiner Rechtsprechung "aussereheliche Kinder" gegenüber "ehelichen Kindern" zu benachteiligen und insoweit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstossen.

b) Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen läuft in der Tat auf eine Benachteiligung der ausserehelichen gegenüber den ehelichen Kindern hinaus. Wenn im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber neu geborenen Kindern mit dem Argument abgelehnt wird, der Unterhaltsschuldner habe die Unterhaltspflicht gegenüber den ausserehelichen Kindern seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben, laufen die neu geborenen Kinder Gefahr, bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners keine oder nur eingeschränkte Unterhaltsansprüche geltend machen zu können. Dies würde sie gegenüber früheren Kindern, die den vollen Unterhaltsanspruch zugestanden erhielten, benachteiligen. Da nach fester Rechtsprechung ( BGE 116 II 110 E. 4a S. 114 f., vgl. auch 120 II 285 E. 3b/bb S. 290 f.) und einhelliger Literatur (statt vieler Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 285 ZGB m.w.H.) eheliche und aussereheliche Kinder gleichgestellt sind, verstösst der angefochtene Entscheid nicht nur gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern ist auch willkürlich. Entgegen der Darstellung des Obergerichtes kann auch Hinderling/Steck (Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 538) nichts anderes entnommen werden. Die vom Obergericht zitierte Stelle bezieht sich nicht auf den Kinder-, sondern auf den Frauenunterhalt und es wird dort ausgeführt, dass sich eine Ehefrau in einem Abänderungsverfahren nicht auf ihre Erwerbsunfähigkeit berufen könne, die auf eine Schwangerschaft aus einer ehewidrigen Beziehung zurückzuführen sei (a.a.O., Rz. 35 a.E.). Wenn die fünf Kinder des Beschwerdeführers - nach Massgabe ihrer Bedürfnisse - gleich zu behandeln sind, muss im Abänderungsverfahren dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der gegenüber seinen drei ehelichen Kindern unterhaltspflichtige Beschwerdeführer nach der Geburt von zwei weiteren Kindern durch zusätzliche Unterhaltspflichten belastet wird und seine Leistungsfähigkeit gegenüber den drei ehelichen Kindern entsprechend reduziert sein könnte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss des Obergerichtes ist aufzuheben.

c) Eine andere Frage ist, wie sich der Kinderunter-halt zum ehelichen Frauenunterhalt verhält. Dazu hat sich das Obergericht nicht geäussert, so dass auch hier nicht darüber zu befinden ist. Vielmehr wird das Obergericht bei der Neuentscheidung über das Abänderungsbegehren zunächst die Leistungsfähigkeit der Parteien abzuklären haben, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführung der Parteien hier nicht einzugehen ist. Auf dieser Grundlage wird das Obergericht anschliessend zu entscheiden haben, wie bei einer allfälligen Mankosituation der Fehlbetrag beim Frauenunterhalt oder beim Unterhalt der fünf - gleich zu behandelnden - Kinder zu berücksichtigen ist.

3.- (Fehlt im Original)

4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ). Beide Parteien haben für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden.

Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin ist zu entsprechen, da sie angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als gegenstandslos, als er im vorliegenden Verfahren obsiegt und keine Gerichtsgebühren zu tragen hat; im Übrigen ist seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen, weil davon auszugehen ist, dass die Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin zum Vornherein nicht eingebracht werden kann ( Art. 152 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 26. November 1999 wird aufgehoben.

2.-Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Dr. Martin Frey als Rechtsbeistand beigegeben.

3.-Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, und der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt HansPeter Sorg als Rechtsbeistand beigegeben.

4.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.-Den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Parteien, den Rechtsanwälten Martin Frey und Hans-Peter Sorg, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 2'000.-- zugesprochen.

6.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

_______________

Lausanne, 10. April 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: