Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.252/2003 KI-generiert

Former Husband v. Former Wife (Enforcement of Dutch Judgment for Return of Household Items)

Geschäftsnummer 5P.252/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a married couple who had a separation of property agreement and resided in various countries before ultimately living together in the Netherlands. In July 2001, one spouse left for Switzerland with their shared household items. The other spouse subsequently filed for divorce and sought the return of specific items, which he claimed were either his sole property or jointly acquired items. A Dutch court ordered the return of these items, but the spouse in Switzerland contested the enforcement of this ruling under Swiss law, leading to the case being appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court upheld the enforcement. Central to the dispute were the legal interpretations of international agreements regarding the recognition and enforcement of foreign judgments, as well as issues related to proper notice of the ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 37 Ziff. 2 Lug, Art. 68 Abs. 1 OG, Art. 25 IPRG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG; Former Husband v. Former Wife (Enforcement of Dutch Judgment for Return of Household Items): In July 2001, one spouse left for Switzerland with their shared household items. The other spouse subsequently filed for divorce and sought the return of specific items, which he claimed were either his sole property or jointly acquired items. A Dutch court ordered the return of these items, but the spouse in Switzerland contested the enforcement of this ruling under Swiss law, leading to the case being appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court upheld the enforcement. Central to the dispute were the legal interpretations of international agreements regarding the recognition and enforcement of foreign judgments, as well as issues related to proper notice of the ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Art. 9 BV und Lugano-Übereinkommen (Herausgabe von Gegenständen Vollstreckung ausländischer Entscheide Gütertrennung Rückführung nach dem Haager Übereinkommen Zahlungsbefehl Scheidungsurteil Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 BV

This provision was cited in the header of the case as a matter concerning the appeal, although the final orders focus on procedural and cost matters, suggesting the substantive challenge was ultimately superseded or implicitly addressed by procedural rulings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 138 III 11
International Jurisdiction for Wage Garnishment Enforcement of Foreign Child Support Judgment
«…mekatalog fallen reine Unterhaltsklagen von Ehegatten und Familienangehörigen ( BGE 119 II 167 E. 4b S. 172 und Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 4.2; je mit Hinweisen). 7.1.2 Der Sache nach betrifft die vorliegende Streitsache den Anspruch de…»
ZKBER.2021.71 (2022-02-23) · so
Appeal Regarding Remittance of Child Support Security After Foreign Judgment Recognition
«…19). Das Bundesgericht hat diese Frage – soweit ersichtlich – bis anhin offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). In jenem Fall war indessen weder die Endgültigkeit der Massnahme ersichtlich noch eine entsp…»
LE190049 (2020-01-06) · zh
Spousal Protection Measures Pending Foreign Divorce
«…m Hinweis, dass diese Frage in der Lehre kontrovers sei, bisher offen gelassen (BGE 124 III 219 E. 3/bb und sodann BGer 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). Die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 10 IPRG entwickelte Fallgruppe II, wonach ein…»
5A_104/2019 (2019-12-13)
British Financial Remedy Recognition in Switzerland under Lugano Convention
«…. Van den Boogaard c Laumen , Randnr. 22 und 27; Urteile 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, in: Pra 2009 Nr. 9 S. 59; 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 4.2; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 381 zu Art. 5 Lu…»
5A_65/2019 (2019-11-26)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Enforcement of Costa Rican Maintenance Payments
«…. IPRG anerkannt (und danach in der Schweiz vollstreckt) werden können (vgl. BGE 124 III 219 E. 3b/bb S. 221; Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). Diese Frage wie auch der in der genannten Norm verwendete Begriff der Endgültigkeit sind in…»
5A_262/2019 (2019-09-30)
Swiss Federal Supreme Court Partial Grant of Appeal in International Child Custody and Support Dispute
«…ten zu sichern (vgl. BGE 142 III 466 E. 4.2.1; Urteile 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, in: Pra 2009 Nr. 9 S. 59; 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 4.2). Dies ist vorliegend der Fall. Gleichzeitig besteht für die interessierende Zuständigkeitsfra…»
RT150054 (2015-09-10) · zh
Enforceability of French Criminal Damages Judgment for Provisional Seizure under Old Lugano Convention
«…ufl., Art. 47 N 5; BGer 5A_389/2010 vom 29. Oktober 2010 E. -8- 3.2.1.; BGer 5P.252/2003 E. 5.3.). Dem Sinn von Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ entspre- chend muss die Zustellung derjenigen Entscheidung nachgewiesen we…»
HE130212 (2013-07-31) · zh
SLOC Payment Dispute Denial
«…den Entscheid des kolumbianischen Gerichtes, egal ob der erste oder der zweite, nicht abgestellt werden (vgl. auch BGer 5P.252/2003, Urteil vom 18. März 2004). Damit ist der Rechtsmissbrauch nicht genügend behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht. E…»
5A_221/2011 (2011-10-31)
Swiss Jurisdiction for Garnishment of Maintenance Payments under Lugano Convention
«…mekatalog fallen reine Unterhaltsklagen von Ehegatten und Familienangehörigen ( BGE 119 II 167 E. 4b S. 172 und Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 4.2, je mit Hinweisen). 7.1.2 Der Sache nach betrifft die vorliegende Streitsache den Anspruch de…»
5A_389/2010 (2010-10-29)
Debt Enforcement Based on French Judgment: Notification Validity and Right to be Heard
«…nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere auch nach den von diesem Staat abgeschlossenen Staatsverträgen (Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach Art. 684 des französischen Code de procédure civile (CPC fr.) in der zum…»
RBOG.2010.Nr.29 (2010-04-26) · tg
German Mortgage Deed Service Validity Under Hague Convention
«…) Art. 50 Abs. 3 LugÜ [[9]](#_ftnref9) Naegeli, Art. 47 LugÜ N 12 [[10]](#_ftnref10) Vom 18. März 2004, 5P.252/2003, Erw. 5.3 | | | --- | | | | | | | | |…»
12.2008.26 (2009-10-16) · ti
Plaintiff v. First Defendant and Second Defendant (Asset Sale and Unauthorized Withdrawals)
«…e idonea (cfr. Dasser/Oberhammer-Naegeli, op. cit., n. 10 e 13 delle note preliminari agli art. 46-49; TF 18 marzo 2004 5P.252/2003), soluzione questa che a maggior ragione si sarebbe imposta nel caso concreto, ritenuto che la tematica *sub iudice* er…»
ML.2009.154 (2009-10-08) · vd
Creditor Appeal on Payment Order Opposition Based on German Judgments and Set-Off
«…elevé que la notification du jugement devait être formellement conforme au droit de l'Etat d'origine dudit jugement (TF 5P.252/2003 c. 5.3). Quant à la cour de céans, elle a déjà eu l'occasion de se prononcer sur le cas d'un jugement étranger comporta…»
RBOG.2010.Nr.29 (2004-03-18) · tg
Exequatur Refused Due to Improper Service Under Lugano and Hague Conventions
«…erein­kommen, Bern 2008, Art. 20 N 28 [8] Art. 50 Abs. 3 LugÜ [9] Naegeli, Art. 47 LugÜ N 12 [10] Vom 18. März 2004, 5P.252/2003, Erw. 5.3 × ![](../__assets-6c70d300-d9e1-41e0-9873-97087c30c22d/image/1x1.gif) [Obergericht](https://obergericht.tg…»
PZ 2003 25 (2003-05-28) · gr
Appeal Regarding Enforceability of Interim Property Order Versus Later Divorce Decree
«…(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 18.03.2004 (5P.252/2003) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtspräsidium P…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.252/2003 /bnm

Urteil vom 18. März 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann,

Escher, Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

A.________ (Ehefrau),

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ (Ehemann), Niederlande,

Beschwerdegegner,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Art. 9 BV und Lugano-Übereinkommen (Herausgabe von Gegenständen; Vollstreckung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 28. Mai 2003.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ heirateten 1990 in Z.________. Sie vereinbarten Gütertrennung. Nachdem sie in verschiedenen Ländern gelebt hatten, zogen sie 1996 in die Niederlande und lebten ab Mai 1997 gemeinsam in einer Wohnung in X.________. In Abwesenheit ihres Ehemannes setzte sich A.________ am 4. Juli 2001 samt der Wohnungseinrichtung in die Schweiz ab.

B. Auf Klage des B.________ hin stellte der Präsident des Arrondissementgerichts Rotterdam mit Summarentscheid vom 16. August 2001 die Säumnis von A.________ fest und verurteilte diese zur Herausgabe der in Ziff. 5 und 6 des Anhangs aufgelisteten Gegenstände, verbunden mit einem Zwangsgeld von NLG 500.-- für jeden Tag, an dem sie es versäume, der Verurteilung Folge zu leisten; gleichzeitig erklärte der Richter seinen Entscheid für vorläufig vollstreckbar.

Am 23. August 2001 reichte B.________ Scheidungsklage ein und die 5. Kammer des Arrondissementgerichts Rotterdam schied am 14. Januar 2002 die Ehe zwischen den Parteien. Dabei sprach das Gericht B.________ ein monatliches Aliment von  907,56 zu. In güterrechtlicher Hinsicht teilte es die im Entscheid des Einzelrichters vom 16. August 2001 in Ziff. 6 des Anhangs aufgelisteten Gegenstände A.________ zu, gegen eine Ausgleichszahlung von 1815.12.

C. In der Folge ersuchte B.________ in der Schweiz um Vollstreckung des Entscheides des Einzelrichters des Arrondissementgerichts Rotterdam vom 16. August 2001. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 erklärte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein diesen Entscheid gestützt auf das Lugano-Übereinkommen gesamthaft für vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 28. Mai 2003 ab.

D. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat A.________ am 3. Juli 2003 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 15. August 2003 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Ausserdem hat er am 13. August 2003 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckung gemäss Lugano-Übereinkommen ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ( Art. 84 Abs. 1 lit. c und Art. 86 Abs. 1 OG ; Art. 37 Ziff. 2 LugÜ ). Dabei prüft das Bundesgericht die Anwendung des betreffenden Staatsvertrages frei ( BGE 129 I 110 E. 1.3 S. 112).

Ebenso steht die staatsrechtliche Beschwerde offen, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile auf das IPRG stützt, da solche Urteile weder Zivilrechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 44 und 46 OG noch Zivilsachen gemäss Art. 68 Abs. 1 OG sind ( BGE 116 II 376 , 118 Ia 118).

2. Der zu vollstreckende Entscheid ist wie folgt begründet (Übersetzung):

Die Parteien hatten einen Ehevertrag geschlossen. Der Kläger fordert die Herausgabe einiger Gegenstände, die - wie er behauptet - sein Eigentum sind und einiger Gegenstände, die sich die Parteien gemeinsam angeschafft haben. Jetzt, da der Kläger die Herausgabe der gemeinsam angeschafften Gegenstände fordert, um später zu einer Aufteilung zu gelangen und diese Gegenstände für den täglichen Gebrauch bestimmt sind, ist der Präsident der Ansicht, dass auch die Herausgabe der Gegenstände, die in der Vorladung unter Ziffer 6 aufgelistet sind, für Zusprechung in Betracht kommen.

Davon ausgehend hat das Kantonsgericht erwogen, im niederländischen Entscheid bleibe die Rechtsgrundlage der Ansprüche des Ehemannes ungenannt. Die Ehegatten hätten jedoch in Gütertrennung gelebt, und in Gutheissung des Antrags des Ehemannes, "in den Besitz derjenigen Gegenstände, die sein Eigentum sind, gestellt zu werden", habe der niederländische Richter deren Herausgabe angeordnet, ohne über das Eigentum zu befinden. Der zu vollstreckende Entscheid sei demnach mit dem schweizerischen Besitzesschutzverfahren vergleichbar. Dies gelte jedenfalls für die Gegenstände gemäss Anhang Ziff. 5, die der Ehemann zu Alleineigentum beanspruche. Fraglich sei die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens hingegen für die während der Ehe gemeinsam angeschafften Gegenstände gemäss Anhang Ziff. 6. Die Frage könne jedoch offen bleiben, weil diesbezüglich einer Anerkennung nach Art. 25 ff. IPRG nichts im Weg stehe.

Das Kantonsgericht hat sich somit auf das IPRG gestützt, soweit es um die Gegenstände gemäss Anhang Ziff. 6 geht, während es mit Bezug auf die in Ziff. 5 genannten Gegenstände das Lugano-Übereinkommen angewandt hat. Folgerichtig rügt die Beschwerdeführerin einerseits eine willkürliche Anwendung von Art. 25 ff. IPRG (dazu E. 3) und andererseits eine Verletzung von Art. 1, 47 und 43 LugÜ (dazu E. 4-6).

3. Mit Blick auf das für die Gegenstände gemäss Ziff. 6 angewandte IPRG sind die beiden Fragen umstritten, ob es sich beim niederländischen Entscheid um eine einstweilige Verfügung bzw. um eine vorsorgliche Massnahme handelt und ob diese nach IPRG überhaupt vollstreckbar wäre.

3.1 Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, kein Verfahren (gemeint: Summarverfahren und anschliessendes Scheidungsverfahren) nehme formell auf das andere Bezug. Es gebe auch keine Hinweise, dass die Anordnungen im Summarentscheid nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens gelten bzw. ohne dessen Einleitung wegfallen sollten. Aber selbst eine Massnahme des einstweiligen bzw. vorsorglichen Rechtsschutzes wäre als Entscheidung im Sinn von Art. 25 IPRG anzusehen und deshalb vollstreckbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält die Ansicht, die beiden Entscheide nähmen nicht aufeinander Bezug, für willkürlich. Die Begründung des Summarentscheides sowie das diesen teilweise ersetzende Scheidungsurteil vom 14. Januar 2002 bewiesen das Gegenteil und zeigten, dass es sich beim Summarentscheid um eine vorsorgliche Massnahme handle, die nach IPRG nicht vollstreckbar sei.

3.3 Die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich beim zu vollstreckenden Summarentscheid, jedenfalls soweit die Objekte Ziff. 6 betroffen sind, um eine vorsorgliche bzw. einstweilige Massnahme handelt:

Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Entscheides, wird doch die Herausgabe der gemeinsam angeschafften Gegenstände Ziff. 6 angeordnet, damit die Parteien später zu einer Aufteilung gelangen können. Vom Wortsinn und zeitlichen Ablauf her kann damit nichts anderes gemeint sein als das eine Woche später beim gleichen Gericht anhängig gemachte Scheidungsverfahren, das begriffsnotwendig auch das Güterrecht einschliesst. Im Scheidungsurteil werden denn auch eben diese Gegenstände Ziff. 6 gegen eine Ausgleichszahlung der Beschwerdeführerin zugesprochen. Mit Blick auf diese Sachen stünden sich im Übrigen widersprechende Urteile gegenüber, wenn der präsidiale Summarentscheid, dessen Vollstreckung vorliegend beantragt wird, über das von der gesamten Kammer gefällte Scheidungsurteil hinaus Gültigkeit beanspruchen könnte.

Gegen eine endgültige Regelung durch den Summarentscheid spricht sodann die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit. Diese entzieht einem (offenbar gegebenen) Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung und impliziert, dass die Entscheidung nicht endgültig ist. Aus dem angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts ist denn auch nicht ersichtlich, dass dem Vollstreckungsgesuch die nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG erforderliche Bestätigung beigelegt worden wäre, wonach gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie im Sinn von Art. 25 lit. b IPRG endgültig ist.

Vor diesem Hintergrund ist es willkürlich, davon auszugehen, der Summarentscheid und das Scheidungsurteil stünden völlig unabhängig nebeneinander. Der zu vollstreckende Entscheid ist als Massnahme des einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutzes zu betrachten.

Ob solche Massnahmen als "ausländische Entscheidung" im Sinn von Art. 25 IPRG gelten und nach Massgabe der Art. 25 ff. IPRG anerkannt und vollstreckt werden können, ist in der Lehre kontrovers (vgl. die Zusammenstellung der Lehrmeinungen bei: Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 363, Fn. 11). Die wohl herrschende Meinung verneint die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung solcher Massnahmen prinzipiell. Ebenso hält die Botschaft zum IPRG fest, dass die Anerkennung einstweiliger Verfügungen grundsätzlich ausgeschlossen sei (BBl 1983 I 331).

Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, da es bereits an einer anderen Voraussetzung für die Vollstreckung fehlt. Weder geht aus dem Entscheid des Kantonsgerichts hervor, dass der niederländische Entscheid im Sinn von Art. 25 lit. b IPRG rechtskräftig bzw. endgültig wäre, noch ist ersichtlich, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG die entsprechende Bestätigung durch den Gesuchsteller beigebracht worden wäre.

4. Soweit die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf das Lugano-Übereinkommen abgestellt hat, ist zwischen den Parteien vorab dessen grundsätzliche Anwendbarkeit streitig.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine falsche Anwendung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ . Wie die Begründung des zu vollstreckenden Entscheides zeige, habe auch der Beschwerdegegner die fraglichen Gegenstände als gemeinsames Vermögen angesehen, weshalb kein deliktischer Herausgabeanspruch vorliegen könne. Vielmehr handle es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die sich aus der ehelichen Beziehung und dem vereinbarten Güterstand ergeben habe. Das Lugano-Übereinkommen sei daher nicht anwendbar.

4.2 Das Lugano-Übereinkommen ist auf alle Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt ( Art. 1 Abs. 1 LugÜ ). Es findet jedoch u.a. keine Anwendung auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts ( Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ ).

Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens sind nach der Aufzählung in Ziff. 1 insbesondere die Ansprüche aus dem Personen-, Familien- und Erbrecht ausgenommen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den betreffenden Gebieten unter den Staaten Westeuropas immer noch ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen Heimat- und Wohnsitzprinzip besteht (Botschaft zum Lugano-Übereinkommen, BBl 1990 II 284; Volken, Der sachliche Anwendungsbereich, in: Das Lugano-Übereinkommen von 1988, Studientagung zum internationalen Recht, Freiburg 1991, S. 65; derselbe, Entstehungsgeschichte und Regelungsbereich, in: Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 48 f.).

Zum Familienrecht gehören nicht nur die Scheidungsklage als Statusprozess und die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern auch alle Kinderbelange und die Wirkungen der Ehe einschliesslich der Regelung des Getrenntlebens sowie Auseinandersetzungen um Wohnung und Hausrat (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., München 2003, N. 15 und 16 zu Art. 1 EuGVO; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997, N. 10 zu Art. 1 EuGVÜ und LugÜ; Geimer, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ex parte-Unterhaltsentscheidungen aus EuGVÜ-Vertragsstaaten, in: IPRax 1992, S. 6).

Einzig auf Unterhaltsklagen findet das Lugano-Übereinkommen im Bereich des Familienrechts Anwendung ( Art. 5 Ziff. 2 LugÜ ; BGE 119 II 167 E. 4b S. 172 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 41b vor Art. 159 ff. ZGB ). Hat der eine Ehegatte an den anderen eine Geldleistung zu erbringen, muss deshalb ihr Zweck ermittelt werden; ist die Leistung dazu bestimmt, den Unterhalt des bedürftigen Ehegatten zu sichern, richtet sich die Vollstreckung im internationalen Verhältnis nach dem Lugano-Übereinkommen, während das nationale IPRG zum Tragen kommt, wenn sie die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten betrifft (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 24 zu Art. 1 EuGVO und LugÜ).

4.3 Aus der Begründung des zu vollstreckenden Urteils ergibt sich, dass die Gegenstände Ziff. 6 infolge gemeinsamer Anschaffung einen ehelichen Zusammenhang und wegen des Verweises auf die spätere Aufteilung sogar einen güterrechtlichen Konnex aufweisen. Entsprechend hat das Kantonsgericht mit Blick auf diese Objekte an der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens zu Recht gezweifelt und seinen Entscheid diesbezüglich auf das IPRG abgestützt (dazu E. 3).

Diesen Umstand überspielt die Beschwerdeführerin, indem sie gleichsam davon ausgeht, der Rechtsstreit drehe sich insgesamt um gemeinsam angeschaffte Sachen. Auf das Lugano-Übereinkommen hat sich das Kantonsgericht jedoch nur insoweit abgestützt, als die vom Beschwerdegegner zu Alleineigentum angesprochenen Gegenstände Ziff. 5 zur Diskussion standen. Es hat erwogen, das Recht des Beschwerdegegners an diesen Gegenständen habe sich nicht aus der ehelichen Beziehung ergeben; vielmehr habe er einen aus eheunabhängigem Alleineigentum fliessenden Besitzesanspruch geltend gemacht.

Auch wenn einiges dafür spricht, dass es beim niederländischen Entscheid insgesamt um die Regelung von Hausrat geht, lassen sich die vorinstanzlichen Erwägungen halten. Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Anwendung des Lugano-Übereinkommens auf die zu Alleineigentum angesprochenen Objekte Ziff. 5 richtet, ist sie unbegründet.

5. Im Zusammenhang mit dem (für die Gegenstände Ziff. 5 grundsätzlich anwendbaren) Lugano-Übereinkommen macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, der zu vollstreckende Entscheid sei ihr gar nicht zugestellt worden.

5.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass sich die Zustellung nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 richte. Wie es sich damit im Einzelnen verhalte, könne jedoch offen gelassen werden, da nach Art. 47 LugÜ bereits die Zustellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates und dabei auch die nachträgliche Zustellung während des Rechtsmittelverfahrens genüge. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin sogar schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis vom niederländischen Entscheid erhalten.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 47 LugÜ . Es möge zutreffen, dass auch eine erst während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Zustellung gültig sei; nichts führe jedoch am Erfordernis vorbei, dass diese tatsächlich erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, habe sie doch bislang vom niederländischen Entscheid erst insofern Kenntnis erhalten, als ihr Anwalt Einsicht in die Verfahrensakten genommen habe.

5.3 Gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist.

Das Zustellungserfordernis bezweckt, dass der Schuldner dem gegen ihn ergangenen Urteil freiwillig nachkommen kann (Donzallaz, La Convention de Lugano, Band II, Bern 1997, N. 3746 ff.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N. 3 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann der Nachweis der Urteilszustellung, soweit die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten, auch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckung, insbesondere während eines vom Schuldner daraufhin anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens, erbracht werden, sofern der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen, und sofern die Partei, die die Vollstreckung beantragt hat, die Kosten eines allenfalls unnötigen Verfahrens trägt (Urteil Nr. 275/94 des EuGH vom 14. März 1996, zitiert bei Kropholler, 6. Aufl., N. 4 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ; Czernich/Tiefenthaler, a.a.O., N. 3 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ).

Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, heisst dies nicht, dass das Erfordernis einer formell richtigen Zustellung entfällt, sobald es zu einem Rechtsmittelverfahren kommt und der Schuldner in diesem Rahmen (informell) Kenntnis vom ausländischen Urteil erhält; Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem diesbezüglich missverständlichen Kommentar Schlosser nicht (Schlosser, EuGVÜ, München 1996, N. 6 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ). Die Art der Zustellung richtet sich im Übrigen nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere nach den von diesem Staat geschlossenen Staatsverträgen (Kropholler, 6. Aufl., N. 5 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ). Die Vorinstanz hat demnach mit ihren Erwägungen Art. 47 LugÜ verletzt.

Weil das Kantonsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der niederländische Entscheid in Nachachtung der einschlägigen Staatsverträge rechtsgültig zugestellt worden ist, bzw. befunden hat, eine Zustellung sei gar nicht mehr erforderlich, nachdem die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet habe, kann im Übrigen der Beschwerdegegner mit seinen Ausführungen und Vernehmlassungsbeilagen, die eine korrekte Zustellung belegen sollen, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden (vgl. die Praxisänderung betreffend Sachverhaltsprüfung bei der Staatsvertragsbeschwerde in BGE 129 I 110 E. 1.3).

6. Streitig ist schliesslich die Vollstreckbarkeit des nach Tagesansätzen bestimmten Zwangsgeldes.

Scheitert eine auf das Lugano-Übereinkommen gestützte Vollstreckung des niederländischen Entscheid nach der vorstehenden Erwägung bereits am Zustellungsnachweis, wird die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Vollstreckbarerklärung des Zwangsgeldes Art. 43 LugÜ verletzt, gegenstandslos. Ohnehin könnte ein ausländischer Entscheid über ein Zwangsgeld (astreinte) gemäss Art. 43 LugÜ nur dann vollstreckt werden, wenn dessen Höhe durch das Gericht des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist. Die vorinstanzliche Erwägung, in den Benelux-Staaten bedürfe es im Unterschied zu Frankreich keiner nachträglichen Festsetzung des Zwangsgeldes, hat einzig für das binnenstaatliche Vollstreckungsrecht Bedeutung. Sobald jedoch ein internationaler Sachverhalt vorliegt und das Lugano-Übereinkommen zur Anwendung gelangt, sind dessen Bestimmungen zu beachten; dabei genügt die Festsetzung des Zwangsgeldes nach Tagesansätzen den Erfordernissen von Art. 43 LugÜ nicht (Kropholler, a.a.O., N. 1 zu Art. 49 EuGVO; Czernich/Tiefenthaler, a.a.O., N. 1 zu Art. 43 EuGVÜ und LugÜ; a.M.: Schlosser, a.a.O., N. 3a und 5 zu Art. 49 EuGVO; Donzallaz, a.a.O., N. 2212 ff., insb. N. 2219). Ebenso wenig liesse sich die Vollstreckung des Zwangsgeldes auf das IPRG stützen, fehlt es doch gemäss E. 3.3 am Nachweis der Endgültigkeit bzw. der Rechtskraft des niederländischen Entscheides.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in allen Teilen aufzuheben ist. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die Parteikosten zu ersetzen ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Dem offensichtlich nicht über die nötigen Mittel verfügenden Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, und es wird ihm C.________ als amtliche Anwältin beigeordnet ( Art. 152 OG ). Die Auferlegung der Gerichtsgebühr steht somit unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2003 aufgehoben.

2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, und es wird ihm C.________ als amtliche Anwältin beigeordnet.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. Rechtsanwältin C.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: