Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.247/2001 KI-generiert

Bank Enforcement Refused Due to Unproven Concurrent Performance of Collateral Release

Geschäftsnummer 5P.247/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute, a bank sought definitive enforcement of a claim amounting to over nine million Swiss francs, originally stemming from a prior court judgment which required the defendant to make payments contingent upon the return of certain pledged shares. The bank argued that its rights were established through this earlier ruling. However, the initial court partially accepted and partially rejected the bank's request for enforcement, leading the bank to file an appeal against the rejection. The appellate court dismissed the bank's complaint, maintaining that for the bank to enforce the financial claim, it needed to demonstrate that it had fulfilled its own obligations under the previous judgment, specifically regarding the return of the pledged shares. The bank contested this requirement, claiming it had adequately indicated its willingness to comply with the judgment, but the higher court reaffirmed that the bank had not sufficiently proven its case, which led to the appeal being ultimately rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 81 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 82 OR; Bank Enforcement Refused Due to Unproven Concurrent Performance of Collateral Release: The bank argued that its rights were established through this earlier ruling. However, the initial court partially accepted and partially rejected the bank's request for enforcement, leading the bank to file an appeal against the rejection. The appellate court dismissed the bank's complaint, maintaining that for the bank to enforce the financial claim, it needed to demonstrate that it had fulfilled its own obligations under the previous judgment, specifically regarding the return of the pledged shares. The bank contested this requirement, claiming it had adequately indicated its willingness to comply with the judgment, but the higher court reaffirmed that the bank had not sufficiently proven its case, which led to the appeal being ultimately rejected.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Gegenleistung Bankunterlagen Gegenofferte Bankeinlage Realerfüllung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The main issue concerns the alleged arbitrary denial of the issuance of the executory order, which is reviewed under the constitutional guarantee against arbitrariness.
Art. 86 Abs. 1 OG
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG (vgl.
Art. 29 Abs. 1 BV
9 und Art. 29 Abs. 1 BV ), wenn das Obergericht verlangt, dass sie ihre Gegenleistung zur Vollstreckung des Urteils vom 13.
Art. 81 SchKG
32-34 zu Art. 81 SchKG , m.H.).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Insoweit legt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 82 OR
225 zu Art. 82 OR ; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,
Art. 80 SchKG
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG sowie Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The main issue concerns the alleged arbitrary denial of the issuance of the executory order, which is reviewed under the constitutional guarantee against arbitrariness.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 141 III 489
Share Transfer and Payment Dispute After Employment Termination
«…ngt, seiner Pflicht zur Übertragung der 80 Aktien nachgekommen zu sein (Urteile 5D_174/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.4; 5P.247/2001 vom 27. November 2001 E. 4a; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd…»
KSK 2020 103 (2022-08-11) · gr
Appeal Regarding Enforcement of Foreign Judgment Contingent on Share Transfer
«…t durch den Rich- ter feststellen zu lassen, wenn der Eintritt dieser Bedingung notorisch oder unbe- stritten ist (BGer 5P.247/2001 v. 27.11.2001 E. 4a m.w.H.; vgl. auch Rolf H. We- ber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung,…»
5A_276/2020 (2020-08-19)
Lifting of Opposition to Payment Order Based on Foreign Judgment
«…vra donc dans la règle démontrer sa propre exécution en produisant la décision judiciaire reconnaissant celle-ci (arrêt 5P.247/2001 du 27 novembre 2001 consid. 4a). A l'inverse, même dans un jugement portant sur l'exécution d'un contrat bilatéral, si…»
4A_187/2015 (2015-09-29)
Shareholder v. Former Director: Intrinsic Value vs. Agreed Price for Share Transfer upon Termination
«…ngt, seiner Pflicht zur Übertragung der 80 Aktien nachgekommen zu sein (Urteile 5D_174/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.4; 5P.247/2001 vom 27. November 2001 E. 4a; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,…»
5D_174/2011 (2012-02-01)
Company v. Debtor: Enforcement of Settlement Regarding Employment Reference
«…OR ; DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 44 zu Art. 80 SchKG ; Urteil 5P.247/2001 vom 27. November 2001 E. 4a). So verhält es sich erst recht, wenn der betreibende Gläubiger - wie hier - vorleistungspf…»
5C.122/2002 (2002-10-07)
Federal Supreme Court: Clarification on Concurrent Obligation for Debt Payment and Return of Pledged Securities
«…lägerin wies die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 27. November 2001, 5P.247/2001). D. Beide Parteien ersuchten in der Folge das Obergericht um Erläuterung des Urteils vom 13. März 1998. Ihre Gesuche w…»

Volltext

[AZA 0/2]

5P.247/2001/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

27. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

Bank X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,

gegen

G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bühler, Münstergasse 2, Postfach 4081, 8022 Zürich, Obergericht (III. Zivilkammer) des Kantons Zürich,

betreffend

Art. 9 BV (Rechtsöffnung), hat sich ergeben:

A.- Am 1. November 2000 stellte die Bank X.________ das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Arrest Nr. ...; Zahlungsbefehl vom 25. August 2000) für

Fr. 9'188'000.-- nebst Zins zu 5% seit 9. November 1984,

Fr. 7'508'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. März 1985,

Fr. 95'850.-- nebst Zins zu 5% seit 22. August 2000.

Die Bank X.________ stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 1998 (bestätigt durch das Urteil [5C. 109/1998] des Bundesgerichts vom 14. August 2000), das in Dispositiv- Ziff. 1 wie folgt lautet:

"Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der

Klägerin [Bank X.________] Zug um Zug gegen die Herausgabe

der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der

G.________ Investment AG und der D.________ Ltd.

US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 9. November

1984 sowie Fr. 7'508'000.-- zuzüglich 5% Zins ab

1. März 1985 zu bezahlen.. "

Weiter berief sich die Bank X.________ auf die Dispositiv-Ziff.

3 und 6, in denen G.________ zur Zahlung von Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 95'850.-- verpflichtet wird.

B.- Mit Verfügung vom 21. Februar 2001 hiess die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren der Bank X.________ teilweise gut; im Umfang der (verarrestierten) Forderung von Fr. 9'188'000.-- nebst Zins, d.h. für die in Schweizer Franken betriebene Forderung von 8 Mio. US$, wies sie das Begehren ab. Hiergegen erhob die Bank X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und machte im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien auch in Bezug auf die Forderung von Fr. 9'188'000.-- nebst Zins gestützt auf Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 13. März 1998 gegeben. Mit Erledigungsbeschluss vom 22. Juni 2001 wies das Obergericht (III. Zivilkammer) des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

C.- Mit Eingabe vom 17. Juli 2001 und (ergänzend) vom 17. August 2001 führt die Bank X.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, der Erledigungsbeschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Weiter ersucht sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

G.________ und das Obergericht haben zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht Stellung genommen. Mit Verfügung vom 23. August 2001 hat der Präsident der II. Zivilabteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Letztinstanzliche kantonale Entscheide in Rechtsöffnungssachen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden ( BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257).

b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ergangenen Entscheid des Zürcher Obergerichts. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG (vgl. § 284 Ziff. 1 ZPO /ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 16 zu § 272, N. 2 zu § 284 ZPO /ZH); die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig.

c) Das Obergericht hatte den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters in Bezug auf die Anwendung des materiellen Rechts nur auf grobe Verstösse und Irrtümer, mithin mit beschränkter Kognition zu überprüfen (vgl. § 281 Ziff. 3 ZPO /ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 51 zu § 281 ZPO /ZH). Unter diesen Umständen prüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV praxisgemäss frei, ob die letzte kantonale Instanz die Verletzung klaren materiellen Rechts zu Unrecht verneint hat ( BGE 112 Ia 350 E. 1 ; 125 I 492 E. 1a/cc).

2.- a) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht hat erwogen, die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 13. März 1998 erwähne "Aktien" und es sei nicht klar, ob die im Zusammenhang mit der Verpfändung der Aktien ausgehändigten Blankozessionsurkunden von der Herausgabepflicht auch erfasst sind; sodann habe die Beschwerdeführerin am 22. August 2000 beim Betreibungsamt Zürich 1 lediglich Aktienzertifikate hinterlegt.

Der Beschwerdegegner stelle sich zudem auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihm die sich in ihrem Pfandbesitz befindlichen Inhaberaktien zu übergeben bzw. die ihr als Pfand übertragenen Namenaktien rechtsgeschäftlich auf ihn zu übertragen, während die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Übertragung irgendwelcher Rechte verneine. Die Einzelrichterin ist zum Schluss gekommen, dass sich die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Gegenleistung nicht liquid aus dem zu vollstreckenden Urteil ergebe und sich die Parteien offensichtlich uneinig über den konkreten Gegenstand der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Gegenleistung seien. Das Urteil vom 13. März 1998 stelle daher für die von einer Gegenleistung abhängige Forderung der Beschwerdeführerin keinen vollstreckbaren Titel dar.

b) Das Obergericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und damit die (teilweise) Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung im Ergebnis geschützt, ohne auf die erstinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Urteil vom 13. März 1998 auf Leistung Zug um Zug dann ein definitiver Rechtsöffnungstitel auch für Fr. 9'188'000.-- sei, wenn der betreibende Gläubiger zweifelsfrei den Nachweis erbringe, seiner Leistungspflicht nachgekommen zu sein, oder wenn er zumindest die eigene Leistung anbiete. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dem Beschwerdegegner nach Erlass des Urteils Erfüllung angeboten zu haben, und die Hinterlegung der Aktien durch die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt stelle kein gehöriges Leistungsangebot gegenüber dem Beschwerdegegner dar.

3.- Die Beschwerdeführerin rügt, es sei überspitzt formalistisch und sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV ), wenn das Obergericht verlangt, dass sie ihre Gegenleistung zur Vollstreckung des Urteils vom 13. März 1998 nochmals anzubieten habe. Dieser Einwand ist unbehelflich.

Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 13. März 1998 kann die Beschwerdeführerin die ihr zugesprochene Geldsumme von 8 Mio. US$ (bzw. Fr. 9'188'000.--) nicht fordern, ohne Zug um Zug die von ihr als Pfand gehaltenen Aktien herauszugeben.

Mit dem Urteil, das sie vollstrecken will, wurde ihre Klage nicht vorbehaltlos gutgeheissen, sondern in dem Sinne geschützt, dass der Beschwerdegegner zur Leistung von 8 Mio.

US$ Zug um Zug, d.h. zu einer aufschiebend bedingten Verpflichtung verurteilt wurde (vgl. BGE 127 III 199 E. 3a S. 200, m.H.). Folglich liegt die - von Amtes wegen zu prüfende - Vollstreckbarkeit des Urteils erst vor, wenn feststeht, dass die im Urteil vorgesehene Bedingung, d.h. die Herausgabe der als Pfand gehaltenen Aktien, eingetreten ist.

Im Weiteren ist dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, das ihm vorgelegte Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu prüfen oder ein unvollständiges Urteil zu ergänzen oder unklare Stellen auszulegen ( BGE 124 III 501 E. 3a S. 503, m.H.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 21 zu Art. 80, N. 31 u. 32 zu Art. 81 SchKG ). Die Beschwerdeführerin macht daher vergeblich geltend, das Obergericht habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug im Urteil vom 13. März 1998 falsch sei, sondern eine Verurteilung des Beschwerdegegners zur unbedingten Leistung von 8 Mio. US$ (bzw. Fr. 9'188'000.--) richtig wäre. Insoweit legt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht dar, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

4.-Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. des beigehefteten Anhangs an den Beschwerdegegner sei dieser orientiert worden, dass die fraglichen Aktien beim Betreibungsamt Zürich 1 hinterlegt seien; damit habe der Beschwerdegegner gewusst, dass er die Aktien dort in Empfang nehmen konnte. Diese Hinterlegung stelle ein hinreichendes Angebot (Realoblation) der von ihr (der Beschwerdeführerin) zu erbringenden Gegenleistung dar.

Daher habe das Obergericht die Vollstreckbarkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels zu Unrecht verneint. Diese Vorbringen gehen fehl.

a) Ist ein Urteil auf Leistung Zug um Zug ergangen, kann ein zweites Verfahren hinsichtlich der ordnungsgemässen Bewirkung der festgelegten klägerischen Leistung notwendig werden ( BGE 94 II 263 E. 4c S. 270; Weber, Berner Kommentar, N. 225 zu Art. 82 OR ; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,

7. Aufl. 2001, 15. Kap. Rz. 47; vgl. § 304 Abs. 2 ZPO /ZH; ZR 84/1985 Nrn. 69 u. 87). Wenn der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangt, kann er in der Regel nur anhand dieses zweiten Entscheides den Nachweis erbringen, dass er seiner eigenen Leistungspflicht nachgekommen ist ( BGE 67 III 116 S. 118; 58 II 411 E. 1 S. 417, m.H.; vgl. BGE 90 III 71 S. 75). Denn ein Urteil auf Leistung Zug um Zug als bedingtes Urteil ist nur dann ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , wenn der betreibende Gläubiger zweifelsfrei den Nachweis erbringt, seiner Pflicht zur Gegenleistung nachgekommen zu sein; das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht der Ort, die Leistungserbringung durch den Gläubiger eingehend abzuklären (Weber, a.a.O., N. 233 zu Art. 82 OR ). Der Gläubiger braucht für die Rechtsöffnung die eigene Leistungserbringung allerdings nicht durch den Richter feststellen zu lassen, wenn der Eintritt dieser Bedingung notorisch oder unbestritten ist (Gilliéron, a.a.O., N. 32-34 zu Art. 81 SchKG , m.H.).

b) Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf das Urteil vom 13. März 1998 gemäss Dispositiv-Ziff. 1 die ihr zugesprochene Geldsumme von 8 Mio. US$ (bzw. Fr. 9'188'000.--) nicht fordern, ohne gleichzeitig ihre eigene Leistung, die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien, ordnungsgemäss anzubieten. Dass die Beschwerdeführerin einen gerichtlichen Entscheid zum Nachweis vorgelegt habe, dass sie ihrer eigenen Leistungspflicht gemäss Urteil vom 13. März 1998 nachgekommen ist, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und hat sie im Übrigen selber nicht behauptet.

Das Argument der Beschwerdeführerin, mit der blossen Beilage zum Zahlungsbefehl und der gleichzeitigen Hinterlegung der Aktien habe sie dem Rechtsöffnungsrichter nachweisen können, dass die im Urteil enthaltene Bedingung zur Vollstreckbarkeit erfüllt ist, geht fehl, denn es ist allein schon strittig, ob die dem Beschwerdegegner zustehende Gegenleistung betreffend Gegenstand ordnungsgemäss erbracht worden ist (vgl. E. 2a hiervor). Der Rechtsöffnungsrichter hätte demnach - was die umstrittene Frage der vollständigen und richtigen Erbringung der Gegenleistung betrifft - eine materielle Entscheidung treffen müssen, die über den Inhalt des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils hinausgeht; dafür ist er indessen nicht zuständig ( BGE 67 III 116 S. 118/119; vgl. BGE 124 III 501 E. 3a S. 503). Da die inhaltlich ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung der Beschwerdeführerin umstritten ist und die Frage im Rechtsöffnungsverfahren nicht entschieden werden kann, ist die materiellrechtliche Auffassung des Obergerichts, die Hinterlegung der Aktien beim Betreibungsamt stelle kein gehöriges Leistungsangebot der Beschwerdeführerin dar, daher ohne Belang; insofern können auch die materiellrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gehörigen Erbringung ihrer Gegenleistung im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Wenn vor diesem Hintergrund das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, der Rechtsöffnungsrichter habe für die gestützt auf Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 13. März 1998 in Betreibung gesetzte Forderung (8 Mio. US$ bzw. Fr. 9'188'000.--) zu Recht die definitive Rechtsöffnung verweigert, kann von Willkür ( Art. 9 BV ) nicht die Rede sein ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

5.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG sowie Art. 153 u. Art. 153a OG i.V.m. Ziff. 3 des Tarifs für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor Bundesgericht; SR 173. 118.1). Eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet worden ist und dem Beschwerdegegner keine Kosten entstanden sind ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (III. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 27. November 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: