Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.223/2006 KI-generiert

Divorcee's Claim for State Legal Aid Subordinate to Spouse's Obligation for Advance on Legal Costs

Geschäftsnummer 5P.223/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce case, the husband filed for divorce, and shortly thereafter, the wife requested legal aid while temporarily suspending the request until it was established whether the husband could provide a financial advance for her legal costs. Following a series of judicial proceedings, the district court mandated the husband to contribute to the wife's legal fees but ultimately denied her full legal aid. The wife appealed this decision at a higher court, which also denied her appeal, leading her to file a constitutional complaint against the ruling, citing a violation of her rights to free legal assistance. The matter centered on whether the husband's financial capacity to cover her legal expenses implicated her entitlement to state-sponsored legal support.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 4 aBV, Art. 163 ZGB, Art. 137 ZGB; Divorcee's Claim for State Legal Aid Subordinate to Spouse's Obligation for Advance on Legal Costs: Following a series of judicial proceedings, the district court mandated the husband to contribute to the wife's legal fees but ultimately denied her full legal aid. The wife appealed this decision at a higher court, which also denied her appeal, leading her to file a constitutional complaint against the ruling, citing a violation of her rights to free legal assistance. The matter centered on whether the husband's financial capacity to cover her legal expenses implicated her entitlement to state-sponsored legal support.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorschusspflicht Teilklage Ehegatte Staatliche Beihilfen gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 3 BV
This constitutional provision governing the right to free legal assistance was found not to be violated by the challenged decision, but it was the core subject of the appeal's main substance.
Art. 9 BV
This constitutional provision concerning the prohibition of arbitrary action was invoked by the appellant, but the case was not entered on this ground due to insufficient substantiation.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 4 aBV
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV , die sich ohne weiteres auf Art.
Art. 163 ZGB
3 und Art. 163 ZGB ; BGE 85 I 1 E.
Art. 137 ZGB
Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens steht zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses das Verfahren gemäss Art. 137 ZGB zur Verfügung.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional provision governing the right to free legal assistance was found not to be violated by the challenged decision, but it was the core subject of the appeal's main substance.

Art. 9 BV

This constitutional provision concerning the prohibition of arbitrary action was invoked by the appellant, but the case was not entered on this ground due to insufficient substantiation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.223/2006 /bnm

Urteil vom 16. November 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Brunner,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Vonwil,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung im Scheidungsverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. April 2006.

Sachverhalt:

A. A.a Der Ehemann von X.________ reichte am 25. Juni bzw. 14. Oktober 2004 beim Bezirksgericht Muri Scheidungsklage ein. Am 24. November 2004 stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, beantragte indes gleichzeitig, das Gesuch sei zu sistieren, bis geklärt sei, ob der Ehemann ihr einen Prozesskostenvorschuss bezahlen könne.

A.b Am 10. Januar 2005 ersuchte X.________ im Rahmen des Präliminarverfahrens beim Gerichtspräsidium Muri, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für das Scheidungs- und das Präliminarverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu leisten. Ferner sei ihr für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

A.c Mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Muri den Ehemann, X.________ an deren Prozesskosten im Ehescheidungsverfahren sowie im Präliminarverfahren Fr. 2'800.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies er mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B. Gegen diese Entscheide erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte erneut, ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die den Betrag von Fr. 2'800.-- übersteigenden Anwaltskosten zu gewähren und den unterzeichnenden Anwalt als Rechtsvertreter zu ernennen. Mit Entscheid vom 3. April 2006 wies die angerufene Instanz die Beschwerde ab.

C. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV ; sie verlangt, es sei das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sowohl Willkür ( Art. 9 BV ) als auch einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV vor. Sie wendet sich insbesondere (act. 1 S. 5-7) gegen die Argumentation des Obergerichts, wonach der Ehemann in der Lage sei, ihr nicht nur einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu bezahlen, sondern sämtliche Parteikosten des Ehescheidungs- und des Präliminarverfahrens zu bevorschussen. Entgegen dem Präliminarentscheid des Gerichtspräsidiums Muri vom 14. Dezember 2005 nehme das Obergericht beim Zwangsbedarf des Ehemannes nicht einen Überschuss von Fr. 11'500.--, sondern einen höheren von Fr. 25'152.-- an. Aus diesem Grund gelange das Obergericht willkürlich zum Schluss, es bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf staatlich bevorschusste unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV , da der Ehemann neben seinen Prozesskosten auch ihre voll abdecken könne.

Das Obergericht übersehe, dass der Entscheid des Gerichtspräsidiums vom 14. Dezember 2005 zwingend Bindewirkung für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entfalten müsse; es revidiere jenen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid, indem in der Berechnung rückwirkend von einer höheren Leistungsfähigkeit des Ehemannes ausgegangen werde.

Im Weiteren habe das Obergericht bezüglich der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen falschen Zeitpunkt - nämlich auf Juni 2005 bis Mitte Januar 2006 anstatt auf den 24. November 2004 (Gesuchseinreichung) - abgestellt und damit Art. 29 Abs. 3 BV verletzt (act. 1 S. 7 unten).

1.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt, doch beruft sich die Beschwerdeführerin auf keine Bestimmung dieser Art. Gleichwohl macht sie sinngemäss geltend, das Obergericht habe Grundsätze des kantonalen Prozessrechts verletzt, indem gerügt wird, dass in einen rechtskräftigen Entscheid eingegriffen worden sei und das Obergericht die relevante Zeitspanne falsch angewandt habe.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche (kantonalen) Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen und tritt auf ungenügend begründete Rügen sowie appellatorische Kritik nicht ein. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot, muss er dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer die verletzte kantonale Norm zu nennen ( BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3) und in der Begründung auszuführen, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll ( BGE 125 I 166 E. 2a S. 168).

In der Beschwerdeschrift werden die einschlägigen kantonalen Rechtssätze, welche die Voraussetzungen zur Gewährung und zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege festlegen (vgl. insbes. § § 125 und 132 ZPO /AG), mit keinem Wort erwähnt. Auch zur (kantonalen) prozessrechtlichen Frage betreffend das Verhältnis zwischen der behaupteten Rechtskraft des Entscheids des Gerichtspräsidiums Muri vom 14. Dezember 2005 einerseits und dem (kantonalen) Grundsatz einer jederzeit möglichen Überprüfung der Voraussetzungen über Gewährung und Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege anderseits, finden sich in der Beschwerdeschrift keine rechtsgenügenden Hinweise. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend, dass die vom Obergericht angestellte neue Berechnung des Überschusses beim Ehemann von Fr. 25'152.-- anstelle des zunächst festgestellten Überschusses von Fr. 11'500.-- willkürlich sei (vgl. act. 1 S. 6 unten mit dem Hinweis, es könne offen bleiben, ob die Berechnung des Obergerichts korrekt sei).

Unter diesen Umständen scheitert die Willkürrüge an den Substanziierungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG . Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist in dieser Hinsicht nicht einzutreten.

2.

2.1 Unabhängig von der Prüfung unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV garantiert Art. 29 Abs. 3 BV einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und andererseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( BGE 122 I 8 E. 2a S. 9; 322 E. 2b S. 324, mit Hinweisen). Als bedürftig gilt dabei ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Lebensbedarfs für sich und seine Familie benötigt (vgl. die vorstehend zitierte Rechtsprechung).

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV , die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Ehegatten ( Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 f.; 108 Ia 9 E. 3 S. 10; 119 Ia 11 E. 3a S. 12). Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens steht zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses das Verfahren gemäss Art. 137 ZGB zur Verfügung. Wenn Gewissheit besteht, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahren einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt er demnach nicht als bedürftig.

2.3 Nach der Berechnung des Obergerichts, welche die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend als willkürlich beanstandet, verfügte der Ehegatte im relevanten Zeitraum des Präliminarverfahrens und des Hauptverfahrens über einen Überschuss von Fr. 25'152.-- anstelle des zunächst festgestellten Überschusses von Fr. 11'500.--. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war und ist demnach - wie dies das Obergericht feststellt - in der Lage, ihr im massgebenden Zeitpunkt einen vollen Prozesskostenvorschuss auszurichten. Der angefochtene Entscheid ist daher im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: