Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.223/2003 KI-generiert

Constitutional Challenge to Interim Divorce Measures Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5P.223/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding in which the custodial rights over three children were awarded to the mother, while the father contested both the custody arrangement and the alimony payments set by the court. The father appealed the decision made by a cantonal court, seeking to overturn the custody determination and reduce the financial support contributions. He argued that the custodial decision was arbitrary and claimed a violation of his rights to a fair hearing, as well as challenging the methods used to calculate the alimony. The court had previously confirmed the mother's custody and determined financial obligations for the father. Ultimately, the father's appeal was subjected to scrutiny regarding the legal grounds for his claims and whether the originally contested decisions were fundamentally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 159 Abs. 1 OG; Constitutional Challenge to Interim Divorce Measures Dismissed for Insufficient Substantiation: 1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 ; 125 I 492 E. 1b S. 495 ; 127 I 38 E. 3c S. 43). Diese Voraussetzungen erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen bestrittene Forderung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Kindesunterhalt Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll.
Art. 159 Abs. 1 OG
156 Abs.1 und Art. 159 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.223/2003 /bmt

Urteil vom 5. August 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin

lic. iur. Mirella Piasini, Hambergersteig 17, 8008 Zürich,

gegen

F.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Kaspar Hemmeler, Mühlemattstrasse 50, Postfach,

5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,

vom 12. Mai 2003.

Sachverhalt:

A. Im Verfahren bezüglich vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsprozesses zwischen S.________ (Ehemann) und F.________ (Ehefrau) stellte das Gerichtspräsidium Lenzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2002 die Kinder A.________, geb. 1991, B.________, geb. 1995, und C.________, geb. 1997, unter die Obhut der Mutter. Zudem legte es die von S.________ an F.________ und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest.

B. Auf Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Mai 2003 die Obhutzuteilung und legte die Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: Zu Gunsten von F.________ Fr. 3'544.-- von Januar bis Dezember 2002, Fr. 3'724.-- Januar bis April 2003 und Fr. 3'834.-- ab Mai 2003; zu Gunsten der drei Kinder ab Januar 2002 je Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.

C. Dagegen gelangt S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Obhut für A.________ sowie die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an F.________ strittig sind.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 erkannte der Präsident der II. Zivilabteilung der Beschwerde in Bezug auf die bis und mit Mai 2003 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zu, im Übrigen wies er das entsprechende Gesuch ab.

Mit zusätzlicher Eingabe vom 10. Juli 2003 wies der Beschwerdeführer auf seit Anhebung der staatsrechtlichen Beschwerde erfolgte Änderungen an den tatsächlichen Verhältnissen hin.

Vernehmlassungen wurden nur zur Frage der aufschiebenden Wirkung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im hängigen Scheidungsverfahren. Gegen einen solchen Entscheid kann staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden ( BGE 126 III 261 E. 1 S. 263).

1.1 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig. Die Eingabe vom 10. Juli 2003 ist daher aus dem Recht zu weisen, zumal sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und Tatsachen enthält, welche erst nach dem obergerichtlichen Entscheid eingetreten sind ( BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191 ; 129 I 49 E. 3 S. 57).

1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 ; 125 I 492 E. 1b S. 495 ; 127 I 38 E. 3c S. 43). Diese Voraussetzungen erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Obhutszuteilung von A.________ an die Beschwerdegegnerin als willkürlich. Zudem habe das Obergericht in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt.

2.1 Der Beschwerdeführer schildert zwar ausführlich die Probleme bei der Erziehung von A.________ aus seiner Sicht. Dabei übt er jedoch ausschliesslich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne im Einzelnen detailliert darzulegen, inwiefern dieser an offensichtlichen und qualifizierten Mängeln leiden solle. Die pauschale Bezeichnung der obergerichtlichen Erwägungen als willkürlich reicht dazu nicht aus. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Würdigung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der konkreten Ausgestaltung einer möglichen Betreuung von A.________ durch diesen. Zudem bringt der Beschwerdeführer verschiedentlich Tatsachen (Bsp. Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts) vor, welche weder im angefochtenen Entscheid Stütze finden, noch durch Verweise auf die Akten belegt sind. Solche konkreten Belege fehlen auch, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht aktenwidrige Feststellungen vorwirft. Damit kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

2.2 Der Beschwerdeführer zieht zudem die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Zweifel. Auch das Obergericht hat eine Überforderung der Mutter festgestellt, ist jedoch zum Schluss gelangt, durch die zwischenzeitliche Platzierung von A.________ bei seinen Grosseltern und die Annahme der nötigen Hilfe von Aussen, dränge sich ein Obhutswechsel nicht auf. Der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin habe nicht belegt, dass sie geeignete Hilfe von Dritten bei der Kindererziehung annehme - widersprechen ebenfalls die Feststellungen des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe eine Erziehungsbeistandschaft für A.________ beantragt und sich bereit erklärt, nach ihrem Umzug nach Aarau auch da mit der zuständigen Stelle zusammenzuarbeiten. Mit all diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise auseinander, insbesondere zeigt er keine Aktenwidrigkeit auf.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Obergericht, trotz entsprechendem Beweisantrag, weder vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Aarau noch von der Jugend-, Ehe- und Familienberatung Lenzburg habe informieren lassen. Dabei übersieht er offensichtlich, dass das Obergericht Schreiben beider genannten Amtsstellen in seine Würdigung einbezogen hat. Warum dieses darüber hinaus zusätzliche Auskünfte hätte einholen sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin.

3.1 Er wendet sich zunächst gegen die vom Obergericht angewandte Methode, welches den Grundbetrag der Parteien, erweitert durch Miete, Krankenkassenprämien und Steuern, berechnet und den resultierenden Überschuss im Verhältnis 70 % zu 30 % zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer aufgeteilt hat. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen - auf Grund der guten finanziellen Verhältnissen der Parteien - die Anwendung der sog. einstufigen Methode, bei welcher durch Addition der einzelnen Budgetposten der tatsächliche Bedarf ermittelt werde.

Unbestritten ist vorliegend, dass die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen leben, welche es erlauben, nicht nur das Existenzminimum, sondern den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Selbst wenn in Lehre teilweise vertreten wird, dass bei hohen Einkommen die vom Beschwerdeführer geforderte einstufige Methode sinnvoll sein kann (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 02.24 und 02.26), bringt der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund vor, welcher die vom Obergericht angewandte Methode als geradezu willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere legt er nicht substantiiert dar, dass die Beschwerdegegnerin durch die vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträge mehr bekommt, als sie zur Aufrechterhaltung des ihr zustehenden Lebensstandards benötigt und damit der Entscheid des Obergerichts im Ergebnis willkürlich wäre. Damit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

3.2 Zudem verlangt der Beschwerdeführer, dass zur Berechnung seines Durchschnittseinkommens sowie der durchschnittlichen Sparquote während der Ehe nicht auf die letzten drei, sondern auf die letzten fünf Jahre abzustellen sei. Jedoch erweist sich auch hier die Begründung als unzureichend, zumal die Einkommen in den letzten fünf Jahren ähnlich hoch waren, so dass im Ergebnis keine grosse Differenz entsteht. Die Behauptung, das Obergericht gehe von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 15'185.55 aus, findet zudem im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Damit kann auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

3.3 Weiter behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellung des Obergerichts, im Lohnausweis 2001 sei der Bonus 2001 nicht enthalten, erweise sich als aktenwidrig. Das Obergericht hat in seinen Erwägungen auf eine vom Beschwerdeführer selber eingereichte Beilage abgestellt, worin dieser festgehalten hat "ganzer Bonus 2001 kam erst im 2002, andere Jahre kam bereits ca. 80 % im Dezember". Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort ein, sondern verweist auf die Lohnabrechnung vom September 2001, aus welcher sich aber in Bezug auf eine allfällige Bonusauszahlung nichts Schlüssiges entnehmen lässt. Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) und den darauf aufbauenden Ausführungen in Bezug auf eine Korrektur der Ersparnisse 2001 ist die Grundlage entzogen.

4. Daher kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs.1 und Art. 159 Abs. 1 OG ).

Die Beschwerdegegnerin wurde nur im Rahmen des Gesuchs um aufschiebende Wirkung zur Vernehmlassung eingeladen und hat in diesem Zusammenhang teilweise obsiegt. Ihr ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: