Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.221/2000 KI-generiert

Debtor's Complaint Against Denial of Composition Proposal Due to Waived Judicial Bias Claim

Geschäftsnummer 5P.221/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was subjected to debt collection by a company, resulting in a payment order for a specified amount. The individual contested the order, claiming an inability to pay due to lack of new assets. The local court reviewed the case, determined that the individual would have a disposable income amount available for garnishment, and rejected the objection. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint alleging bias against the presiding judge due to the judge's previous financial loss linked to the individual's bankruptcy. The court ruled that the complaint was not admissible as the grounds for bias were not raised in a timely manner, leading to a decision against the individual's claims and denying requests for legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 BV, Art. 265a SchKG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Debtor's Complaint Against Denial of Composition Proposal Due to Waived Judicial Bias Claim: 2.- Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a SchKG ist nach der Praxis letztinstanzlich gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ( BGE 126 III 110 E. 1b S. 112); da er das Bewilligungsverfahren abschliesst, stellt er überdies einen Endentscheid dar (a.a.O., S. 111).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Befangenheit des Richters Inkasso Bildung und Zusammensetzung Einkommensermittlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 30 BV
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 BV .
Art. 265a SchKG
2.- Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a SchKG ist nach der Praxis letztinstanzlich gemäss Art.
Art. 86 Abs. 1 OG
265a SchKG ist nach der Praxis letztinstanzlich gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ( BGE 126 III 110 E.
Art. 30 Abs. 1 BV
Er legt nicht dar, dass er sich bereits vor der Fällung des angefochtenen Urteils auf Art. 30 Abs. 1 BV berufen und Z.________ abgelehnt hätte.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), so dass auch darauf nicht einzutreten ist.
Art. 159 Abs. 2 OG
1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 152 OG
Nach Art. 152 OG gibt das Bundesgericht solchen Begehren statt, wenn die betroffene Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0]

5P.221/2000/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

23. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und

Gerichtsschreiberin Senn.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini, c/o Advokaturbüro Lardi & Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, Bezirksgerichtspräsidium Imboden,

betreffend

Art. 30 BV (Ausstand;

Bewilligung eines Rechtsvorschlages),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Trins vom 14. März 2000 wurde X.________ von der Y.________ AG für den Betrag von Fr. 6'899. 20 sowie Fr. 17.-- Kosten betrieben.

X.________ erhob am 15. März 2000 Rechtsvorschlag mit dem Vermerk "kein neues Vermögen". Das Betreibungsamt Trins unterbreitete die Sache dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages. Der Bezirksgerichtspräsident Z.________ stellte mit Entscheid vom 16. Mai 2000 fest, X.________ stehe ab Juli 2000 von seinem Einkommen eine pfändbare Quote von Fr. 1'000.-- zur Verfügung, und verweigerte dem Rechtsvorschlag die Bewilligung.

b) X.________ hat gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, diesen wegen Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 13. Juli 2000 erteilte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet; der Bezirksgerichtspräsident nahm mit Eingabe vom 14. Juli 2000 Stellung.

2.- Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a SchKG ist nach der Praxis letztinstanzlich gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ( BGE 126 III 110 E. 1b S. 112); da er das Bewilligungsverfahren abschliesst, stellt er überdies einen Endentscheid dar (a.a.O., S. 111).

3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 BV . Der urteilende Bezirksgerichtspräsident, Z.________, sei im Konkurs des Beschwerdeführers selbst mit Fr. 11'277. 10 zu Verlust gekommen.

Er habe daher ein unmittelbares Interesse an der Feststellung einer pfändbaren Quote an seinem Einkommen. Angesichts dieser offensichtlichen Interessenkollision hätte er auch ohne entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers in Ausstand treten müssen. Dass Z.________ befangen gewesen sei, lasse sich im Übrigen daraus ersehen, dass der angefochtene Entscheid inhaltlich unrichtig sei.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Kenntnis von der Person des urteilenden Richters hatte. Er legt nicht dar, dass er sich bereits vor der Fällung des angefochtenen Urteils auf Art. 30 Abs. 1 BV berufen und Z.________ abgelehnt hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungsgründe, welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen; ein echter oder vermeintlicher Organmangel ist vielmehr so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen ( BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 119 Ia 221 E. 5a S. 227 ff. mit weiteren Hinweisen).

Da vorliegend in treuwidriger Weise mit der Befangenheitsrüge zugewartet wurde, sind die entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig.

Die Rüge, der Entscheid sei inhaltlich unzutreffend, wird nicht rechtsgenüglich substanziiert (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), so dass auch darauf nicht einzutreten ist.

4.- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach Art. 152 OG gibt das Bundesgericht solchen Begehren statt, wenn die betroffene Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Letztere Voraussetzung ist unter Verweis auf obige Erwägun- gen zu verneinen. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'964.-- und seine Ehefrau über einen solchen von Fr. 506.-- verfügt; das gemeinsame Einkommen beläuft sich also auf Fr. 7'470.--. Der monatliche Grundbedarf der Fami- lie beträgt Fr. 2'095.--; die Miete Fr. 1'871.--. Hinzu kommen Krankenkassenbeiträge von Fr. 624.--, Autoauslagen von Fr. 287.-- und Fr. 1'300.-- Steuern. Die aus dem Konkurs fortbestehenden privaten Schulden des Beschwerdeführers haben ausser Betracht zu bleiben, da ihnen gegenüber der bundesgerichtlichen Kostenforderung kein Vorrang zukommt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 1996 [Verfahrens-Nr. 5P.356/1996], E. 8a/aa). Bei der Gegenüberstellung von Einkommen und Auslagen verbleibt ein monatlicher Betrag von Fr. 1'293.--. Unter diesen Umständen kann auch die Bedürftigkeit nicht bejaht werden. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach abzuweisen.

Damit hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.

Da sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen und auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zur Hauptsache verzichtet worden ist, kann vom Zuspruch einer Parteientschädigung abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 23. August 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: