Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.216/2003 KI-generiert

Hague Convention Enforcement and Best Interests Reassessment

Geschäftsnummer 5P.216/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute where one parent sought to enforce a court order for the return of their children to Australia after the other parent failed to comply voluntarily. In a previous ruling, the local court had mandated the children's return, warning of police enforcement if necessary. The enforcing parent subsequently requested the court to implement this enforcement, but the appointed children's representative opposed this move. The local court upheld the enforcement decision without considering the children's welfare again, leading to a legal challenge. The challenging party argued that the welfare considerations should be revisited, but the higher court found the appeal lacking in substance and not addressing previous legal conclusions, ultimately deciding not to entertain the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 11 BV, Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 13 Abs. 1 lit. b HEntf, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Hague Convention Enforcement and Best Interests Reassessment: Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ), und die Gerichtsgebühr ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Kindesentführung Haager Übereinkommen Kindeswohl Vollstreckungsentscheid Rückführung des Kindes Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 BV
Art. 11 BV (Vollzug einer Kinderrückführung),
Art. 3 Abs. 1 KRK
Die Rügen der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Vorbringen, das Obergericht habe mit seiner Weigerung, das Kindeswohl zu prüfen, Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107), Art.
Art. 13 Abs. 1 lit. b HEntf
1 KRK (SR 0.107), Art. 13 Abs. 1 lit. b HEntfÜ und Art.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
b OG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.
Art. 152 Abs. 1 OG
Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ), und die Gerichtsgebühr ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 OG ), und die Gerichtsgebühr ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.216/2003 /min

Urteil vom 18. Juni 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Blum, Apollostrasse 2, Postfach 2072, 8032 Zürich,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 11 BV (Vollzug einer Kinderrückführung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 21. Mai 2003.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 21. Oktober 2002 ordnete die 5. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren nach HEntfÜ (SR 0.211.230.02) des C.________ gegen D.________ unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall an, dass die beiden gemeinsamen Kinder A.________, geb. 14. August 1996, und B.________, geb. 18. Mai 1998, innert 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides nach Australien zurückzuführen seien. Auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2002 nicht ein.

B. Da D.________ mit ihren Kindern nicht freiwillig nach Australien zurückkehrte, forderte C.________ das Gerichtspräsidium Baden mit Eingabe vom 20. Februar 2003 auf, den mit dem Urteil vom 21. Oktober 2002 angedrohten polizeilichen Vollzug anzuordnen. Der von der Präsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden ernannte Kinderbeistand, Rechtsanwalt Stefan Blum, verlangte mit Eingabe vom 13. März 2003 die Abweisung des Vollzugsbegehrens. Mit Schreiben vom 17. März 2003 teilte die Gerichtspräsidentin mit, dass sie ohne materielle Überprüfungsmöglichkeit den im Entscheid vom 21. Oktober 2002 für den Unterlassungsfall angedrohten polizeilichen Vollzug zu verfügen habe und es dagegen keine Rechtsmittel gebe. Die Beschwerde des Kinderbeistandes wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Mai 2003 ab.

C. Gegen dieses Urteil hat Stefan Blum am 30. Mai 2003 im Namen der beiden Kinder staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um unentgeltliche Rechtspflege. Die weiteren Begehren um aufschiebende Wirkung und Erlass superprovisorischer Massnahmen, erneuert mit Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2003, sind mit Präsidialverfügungen vom 3. bzw. 11. Juni 2003 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rügen der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Vorbringen, das Obergericht habe mit seiner Weigerung, das Kindeswohl zu prüfen, Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107), Art. 13 Abs. 1 lit. b HEntfÜ und Art. 11 BV verletzt, denn diese Normen gälten in jedem Verfahrensstadium, insbesondere auch in demjenigen der Urteilsvollstreckung. Indem die Beschwerdeführer die Anordnung des polizeilichen Vollzuges der Rückführung wiederholt als Vollstreckungsentscheid deklarieren, stellen sie sich jedoch in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführungen:

Das Obergericht hat befunden, die Gefährdung des Kindeswohls gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HEntfÜ sei im Rückführungsentscheid vom 21. Oktober 2002 rechtskräftig beurteilt worden und es gehe vorliegend nur noch um den sich auf § 437 ZPO /AG stützenden polizeilichen Vollzug des bereits im Rückführungsentscheid vom 21. Oktober 2002 enthaltenen Vollstreckungsbefehls gemäss § 436 ZPO /AG. Der Entscheid vom 21. Oktober 2002 äussere sich nämlich nicht nur zum Grundsatz der Rückführung, sondern er habe der Kindsmutter eine Frist von zehn Tagen für die freiwillige Rückgabe der Kinder angesetzt und für den Unterlassungsfall den polizeilichen Vollzug angedroht. Indem sich die Beschwerdeführer mit dieser Kernerwägung - dass der Rückführungsentscheid gleichzeitig den Vollstreckungsbefehl nach kantonalem Recht umfasst und demnach bereits das Vollstreckungsurteil darstellt - nicht einmal im Ansatz auseinandersetzen, bleibt die staatsrechtliche Beschwerde unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

Aus mehreren Gründen unbehelflich ist im Übrigen der im Zusammenhang mit der Behauptung, das Kindeswohl sei in jedem Verfahrensstadium, insbesondere auch bei Vollstreckungsentscheiden, zu beachten, gemachte Hinweis auf den Entscheid 5P.160/2001 vom 13. September 2001: Dort ging es um die Vollstreckung eines vier Jahre zurückliegenden Rückführungsentscheides, weshalb das Obergericht gestützt auf ein Gutachten von veränderten Verhältnissen ausging (was vorliegend nicht einmal behauptet wird). Des Weiteren waren die Vollstreckungsmodalitäten in jenem Rückführungsentscheid nicht geregelt, weshalb das Obergericht davon ausging, es ordne nicht eine bereits angedrohte Vollzugsart an, sondern es fälle einen (selbständigen) Vollstreckungsentscheid; mangels entsprechender Rügen hatte das Bundesgericht damals im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde weder Anlass noch überhaupt die Befugnis, auf diese Frage einzugehen (Rügeprinzip; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Wenn das Bundesgericht bei dieser Sachlage den die Rückführung nicht vollziehenden Entscheid des Obergerichts seinerzeit geschützt hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass es die jetzt zu beurteilende Anordnung aufheben müsste.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ), und die Gerichtsgebühr ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: