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5P.198/2000 KI-generiert

Paternity maintenance appeal: denial of requested oral hearing breaches right to be heard despite mandatory statutory duty; violation of procedural fairness under Art. 29(2) BV.

Geschäftsnummer 5P.198/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court upheld the father’s constitutional complaint, annulled the cantonal appellate decision, and remanded the case; the canton must pay him CHF 1,500 in costs, with no court fee imposed. The dispute arose in a paternity and child maintenance proceeding, where the father challenged the Aargau Higher Court’s decision to rule on his appeal without holding the oral hearing he had expressly requested. The Court found a violation of procedural fairness under Art. 29(2) of the Federal Constitution and arbitrary application of § 329 of the Aargau Civil Procedure Code, which mandates such a hearing unless both parties waive it; because the denial of the hearing breached the formal right to be heard, the decision was set aside regardless of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Paternity maintenance appeal: denial of requested oral hearing breaches right to be heard despite mandatory statutory duty; violation of procedural fairness under Art. 29(2) BV: The dispute arose in a paternity and child maintenance proceeding, where the father challenged the Aargau Higher Court’s decision to rule on his appeal without holding the oral hearing he had expressly requested. The Court found a violation of procedural fairness under Art. 29(2) of the Federal Constitution and arbitrary application of § 329 of the Aargau Civil Procedure Code, which mandates such a hearing unless both parties waive it; because the denial of the hearing breached the formal right to be heard, the decision was set aside regardless of the merits.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung zivilrechtliche Nichtigkeitserklärung Verletzung von Parteirechten Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft anfechtbarer Zwischenentscheid Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Dabei beruft er sich einerseits auf Art. 29 Abs. 2 BV , anderseits macht er willkürliche Anwendung von § 329 ZPO /AG geltend.
Art. 156 Abs. 2 OG
Ground for waiving the court fee because the canton did not act in its own interest.
Art. 159 Abs. 2 OG
Basis for ordering the canton to compensate the appellant for the federal proceedings.
Art. 36a OG
Procedural basis for the Federal Court's decision in the summary procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Procedural basis for the Federal Court's decision in the summary procedure.

Art. 156 Abs. 2 OG

Ground for waiving the court fee because the canton did not act in its own interest.

Art. 159 Abs. 2 OG

Basis for ordering the canton to compensate the appellant for the federal proceedings.

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Volltext

[AZA 0]

5P.198/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G

27. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, Vordere Hauptgasse 2, Postfach 1010, 4800 Zofingen,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Christin Bolliger, Beistand, Regionales Jugendsekretariat, Thut-platz 19, Kustorei, Postfach 251, 4800 Zofingen, vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Andermatt, Bärengasse 10, 4800 Zofingen, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,

betreffend

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Unterhalt),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Im Rahmen des Verfahrens betreffend Feststellung der Vaterschaft und Bestimmung des Unterhalts legte Z.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zofingen Appellation ein und ersuchte das Obergericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied indessen am 17. Februar 2000 - entgegen dem Antrag - ohne mündliche Verhandlung.

Z.________ hat staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat in seiner Vernehmlassung erklärt, die Parteien seien aus Versehen nicht vorgeladen worden.

Der Beschwerdegegner hat auf Vernehmlassung verzichtet.

2.-Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte ( BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 10).

3.-Der Beschwerdeführer erachtet seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, weil er nicht zu einer mündlichen Appellationsverhandlung vorgeladen worden sei. Dabei beruft er sich einerseits auf Art. 29 Abs. 2 BV , anderseits macht er willkürliche Anwendung von § 329 ZPO /AG geltend.

a) Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Im folgenden ist demnach als erstes - allerdings nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür ( BGE 126 I 19 E. 2a S. 22) - zu prüfen, ob § 329 ZPO /AG verletzt worden ist, welcher nach Auffassung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör im Appellationsverfahren regelt.

b) Gemäss § 329 Abs. 1 ZPO /AG hat das Obergericht die Parteien zu einer Verhandlung zu laden, wenn sich - was hier der Fall ist - die Appellation gegen einen Entscheid eines Bezirksgerichtes richtet. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung können die Parteien auf diese Verhandlung verzichten, wobei ein Verzicht freilich nach der einschlägigen Lehre von beiden Parteien erklärt werden muss (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,

2. Aufl. , Aarau 1998, N. 3 zu § 329 ZPO ). Trotz dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und der einschlägigen Lehrmeinung hat das Obergericht - aus Versehen - ohne Verhandlung entschieden, obwohl der Beschwerdeführer noch ausdrücklich eine mündliche Verhandlung verlangt hatte. Damit ist der Willkürvorwurf begründet ( BGE 119 Ia 433 E. 4 S. 439). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 111 Ia 166 E. 2a mit Hinweisen).

4.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Von einer Gerichtsgebühr ist abzusehen. Einerseits hat der Kanton Aargau nicht in eigener Sache gehandelt und eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach in solchen Fällen dem Kanton keine Kosten auferlegt werden dürfen, rechtfertigt sich nicht ( Art. 156 Abs. 2 OG ); anderseits hat der Beschwerdegegner ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren auch nicht verursacht. Hingegen hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Entschädigung zu, zumal er auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Angesichts der Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

_________________________________

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,

2. Zivilkammer, vom 17. Februar 2000 aufgehoben.

2.-Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.-Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

_______________

Lausanne, 27. Juni 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: