Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.193/2000 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 5P.193/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute, the complainant challenged the denial of free legal representation by a district court when contesting a decision regarding the refund of collection costs imposed by a collection office. The upper court rejected the appeal against this denial, stating that the legal representation by an attorney was generally not necessary in such proceedings. The complainant subsequently filed a constitutional complaint, citing violations of specific articles related to legal protection. However, the court determined that the case involved standard procedural matters and did not warrant the requested legal support, ultimately ruling against the complainant and imposing a court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 9 wie, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Debt Enforcement Appeal Legal Aid Refusal: Wie das Obergericht aufgrund von BGE 122 I 8 apodiktische, unhaltbare, bereits per se Art. 29 Abs. 3 BV verletzende Schlussfolgerungen getroffen habe oder eine falsche, unhaltbare, im Kern Art. 29 Abs. 3 BV verletzende Rechtsanwendung vorgenommen haben könnte, bleibt unerfindlich; diese Rechtsprechung schränkt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege generell dahin ein, dass in den der Offizialmaxime unterstehenden Beschwerdeverfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht erforderlich ist; diesen Grundsatz hat das Obergericht seinem Entscheid denn auch zu Grunde gelegt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsbegehren Konkursverfahren Anwaltskosten gesetzliche Vertretung allgemeiner Rechtsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Sodann erwog es, nachdem Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden den Untersuchungsgrundsatz eingeführt habe, sei hiefür die Verbeiständung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt in aller Regel nicht nötig.
Art. 9 wie
b) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sowohl Art. 9 wie Art.
Art. 29 Abs. 3 BV
9 wie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt zu haben.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen durch präzise Argumentation dar, inwiefern die obergerichtlichen Ausführungen willkürlich wären ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 119 Ia 197 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
3.- Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Die Beschwerde erschien, so wie sie von dem durch einen Anwalt verbeiständeten Beschwerdeführer begründet worden ist, von vornherein aussichtslos; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

5P.193/2000/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G

15. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,

Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi

sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

In Sachen

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

betreffend

Art. 9 und 29 Abs. 3 BV

(Arrestverfahren/Schlussabrechnung;

unentgeltliche Rechtspflege), hat sich ergeben:

A.- Der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden hatte im Beschwerdeverfahren, das K.________ gegen eine dessen Gesuch um Rückerstattung von Betreibungskosten abweisende Verfügung des Betreibungsamtes Gebenstorf eingeleitet hatte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die von K.________ hiegegen geführte Beschwerde am 23. März 2000 ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

B.- K.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 3 BV mit dem Antrag, die Ziffern 1 und 3 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen; er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist einzig der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 86 Abs. 1 und 87 OG ). Soweit der Beschwerdeführer neben dem oberinstanzlichen auch den erstinstanzlichen Entscheid angreift, ist er nicht zu hören.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur ( BGE 125 I 104 E. 1b mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.- a) Das Obergericht ging davon aus, gemäss BGE 122 I 8 würden Natur und Besonderheiten eines Beschwerdeverfahrens, in welchem von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime gelte, rechtfertigen, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten sei, einen strengen Massstab anzulegen; in aller Regel erweise sich in einem solchen Verfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht als erforderlich. Sodann erwog es, nachdem Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden den Untersuchungsgrundsatz eingeführt habe, sei hiefür die Verbeiständung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt in aller Regel nicht nötig. Das gelte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem es einzig um die Frage gegangen sei, ob dem Beschwerdeführer Gebühren von Fr. 365. 50 auferlegt werden könnten; in diesem Verfahren hätten Sachverhaltsabklärung und Rechtsanwendung durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfolgen müssen und von komplexen Verhältnissen könne keine Rede sein. Es hätte vollauf genügt, wenn sich der Beschwerdeführer generell gegen eine Auferlegung von Gebühren zur Wehr gesetzt hätte. Für ein gewöhnliches betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren um einen streitigen Gebührenbezug, in welchem der Sachverhalt offen gelegen und als unbestritten gegolten habe, überdies nach allgemeinen Grundsätzen der Kostenverlegung zu beurteilen gewesen sei, könne die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt nicht in Frage kommen.

b) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sowohl Art. 9 wie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt zu haben.

Soweit er geltend macht, rechtsunkundig, unbeholfen, überfordert gewesen zu sein, nur über ungenügende Deutschkenntnisse zu verfügen, oder wenn er behauptet, dass es gesonderter Beschwerde unter fachkundiger Betreuung bedurft hätte, das SchKG wegen formalistischer Anforderungen mindestens so hohe Ansprüche an die Rechtskundigkeit stelle wie die angeführten anderen Sachgebiete, sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung zu belegen; denn das Obergericht stellt unwidersprochen fest, es hätte genügt, wenn der Beschwerdeführer sich generell gegen die Gebührenauflage zur Wehr gesetzt hätte; dass er zu diesem einfachen Schritt selber nicht in der Lage gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er behauptet, es sei im Beschwerdeverfahren nicht um eine einfache Gebührenfrage gegangen, vielmehr habe eine raffinierte Verrechnung vorgelegen, widerspricht er in unzulässiger Weise der gegenteiligen Feststellung des Obergerichts; danach hat es sich um ein gewöhnliches betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren gehandelt und kann von komplexen Verhältnissen keine Rede sein; das Obergericht stellt zudem fest, der Sachverhalt sei offen gelegen und unbestritten gewesen und der Fall habe nach allgemeinen Grundsätzen der Kostenverlegung gelöst werden können.

Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen durch präzise Argumentation dar, inwiefern die obergerichtlichen Ausführungen willkürlich wären ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a ; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Die "geographische Abwesenheit" des Beschwerdeführers beträfe, wenn es überhaupt darauf ankäme, einzig das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. Dass die Anforderungen rechtlicher wie sachlicher Art im Beschwerdeverfahren vor zweiter Instanz noch schwieriger und komplexer sein sollen, kann im Ernst nicht behauptet werden, nachdem es wie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht einzig noch um die unentgeltliche Rechtspflege gegangen ist, die bereits der Präsident des Bezirksgerichts verweigert hatte.

Wie das Obergericht aufgrund von BGE 122 I 8 apodiktische, unhaltbare, bereits per se Art. 29 Abs. 3 BV verletzende Schlussfolgerungen getroffen habe oder eine falsche, unhaltbare, im Kern Art. 29 Abs. 3 BV verletzende Rechtsanwendung vorgenommen haben könnte, bleibt unerfindlich; diese Rechtsprechung schränkt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege generell dahin ein, dass in den der Offizialmaxime unterstehenden Beschwerdeverfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht erforderlich ist; diesen Grundsatz hat das Obergericht seinem Entscheid denn auch zu Grunde gelegt.

Zur Begründung seines Willkürvorwurfs macht der Beschwerdeführer weiter geltend, das Beschwerdeverfahren zur Anfechtung der das Gesuch um Rückerstattung von Betreibungskosten abweisenden Verfügung des Betreibungsamtes, und erst recht die Weiterziehung des erstinstanzlichen Entscheids wegen nicht bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung stelle kein neues Verfahren dar; es bilde lediglich die Fortsetzung der früheren Einsprache- und Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erwirkten Arrest; in diesen Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden, so dass diese weiterhin gültig gewesen sei und nicht neu hätte beurteilt, sondern höchstens hätte widerrufen werden dürfen. Diese Ausführungen erweisen sich indessen als offensichtlich abwegig, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen; auf jeden Fall ist damit eine Verfassungsverletzung auf dieser Grundlage von vornherein nicht darzutun. Dass eine beschwerdefähige Verfügung des Betreibungsamtes hätte erwirkt werden müssen, wird vom Obergericht nicht festgestellt und ist vom Beschwerdeführer, wäre dies überhaupt von Belang, vor Obergericht nicht behauptet worden und daher als neue Sachbehauptung unzulässig ( BGE 118 III 37 E. 2a mit Hinweisen).

3.- Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Die Beschwerde erschien, so wie sie von dem durch einen Anwalt verbeiständeten Beschwerdeführer begründet worden ist, von vornherein aussichtslos; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 15. Juni 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: