Insurance Benefits Dispute and Alleged Arbitrary Fact Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant contended that she was entitled to contractual benefits due to an accident-related disability and sued the opposing insurance company, which resulted in an adverse ruling by the appellate court. The complainant argued that the court had made arbitrary conclusions regarding the validity of the insurance conditions that were supposedly communicated to her, particularly in light of assurances that there would be no changes to the policy terms. Upon appealing the lower court's decision, the complainant's grievances were found to lack merit, leading to the dismissal of her complaint and the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 36a OG, Art. 88 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 84 Abs. 2 OG; Insurance Benefits Dispute and Alleged Arbitrary Fact Finding: 1.- Wegen unfallbedingter Invalidität klagte Z.________ unter anderem gegen die Versicherung Y.________ auf Erbringung der vertraglichen Leistungen. In zweiter Instanz wies das Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern die Klage ab (Urteil vom 17. April 2001). Z.________ hat dagegen eidgenössische Berufung eingereicht und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) erhoben. Mit dieser beantragt sie dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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KI-generiertVolltext
[AZA 0/2]
5P.192/2001/RTN/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G
30. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.
In Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
gegen
Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, 6000 Luzern 5,Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern,
betreffend
Art. 9 BV (Versicherungsvertrag),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Wegen unfallbedingter Invalidität klagte Z.________ unter anderem gegen die Versicherung Y.________ auf Erbringung der vertraglichen Leistungen. In zweiter Instanz wies das Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern die Klage ab (Urteil vom 17. April 2001). Z.________ hat dagegen eidgenössische Berufung eingereicht und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) erhoben. Mit dieser beantragt sie dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.- Das Obergericht hat festgehalten, die AVB/10. 91 (d.h. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung 10.91) seien der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom November 1991 unbestritten zugestellt worden. Da sie vom Angebot, die UTI-Zusatzversicherung (d.h.
die Zusatzversicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall) anderweitig zu platzieren nicht Gebrauch gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin zustande gekommen sei unter Übernahme der AVB/10. 91, auf die auch im Text des Schreibens hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreite denn auch die Verbindlichkeit der AVB/10. 91 nicht grundsätzlich; sie mache diesbezüglich lediglich geltend, sie sei auf Grund der Zusicherung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom November 1991, wonach sich nichts verändere, nicht gehalten gewesen, in den AVB nach Abweichungen zu fahnden (E. 3.2. S. 10 des angefochtenen Urteils, Hervorhebung beigefügt).
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die wiedergegebenen Feststellungen als willkürlich. Einerseits habe sie deshalb keinen Gebrauch von einer andern Versicherung gemacht, weil ihr ausdrücklich zugesichert worden sei, dass die Versicherungsbedingungen unverändert blieben; sie habe aus diesem Grund die AVB/10. 91 nicht zur Kenntnis genommen und zur Kenntnis nehmen müssen. Andererseits habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die AVB/10. 91 nicht für die Entscheidfindung Anwendung finden dürfen (unter Verweis S. 7 Ziffer 6c ihrer Appellationsantwort: "AVB/10. 91 sind für die Beurteilung des vorliegenden Anspruchs irrelevant. ").
Den Willkürrügen, das Obergericht habe Bestrittenes für unbestritten gehalten, kann kein Erfolg beschieden sein.
Denn das Obergericht hat in einer Eventualbegründung auch erörtert und die Frage verneint, ob sich am Ergebnis etwas änderte, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, die AVB/10. 91 seien vorliegend nicht Bestandteil des Vertrages geworden (E. 3.3. S. 11 f.). Die angeblich willkürliche Feststellung der Unbestrittenheit ist somit nicht entscheidrelevant gewesen und beschwert die Beschwerdeführerin nicht, so dass auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 88 OG ; zuletzt: BGE 127 III 41 E. 2b S. 42). Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, dass eine auf offenbarem Versehen beruhende Feststellung darüber, ob ein Sachverhalt bestritten sei, mit der Versehensrüge gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG vorgebracht werden kann ( BGE 96 I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.; 125 III 305 E. 2e Abs. 3 S. 311), wo - wie hier - die eidgenössische Berufung zulässig ist, dergegenüber die staatsrechtliche Beschwerde nachgeht ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch eine entsprechende Rüge in ihrer Berufung.
3.- Aus den dargelegten Gründen kann auf die - vorweg zu beurteilende ( Art. 57 Abs. 5 OG ) - staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt nur für das kantonale Verfahren (Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen, Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961. 01).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: