Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.174/2002 KI-generiert

Enforcement of Residual Debt from Divorce Judgment Reaffirmed

Geschäftsnummer 5P.174/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute following the divorce of a couple, where the court awarded the wife a specific amount from the husband's pension fund as part of the divorce settlement. After the husband transferred a portion of this amount, the wife sought to collect the remaining balance through debt enforcement. The husband objected, leading to the court granting the wife a definitive legal order to collect the owed amount. The husband appealed this decision, claiming that the underlying divorce ruling did not quantify the debt, thereby challenging the legal basis for the order. The subsequent appeal was dismissed by the cantonal court, prompting the husband to take the matter to a higher court for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Enforcement of Residual Debt from Divorce Judgment Reaffirmed: 2.3 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Im Wesentlichen wiederholt er den bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass das Scheidungsurteil keinen bezifferten Betrag festlege, sondern ein Abrechnungs- und Verrechnungsverhältnis begründe. Damit sei von den Verrechnungsvoraussetzungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG abzusehen. Das Kantonsgericht führt aus, dass das Scheidungsurteil lediglich die Verrechnung zulasse, und zwar bereits ab dem 1. Juni 1999, hätte wie die Erhebung dieser Einrede rechtsgenüglich belegt werden müssen. Dazu finden sich in der Beschwerde keine den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Einwände ( BGE 110 Ia 1 E. 2a).

Schlagwörter

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Restschuld Betreibungsforderung Vollstreckungstitel Vollstreckungsentscheid Verrechnung im Konkurs Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),
Art. 81 Abs. 1 SchKG
Damit sei von den Verrechnungsvoraussetzungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG abzusehen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dazu finden sich in der Beschwerde keine den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Einwände ( BGE 110 Ia 1 E.
Art. 152 Abs. 1 OG
Damit kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.174/2002 /min

Urteil vom 5. Juli 2002

II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

R.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Postfach, 7270 Davos Platz,

gegen

T.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Diana Honegger Droll, Salishaus, Masanserstrasse 35, Postfach 57, 7006 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 20. Februar 2002.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 12. Juli 2001 schied das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Ehe von T.________ (Ehefrau) und R.________ (Ehemann). Es genehmigte die Teilkonvention vom 5. Mai 2001, regelte die strittige Unterhaltsfrage sowie den Umfang der aufzuteilenden Austrittsleistung aus dem Pensionskassenguthaben der Ehefrau. Unter Einbezug des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung sprach das Gericht T.________ ein Guthaben von Fr. 256'280.45 zu. Davon überwies ihr R.________ Fr. 229'321.45. Von der verbleibenden Schuld über Fr. 26'959.-- war der Saldo aus der Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche aus Unterhalt und Miete für die Monate September, Oktober und November 2001 in Abzug zu bringen.

B. T.________ setzte ihr Restguthaben von Fr. 26'134.-- in Betreibung, worauf R.________ Rechtsvorschlag erhob. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/ Davos erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Davos am 11. Januar 2002 die definitive Rechtsöffnung über Fr. 26'134.-- zuzüglich Zinsen. Die von R.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden am 20. Februar 2002 abgewiesen.

C. R.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist abgewiesen worden und ebenso das entsprechende Wiedererwägungsbegehren. Dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde nicht Folge geleistet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 128 I 46 E. 1a).

Entscheide der letzten kantonalen Instanz über die Gewährung oder Verweigerung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar ( BGE 120 Ia 256 E. 1a; 111 III 8 E. 1). Damit steht vorliegend dem Eintreten insofern nichts im Weg, als sich die erhobenen Rügen gegen das kantonsgerichtliche Urteil richten. Soweit der Beschwerdeführer indes den Rechtsöffnungsentscheid kritisiert, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht die willkürliche Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, da es die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung geschützt habe, obwohl diese gestützt auf ein Urteil ausgesprochen worden sei, das den geschuldeten Betrag gar nicht nenne, sondern die Verrechnung seiner daselbst bestimmten Verpflichtung mit Ansprüchen infolge des Massnahmeentscheides vom 18. April 2000 zulasse. Somit schulde er lediglich einen nicht bezifferten Saldo aus einem Abrechnungs- und Verrechnungsverhältnis, der gestützt auf das Scheidungsurteil nicht vollstreckt werden könne.

2.1 Ein Entscheid erweist sich als willkürlich, wenn er einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist indes nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine andere Lösung möglich oder gar vorzuziehen wäre ( BGE 126 III 438 E. 3 S. 440).

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf der Rechtsöffnungsrichter die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht ist. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss nach Lehre und Rechtsprechung die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr der definitiven Rechtsöffnung zu beschränken. Um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden ( BGE 115 III 97 E. 4 mit Hinweisen; 124 III 501 E. 3a; 125 III 42 E. 2b).

2.2 Das Kantonsgericht hält fest, dass aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 12. Juli 2001 eine klar bezifferte Güterrechtsforderung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin hervorgehe, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, was von den Parteien nicht bestritten werde. Dem Beschwerdeführer stehe demgegenüber das Verrechnungsrecht hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus dem Massnahmeentscheid zu. Indes gründe seine Einrede auf Rechnungen und Zahlungsbelegen, die weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellten. Es bleibe ihm unbenommen, seinen Standpunkt mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweisen dem ordentlichen Richter zu unterbreiten.

2.3 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Im Wesentlichen wiederholt er den bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass das Scheidungsurteil keinen bezifferten Betrag festlege, sondern ein Abrechnungs- und Verrechnungsverhältnis begründe. Damit sei von den Verrechnungsvoraussetzungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG abzusehen. Das Kantonsgericht führt aus, dass das Scheidungsurteil lediglich die Verrechnung zulasse, und zwar bereits ab dem 1. Juni 1999, hätte wie die Erhebung dieser Einrede rechtsgenüglich belegt werden müssen. Dazu finden sich in der Beschwerde keine den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Einwände ( BGE 110 Ia 1 E. 2a).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzulässig. Damit kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: