Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.160/2005 KI-generiert

Testamentary Disposition Invalidity and Moot Public Law Appeal

Geschäftsnummer 5P.160/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the validity of a last will and testament, dated December 2, 1993, of a deceased individual. One party contested the validity of the will, claiming that the other party, appointed as an heir and executor, was unworthy to inherit and fulfill the executor's duties. Initially, the lower court ruled in favor of the contesting party, declaring the will invalid. However, the appellate court overturned this decision, affirming the will's validity but declaring the contested party unworthy and incapable of serving as executor. The case was subsequently brought to the Federal Tribunal, which led to a further ruling impacting the status of the complaint against the will.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 159 Abs. 5 OG, Art. 40 OG, Art. 72 BZP; Testamentary Disposition Invalidity and Moot Public Law Appeal: One party contested the validity of the will, claiming that the other party, appointed as an heir and executor, was unworthy to inherit and fulfill the executor's duties. Initially, the lower court ruled in favor of the contesting party, declaring the will invalid. However, the appellate court overturned this decision, affirming the will's validity but declaring the contested party unworthy and incapable of serving as executor. The case was subsequently brought to the Federal Tribunal, which led to a further ruling impacting the status of the complaint against the will.

Schlagwörter

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Erbunwürdigkeit Testamentseröffnung Verfassungswidrigkeit Revision eines Entscheids nicht wieder rückgängig zu machende Disposition Anfechtung der Vermögensübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Used to confirm the procedural basis for dealing with the constitutional appeal when the main appeal has resolved the substantive issue.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.160/2005 /bnm

Beschluss vom 1. März 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Simonius,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat Dr. Robert Bernet,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ungültigkeitsklage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A. Am 9. Juli 1996 klagte K.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen B.________ (hiernach: Beschwerdegegner), es sei die auf den 2. Dezember 1993 datierte letztwillige Verfügung der Frau E.________, verstorben am 9. Juli 1995, ungültig zu erklären, und zwar sowohl was die Einsetzung des Beschwerdegegners als Erbe wie auch was seine Ernennung zum Willensvollstrecker anbetreffe. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner bezüglich des Nachlasses der Frau E.________ erbunwürdig und damit auch unfähig sei, Willensvollstrecker zu sein. Der Beschwerdeführer stellte ferner Herausgabebegehren gegen den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner widersetzte sich der Klage.

B. Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess das Hauptklagebegehren gut und erklärte die letztwillige Verfügung vom 2. Dezember 1993 für ungültig. Auf die eventualiter beantragten Feststellungen trat das Zivilgericht nicht ein. Die ferner gestellten Herausgabebegehren verwies es in einen weiteren hängigen Prozess zwischen den Parteien betreffend ein anderes Testament von E.________ (Urteil vom 24. Oktober 2001). Das von beiden Parteien angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 2. Dezember 1993. Es hiess das Eventualklagebegehren gut und stellte fest, dass der Beklagte gegenüber der Erblasserin erbunwürdig und unfähig sei, das Amt des Willensvollstreckers auszuüben. Bezüglich der weiteren Klagebegehren wurde das zivilgerichtliche Urteil bestätigt (Urteil vom 22. Dezember 2004).

C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde (5P.160/2005) beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Appellationsgerichts insoweit aufzuheben, als darin seine Ungültigkeitsklage abgewiesen werde. Der Beschwerdegegner stellt Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet unter Hinweis auf sein Urteil.

D. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig eingelegte Berufung des Beschwerdeführers gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2004 mit Bezug auf die Abweisung der Ungültigkeitsklage und die Regelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgehoben und festgestellt, dass das Testament der am 9. Juli 1995 in Basel verstorbenen E.________ mit Datum vom 2. Dezember 1993 nichtig ist (5C.120/2005).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Führt die Gutheissung der - ausnahmsweise vorweg beurteilten - eidgenössischen Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, entfällt im konnexen Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Anfechtungsobjekt. Diesfalls wird nach der Praxis der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. BGE 117 II 630 E. 1a S. 631).

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Die Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde neben der gleichzeitig eingereichten eidgenössischen Berufung hat sich als vorsorgliche, aber unnötige Rechtsvorkehr erwiesen. Unnötiger Aufwand ist im Grundsatz von demjenigen zu tragen, der ihn unmittelbar verursacht ( Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG ; vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 36/37).

Demnach beschliesst das Bundesgericht

in Anwendung von Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: