Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.141/2006 KI-generiert

Husband Challenges Marital Home Allocation Post-Separation

Geschäftsnummer 5P.141/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning marital protection between two spouses who had separated. A lower court had granted exclusive use of the marital home to the wife and ordered the husband to vacate the premises by a specified date. The husband appealed the decision, seeking to extend his time in the home and challenging the ruling regarding the apartment’s assignment. The higher court upheld the original decision but extended the deadline for the husband to move out. Subsequently, the husband filed a constitutional complaint which failed to meet the legal requirements for consideration, resulting in the court declining to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Husband Challenges Marital Home Allocation Post-Separation: 2.2 Der Beschwerdeführer ruft vor Bundesgericht weder ein verfassungsmässiges Recht an, noch setzt er anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen klar und detailliert auseinander, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Seine Beschwerde vermag daher den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen ( BGE 128 I 295 E. 7a S. 312 ; 130 I 258 E. 1.3). Im Übrigen bringt er neue und nicht belegte Vorbringen über die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vor, die im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind ( BGE 129 I 74 E. 4.6 S. 80). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Demonstrationsrecht Eheschutzverfahren güterrechtliche Hinzurechnung Zuweisung der Familienwohnung Ausreise des Ehegatten streitige Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Seine Beschwerde vermag daher den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen ( BGE 128 I 295 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.141/2006 /blb

Urteil vom 5. Mai 2006

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.X.________,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Eheschutz,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 24. März 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 3. Februar 2006 regelte der Eheschutzrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans das Getrenntleben der Eheleute X.________; er wies die eheliche Wohnung der Ehefrau, B.X.________, zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete den Ehemann, A.X.________, sie bis Ende März 2006 zu verlassen. Ferner ordnete er Gütertrennung an, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und bewilligte der Ehefrau die unentgeltliche Prozessführung.

Auf Rekurs des Ehemannes entschied der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen am 24. März 2006, der Ehemann habe die eheliche Wohnung bis zum 30. April 2006 zu verlassen. Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unverändert.

Der Ehemann erhebt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; ferner ersucht er um "Aufhebung der allfälligen Vollzugsanordnung" und um unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich stellt er Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung.

Den Gesuchen des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ("Aufhebung der allfälligen Vollzugsanordnung") und um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Beschluss der erkennenden Abteilung des Bundesgerichts vom 19. April 2006 nicht entsprochen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Das Kantonsgericht hat die Zuweisung der von der Beschwerdegegnerin gemieteten ehelichen Wohnung an diese mit der Begründung bestätigt, der Beschwerdeführer (Informatiker) könne seinen Nachhilfeunterricht (gemäss erstinstanzlichem Urteil täglich 1½ bis 3½ Stunden) auch woanders, sei es in einer anderen Wohnung, sei es in einer Schule oder bei den Schülern, erteilen, wogegen die Beschwerdegegnerin, werde die von ihr gemietete Wohnung dem Beschwerdeführer zugewiesen, vom Vermieter für die vollen Wohnungskosten (Fr. 1'135.--) belangt würde und dadurch einen unzulässigen Eingriff in ihr Existenzminimum erlitte (Einkommensüberschuss der Beschwerdegegnerin von nur Fr. 640.-- gemäss erstinstanzlichem Urteil). Es hat aber die Frist zum Auszug bis zum 30. April 2006 verlängert.

2.2 Der Beschwerdeführer ruft vor Bundesgericht weder ein verfassungsmässiges Recht an, noch setzt er anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen klar und detailliert auseinander, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Seine Beschwerde vermag daher den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen ( BGE 128 I 295 E. 7a S. 312 ; 130 I 258 E. 1.3). Im Übrigen bringt er neue und nicht belegte Vorbringen über die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vor, die im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind ( BGE 129 I 74 E. 4.6 S. 80). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung angehalten worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: